Immigration detention upheld for risk of absconding and threats

2A.601/2002Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung19.12.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against Bern immigration detention. It held that the appellant’s repeated disregard of official orders, serious threats, contradictory identity statements, and ongoing criminal proceedings justified detention for risk of absconding and danger to others. The court also found that his psychological condition did not currently prevent removal and that travel documents were still being actively sought, so removal was not shown to be impossible in the foreseeable future. Despite the appellant’s loss, the court waived court fees.

Omnilex-Regeste

Art. 13b Abs. 1 lit. b und c, Art. 13a lit. e sowie Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; Ausschaffungshaft bei Untertauchensgefahr und Gefährdung Dritter. Die Haft ist zulässig, wenn konkrete Anzeichen ergeben, dass sich der Ausländer dem Vollzug entziehen will, namentlich bei wiederholter Missachtung behördlicher Anordnungen, unglaubwürdigen bzw. widersprüchlichen Angaben oder sonstiger renitenter Haltung. Zusätzlich kann sie auf ernsthafte Drohungen und erhebliche Gefährdung von Leib und Leben gestützt werden. Eine psychische Beeinträchtigung schliesst die Wegweisungshaft nicht aus, sofern der Vollzug derzeit möglich bleibt und die Behörden sich ernsthaft und zielstrebig um die Beschaffung von Reisedokumenten bemühen (E. 2.1-2.3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.601/2002 /leb

Urteil vom 19. Dezember 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 14./21. November 2002).

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der nach eigenen Angaben aus Libyen stammende A.________ (geb. 1961) wurde am 13. November 2002 durch die Regierungsstatthalterin II von Bern aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen und auf dieses Datum hin durch den Migrationsdienst des Kantons Bern in Ausschaffungshaft genommen. Das Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und bestätigte diese tags darauf. A.________ ist hiergegen am 10. Dezember 2002 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn freizulassen. Das Haftgericht III Bern-Mittelland und der Migrationsdienst beantragen, seine Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat über die von ihm zur Papierbeschaffung unternommenen Schritte informiert, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. A.________ machte von der Möglichkeit, sich abschliessend zu äussern, keinen Gebrauch.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erweist sich - soweit sich dieser darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen:
2.1 Ein Ausländer kann zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20], "Untertauchensgefahr"). Dies ist in der Regel der Fall, wenn er bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig wurde, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst wie klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Die Ausschaffungshaft kann zudem verfügt werden, wenn der weggewiesene Ausländer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG).
2.2 Das Bundesamt für Flüchtlinge hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 19. Juli 2002 abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen; eine hiergegen gerichtete Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission blieb erfolglos (Urteil vom 10. September 2002). Das Verhalten des Beschwerdeführers hat während seines Aufenthalts in der Schweiz zu massiven Klagen Anlass gegeben. Wegen Nichteinhaltens von Hausordnungen, Bedrohungen und Belästigungen musste er wiederholt verwarnt und mit Hausverboten belegt werden, die er immer wieder missachtete. Zurzeit läuft gegen ihn in diesem Zusammenhang unter anderem ein Strafverfahren wegen Tätlichkeit, Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Am 25. Juli 2002 soll er einen Heimleiter mit einem abgebrochenen Flaschenhals bedroht und eine ehemalige Freundin wiederholt geschlagen haben. Am 21. August 2002 teilte der Heimleiter mit, dass die Drohungen des Beschwerdeführers immer massiver würden und auch tödliche Gewalt umfassten. Am 4. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Asylbewerberzentrum Münchenbuchsee ausgeschlossen und mit einem Hausverbot belegt, nachdem er dort Mitbewohner angespuckt und wiederum Tätlichkeiten gegenüber der Zentrumsleitung in Aussicht gestellt hatte. Daneben verweigert der Beschwerdeführer hartnäckig jegliche Mitarbeit bei der Papierbeschaffung; in Bezug auf seine Identität und Herkunft hat er "krass widersprüchliche Angaben" gemacht (so das Urteil der Asylrekurskommission vom 10. September 2002, E.5c). Mit Blick auf seine Drohungen erfüllt er den Haftgrund von Art. 13b Abs.1 lit.b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG (vgl. BBl 1994 I 323); zudem besteht bei ihm Untertauchensgefahr, nachdem er sich wiederholt nicht an behördliche Weisungen gehalten hat. Soweit er die verschiedenen Vorkommnisse bestreitet, sind seine Einwände gestützt auf die klare Aktenlage unglaubwürdig und nicht geeignet, die angefochtene Haft als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Wie er ohne gültige Papiere rechtmässig in ein anderes Land einreisen könnte, was er für den Fall einer Haftentlassung in Aussicht stellt, ist nicht ersichtlich.
2.3 Der Beschwerdeführer scheint zwar - wie die fürsorgerischen Freiheitsentzüge belegen - psychisch angeschlagen zu sein; dies steht dem Vollzug seiner Wegweisung indessen zurzeit nicht entgegen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220). Seinem Gesundheitszustand wird im Rahmen des Haftvollzugs angemessen Rechnung getragen werden können und müssen (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.118 ff., mit Hinweisen auf die unpublizierte Praxis). Zwar haben die tunesischen Behörden bereits mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer kein Laissez-passer ausgestellt werde, weitere Abklärungen unter anderem in Marokko sind zurzeit aber noch im Gang. Es kann deshalb nicht gesagt werden, es liessen sich für ihn in absehbarer Zeit zum Vornherein keine Reisepapiere beschaffen (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220). Die Behörden haben sich bisher im Rahmen des Zumutbaren trotz der renitenten Haltung des Beschwerdeführers kontinuierlich und zielstrebig um deren Erhältlichmachung bemüht (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.). Die Ausschaffungshaft ist deshalb zu Recht bestätigt worden; es kann für alles Weitere auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung des Migrationsdienstes verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG). Der Migrationsdienst wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

immigration detentionrisk of abscondingthreatsremoval enforcementtravel documentspsychological healthcourt fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative appeal against immigration detention was admissible and well-founded

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible only insofar as it addressed the challenged decision, but it was manifestly unfounded and decided under the simplified procedure.

Extrahierte Begründung

The submission did not meaningfully engage with the lower decision; the detention was nevertheless lawful on the record.

Kernrechtsfrage

Whether detention was justified by risk of absconding and threats under ANAG

Extrahierter Entscheid

Detention was justified because the appellant had repeatedly ignored official orders, provided contradictory identity information, and had made serious threats, creating a risk of absconding and a ground based on danger to persons.

Extrahierte Begründung

The appellant’s prior conduct, including breaches of house rules, threats, and pending criminal proceedings, supported both risk of absconding and detention for serious threats.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant’s health and the lack of travel documents barred removal detention

Extrahierter Entscheid

No; the appellant’s psychological condition did not presently prevent removal, and travel documents were not yet shown to be impossible to obtain in the foreseeable future.

Extrahierte Begründung

Authorities were still actively seeking travel papers and the health situation could be accommodated during detention.

Kernrechtsfrage

Whether court fees should be charged

Extrahierter Entscheid

No court fee was levied despite the appellant’s loss.

Extrahierte Begründung

Although costs would normally follow the outcome, the court waived the fee under the applicable procedural rules.

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