Sham marriage bars residence permit under Art. 7 ANAG

2A.617/1999Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung08.03.2000Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the administrative law appeal against the refusal of a yearly residence permit. The applicant, a Kosovar national who had married a Swiss citizen after an unsuccessful asylum procedure, was found by the cantonal authorities to have entered into a sham marriage. The Court held that the applicant herself lacked the intent to establish a marital community and sought only immigration and work advantages. It therefore confirmed that Art. 7 ANAG conferred no entitlement. The request for suspensive effect became moot, and court costs of CHF 2,000 were charged to the appellant.

Regest

Art. 7 ANAG; sham marriage and entitlement to a residence permit; a foreign spouse of a Swiss citizen has no claim to a residence permit where the marriage was entered into merely to circumvent immigration restrictions. Decisive is the intention of the foreign spouse; the question whether the Swiss spouse shared the circumvention purpose may remain open. If the factual findings of the cantonal court do not disclose arbitrariness and the legal assessment is convincing, the Federal Supreme Court may rely on the reasoning below and reject the appeal in simplified procedure under Art. 36a OG (consid. 4-5).

Gesamter Gesetzestext

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2A.617/1999/bmt

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

  1. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler und Gerichtsschreiber Häberli.


In Sachen

H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Markus Hitz, Möhrlistrasse 97, Zürich,

gegen

Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden,
VerwaltungsgerichtdesKantons Graubünden, 3. Kammer,

betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 ANAG),
wird in Erwägung gezogen:

1.- Die aus Jugoslawien (Kosovo) stammende H.________ reiste im Jahre 1996 in die Schweiz ein, wo sie erfolglos ein Asylgesuch stellte. Am 17. Juli 1998 heiratete sie den Schweizer Bürger X.________. Die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden verweigerte ihr mit Verfügung vom 5. März 1999 die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden wies am 8. Juni 1999 die dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 21. September 1999.

2.- H.________ erhebt hiegegen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Fremdenpolizei des Kantons Graubündens anzuweisen, die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.- Die kantonalen Behörden und das Bundesamt für Ausländerfragen beantragen die Abweisung der Beschwerde.

4.- Nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sofern kein Ausweisungsgrund vorliegt (Abs. 1). Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um fremdenpolizeiliche Schranken zu umgehen (Abs. 2).
Das Verwaltungsgericht hat die zwischen der Beschwerdeführerin und X.________ abgeschlossene Ehe zu Recht als Scheinehe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ANAG eingestuft, welche dem ausländischen Partner keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschafft. Wieweit die Absicht der Umgehung fremdenpolizeilicher Schranken auch auf Seiten des Ehemannes massgebend war, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls bestand auf Seiten der Beschwerdeführerin, worauf es hier allein ankommt, nicht der Wille zur Führung einer ehelichen Gemeinschaft, sondern nur das Interesse am Erhalt einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. In der Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen (nur nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG überprüfbaren) und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen würde. Es kann auf die schlüssige Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

6.- Über das (superprovisorisch bewilligte) Gesuch um aufschiebende Wirkung braucht nicht formell befunden zu werden; es wird mit dem nunmehrigen Entscheid in der Sache hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement und dem Verwaltungsgericht (3. Kammer) des Kantons Graubünden sowie dem EidgenössischenJustiz-undPolizeidepartementschriftlichmitgeteilt.

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Lausanne, 8. März 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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