Expulsion upheld after serious drug offenses

2A.591/2006Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung18.12.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Serbian national convicted of serious drug trafficking and weapons offenses challenged a Zurich expulsion order. The Federal Supreme Court refused a second exchange of briefs, found the appeal manifestly unfounded, and held that the expulsion remained proportionate despite the appellant’s long residence and family ties. The cantonal court had already reduced the measure from ten to five years, which sufficiently accounted for the family situation. The appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay court costs of CHF 1,500.

Omnilex-Regeste

Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG; Art. 11 Abs. 3 ANAG; Art. 16 Abs. 3 ANAV; expulsion based on serious narcotics and weapons offenses, proportionality assessment. A foreigner convicted of grave drug offenses may be expelled where the public interest in removal outweighs private and family interests; the decisive criterion is whether the measure is appropriate in light of all material circumstances. Long residence, partial integration and family ties do not preclude expulsion when the culpability is very serious. In applying the proportionality test, the authority must consider the concrete family situation; a reduced duration of expulsion may sufficiently reflect such interests (consid. 3.2). A second exchange of written submissions is exceptional and unnecessary absent new factual or legal elements (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.591/2006 /leb

Urteil vom 18. Dezember 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
lic.iur. Pollux L. Kaldis,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Kammer, vom 23. August 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der aus der Republik Serbien stammende X.________, geb. 1969, kam 1990 (nach eigenen Angaben 1988) im Familiennachzug in die Schweiz. Seit 1998 besitzt er die Niederlassungsbewilligung. Im Juni 1994 heiratete er die ebenfalls aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Y.________, mit welcher ihn drei Kinder, geb. 1994, 1996 und 2001, verbinden. Ehefrau und Kinder verfügen ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung.

Mit Urteil vom 18. Oktober 2004 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ in zweiter Instanz des mehrfachen Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit 4 ¾ Jahren Zuchthaus.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2006 verfügte der Regierungsrat des Kantons Zürich unter Hinweis auf das besagte Strafurteil die Ausweisung von X._______ aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren. In teilweiser Gutheissung einer hiegegen gerichteten Beschwerde reduzierte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Kammer) mit Entscheid vom 23. August 2006 die Dauer der Ausweisung auf fünf Jahre; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Mit am 2. Oktober 2006 eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt X.________, das vorinstanzliche Urteil "abzuändern", die Ausweisungsverfügung aufzuheben und den Regierungsrat zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung "mit einer scharfen Verwarnung" zu erteilen. Zudem ersucht er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Das Verwaltungsgericht (4. Abteilung) und der Regierungsrat (Sicherheitsdirektion) des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
2.
Nach Art. 110 Abs. 4 OG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Der Fall kann gestützt auf die vorliegenden Unterlagen beurteilt werden. Die eingereichten Vernehmlassungen enthalten keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe, die einen zusätzlichen Schriftenwechsel rechtfertigen würden, weshalb darauf zu verzichten ist.

Im Übrigen ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid einer richterlichen Vorinstanz gebunden, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt. Entsprechendes macht der Beschwerdeführer indessen nicht geltend.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 36a OG (mit summarischer Begründung) zu erledigen:
3.1 Der Beschwerdeführer ist wegen mehrfacher und schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehen gegen das Waffengesetz mit Strafurteil vom 18. Oktober 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren verurteilt worden, womit ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vorliegt.
3.2 Zu prüfen ist, ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG sowie Art. 16 Abs. 3 ANAV (SR 142.201) als "angemessen", d.h. gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. BGE 125 II 521 E. 2 S. 523 f.).

Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer ist wegen gravierender Betäubungsmitteldelikten (u.a. Einfuhr von 12 kg Heroin) zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zumal selber nicht drogenabhängig und damit die mit derartigen Mengen an Betäubungsmitteln verbundene Gefährdung für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen aus finanziellem Antrieb in Kauf nehmend, wiegt sein Verschulden schwer. Entsprechend gewichtig ist das Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erwähnt die für die Prüfung der Verhältnismässigkeit massgebenden Kriterien (S. 5) und wendet sie in zulässiger Weise an. Der Beschwerdeführer ist kein Ausländer der "zweiten Generation", lebt aber bereits seit langer Zeit in der Schweiz und hat sich hier bis zu einem gewissen Grad beruflich integriert. Wie im angefochtenen Entscheid jedoch zu Recht angenommen wird, ist für ihn eine Rückkehr ins Heimatland nicht unzumutbar. Das Gleiche gilt an sich auch für seine Ehefrau, welche mit der Kultur des Herkunftslandes ebenfalls noch vertraut ist. Hingegen haben die Kinder ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht, womit eine Rückkehr der Familie nach Serbien auf entsprechende Schwierigkeiten stossen würde. Angesichts der im Strafmass zum Ausdruck kommenden Schwere der begangenen Delikte vermögen diese privaten Interessen jedoch die Anordnung einer Ausweisung nicht auszuschliessen. Das Verwaltungsgericht hat der dargelegten familiären Situation in vertretbarer Weise dadurch Rechnung getragen, dass es die Ausweisung auf die Dauer von fünf Jahren beschränkte. Zur Begründung kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.3 Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtskonform, weshalb die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

expulsionproportionalitynarcotics offensesfamily tiesresidence permitcourt costssummary proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a second written round should be ordered

Extrahierter Entscheid

A second exchange of written submissions was not warranted because the file was sufficient and the responses raised no new facts, evidence, or legal arguments.

Extrahierte Begründung

Under Art. 110(4) OG, a second exchange is exceptional only; the submissions disclosed nothing requiring further exchange.

Kernrechtsfrage

Whether the expulsion order was proportionate and legally justified

Extrahierter Entscheid

The expulsion was justified, but its duration was appropriately limited to five years.

Extrahierte Begründung

The appellant had committed serious narcotics offenses, including importing 12 kg of heroin, and a weapons offense, creating a very serious culpability and strong public interest in removal. Family and integration interests did not outweigh this; the cantonal court adequately considered them by reducing the expulsion to five years.

Kernrechtsfrage

Whether the administrative law appeal should be admitted against the cantonal judgment

Extrahierter Entscheid

The appeal was manifestly unfounded.

Extrahierte Begründung

The challenged judgment complied with federal law and applied the proportionality criteria in a permissible manner.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The appellant lost the case; therefore the costs follow the outcome, and there is no entitlement to compensation.

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