Immigration detention upheld for risk of absconding and re-entry ban

2A.612/2002Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung24.12.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the administrative appeal against deportation detention. The appellant had previously been removed several times, was criminally convicted and expelled for 10 years, re-entered Switzerland illegally, and tried to flee when arrested. The Court found a concrete risk of absconding and, in addition, a detention ground linked to re-entry despite expulsion. It also held that removal was not shown to be impossible in the foreseeable future and that the authorities were acting with sufficient expedition. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 13b Abs. 1 lit. b and c ANAG, in conjunction with Art. 13a lit. c ANAG; deportation detention is justified where the foreign national has repeatedly violated removal decisions, re-enters Switzerland unlawfully after expulsion, and his conduct objectively discloses a concrete risk of absconding. A statement that he will not leave voluntarily, combined with attempted flight and concealment of travel documents, may suffice to establish such risk. Detention remains permissible so long as removal is not shown to be impossible in the foreseeable future and the authorities pursue execution with due expedition (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.612/2002 /mks

Urteil vom 24. Dezember 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X.________,
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 13. Dezember 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der aus Jugoslawien stammende X.________ (geb. 1982) wurde am 10. Dezember 2002 in Ausschaffungshaft genommen, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft am 13. Dezember 2002 bestätigte. X.________ ist hiergegen mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn freizulassen.
2.
Die Eingabe erweist sich - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt und nicht lediglich seine Wegweisung in die Heimat kritisiert bzw. geltend macht, nach Frankreich ausreisen zu wollen (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.; 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198) - als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Einholen von Akten oder Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge wiederholt aus der Schweiz weggewiesen; zudem ist er vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten und einer Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt worden. Nachdem er bereits zweimal ausgeschafft worden ist, reiste er am 4. Dezember 2002 wiederum illegal in die Schweiz ein, wobei er sich seiner Anhaltung tags darauf durch Flucht zu entziehen versuchte. Vor Bundesgericht macht er geltend, auf keinen Fall freiwillig in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Es besteht bei ihm damit Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl. BGE125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51; Urteil 2A.477/2002 vom 10.Oktober 2002). Im Übrigen erfüllt der Beschwerdeführer auch den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art 13a lit. c ANAG, da die Wiedereinreise trotz Landesverweisung der Missachtung einer Einreisesperre gleichzusetzen ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold: Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.49, mit Hinweisen auf die unpublizierte Rechtsprechung). Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit möglich wäre (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S.220) bzw. die Behörden sich nicht hinreichend um eine Verfahrensbeschleunigung bemühen würden (BGE 124 II 49 ff.), sind nicht ersichtlich. Wie er ohne gültige Papiere, insbesondere einem Visum, rechtmässig nach Frankreich reisen könnte, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Erklärung, er sei nur in die Schweiz gekommen, um für ein Asylverfahren in Frankreich den hier versteckten Reisepass zu holen, erscheint wenig glaubwürdig und belegt im Übrigen sein missbräuchliches Verhalten (Verheimlichen der Papiere). Die Ausschaffungshaft wurde somit zu Recht genehmigt. Es kann für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG). Das Amt für Migration wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Dezember 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

immigration detentionrisk of abscondingillegal re-entryexpulsionremoval enforcementsummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative appeal against the detention order was admissible and well-founded

Extrahierter Entscheid

The appeal was rejected insofar as it was admissible; the detention order was upheld.

Extrahierte Begründung

The filing did not substantively challenge the lower court's reasoning in a legally relevant way and was manifestly unfounded, allowing summary disposal under Art. 36a OG.

Kernrechtsfrage

Whether the grounds for deportation detention under the ANAG were met

Extrahierter Entscheid

Yes. There was a risk of absconding and, independently, a ground equivalent to disregard of an entry ban due to re-entry after expulsion.

Extrahierte Begründung

The appellant had repeatedly been removed, re-entered illegally after a prior expulsion, attempted to flee upon apprehension, and expressly stated that he would not return voluntarily. The authorities were also making sufficient progress toward removal, and no obstacles to removal in the foreseeable future were shown.

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