{T 0/2}
2A.674/2006/ble
Urteil vom 14. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Moser.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 20. September 2006.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der aus Marokko stammende X.________, geb. 1970, reiste am 19. März 1995 in die Schweiz ein, wo er die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin einging. Am 22. März 2000 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 10. Oktober 2000 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Während seiner Anwesenheit wurde X.________ mehrmals straffällig, wobei es zu folgenden Verurteilungen kam:
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Abteilung, 2. Kammer) sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: