{T 0/2}
2A.626/2005 /leb
Urteil vom 1. Dezember 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. September 2005.
Sachverhalt:
A.
Die brasilianische Staatsangehörige A.________ (geb. 1970) heiratete am 15. Februar 2001 in Brasilien den Schweizer Bürger C.________ (geb. 1968). Am 27. März 2001 reiste sie und ihre beiden Kinder aus erster Ehe, D.________ (geb. 1986) und B.________ (geb. 1991) in die Schweiz ein, wo ihnen Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs erteilt wurden. Am **. **. 2002 wurde die gemeinsame Tochter E.________ geboren.
Nachdem die Polizei wiederholt wegen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten hatte intervenieren müssen, trennten sich die Ehegatten im März 2003. Die Tochter E.________ wurde dabei vorläufig in die Obhut der Mutter gegeben. Im Oktober 2003 kehrte der voreheliche Sohn D.________ nach Brasilien zurück. Mit Entscheid des Kreisgerichts X.________ vom 27. Januar 2004 wurde die Obhut für das Kind E.________ dem Vater zugeteilt. A.________ führte dagegen erfolglos Rekurs beim Kantonsgericht St. Gallen.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Gesuch von A.________ und B.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab mit der Begründung, einerseits berufe sich die Ehefrau rechtsmissbräuchlich auf die nur noch formell bestehende Ehe und andererseits habe sie keine enge Beziehung zur Tochter E.________, weshalb sie daraus keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung ableiten könne.
Dagegen beschwerten sich A.________ und B.________ ohne Erfolg beim Justiz- und Polizeidepartement sowie beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Oktober 2005 beantragen A.________ (Beschwerdeführerin 1) und ihre minderjährige Tochter B.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2005 aufzuheben und ihnen die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Ferner stellen sie das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
1.2 Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin 1 zwar getrennt von ihrem Ehegatten, die Ehe besteht aber formell weiterhin (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweis). Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) besitzt die Beschwerdeführerin 1 somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da die Tochter E.________ das Schweizer Bürgerrecht hat und die Beschwerdeführerin 1 die familiäre Beziehung zu ihr aufrecht hält, hat sie zudem einen (bedingten) Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK. Das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zulässig.
1.3
Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat. Ausgeschlossen ist ferner die Überprüfung der Angemessenheit (Art. 104 lit. c OG).
2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe.
2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).
Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135 mit Hinweis). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.3). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).
3.
3.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Nach relativ kurzer Ehedauer haben sich die Ehegatten im März 2003 getrennt und seither nicht mehr zusammengelebt. Gemäss den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, kommt für den Ehemann ein Zusammenleben nicht mehr in Frage.
Hinweise darauf, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hervor. Aufgrund der Dauer des Zusammenlebens und der Umstände der Trennung sowie der Tatsache, dass die Ehe für den Ehemann offensichtlich definitiv gescheitert ist, kann die Beschwerdeführerin 1 nicht ernsthaft damit rechnen, das eheliche Zusammenleben werde zu irgend einem Zeitpunkt nochmals aufgenommen. Umstände oder eigene Bemühungen, die darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung auf Versöhnung bestünde, macht die Beschwerdeführerin 1 keine geltend. Die Gründe, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, sind im Übrigen nicht von Belang.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin A.________ auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: