{T 0/2}
2A.539/2004 /leb
Urteil vom 22. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Sonja Gabi,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
7. Juli 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1972), Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste im August 1993 aus dem Kosovo in die Schweiz ein und arbeitete hier, ohne im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu sein. Am 3. November 1993 belegte ihn das Bundesamt für Ausländerfragen deswegen mit einer Einreisesperre bis zum 2. November 1995. Im November 1993 stellte X.________ ein Asylgesuch, welches am 14. Januar 1994 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, um die Schweiz zu verlassen. Seinen dagegen gerichteten Rekurs wies die Schweizerische Asylrekurskommission am 15. Februar 1994 ab. Da X.________ die ihm zur Ausreise gesetzte Frist verstreichen liess, wurde er am 24. März 1994 verhaftet und mit dem Flugzeug ausgeschafft. Bereits am 26. Mai 1994 reiste er mit dem Pass eines Freundes erneut illegal in die Schweiz ein und stellte wiederum ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Flüchtlinge nicht eintrat; zugleich wurde er aufgefordert, die Schweiz bis zum 10. Oktober 1994 zu verlassen; auch dieser Aufforderung kam er nicht nach. Mit Strafbefehl vom 19. Dezember 1994 wurde er wegen Diebstahls einer Brieftasche zu fünf Tagen Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre, verurteilt. Nachdem X.________ verschiedene Arbeitsstellen versehen hatte, setzte ihm das Bundesamt für Flüchtlinge am 6. Januar 1998 eine neue Frist zur Ausreise bis zum 30. September 1998, die er wiederum nicht einhielt. Am 27. Mai 1999 wurde er vorläufig aufgenommen. Mit einem weiteren Strafbefehl wurde er am 9. Juli 1999, weil er seine Wohnung einem sich illegal Aufhaltenden vermietet hatte, zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Das Bundesamt für Flüchtlinge ordnete am 13. November 1999 an, er habe die Schweiz bis zum 31. Mai 2000 zu verlassen.
Am 5. April 2000 heiratete er die seit Dezember 1999 geschiedene Landsfrau Y.________, mit der er seit Sommer 1999 zusammenlebte und die über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügte. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung.
Nachdem er am 3. September 2001 verhaftet worden war, verurteilte ihn das Bezirksgericht Bischofszell/TG am 24./25. März 2003 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ("mehrfach schwerer Fall", Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a-c BetmG, Handel mit 2,347 kg Heroingemisch [464,95 g reine Substanz] und ca. 200 kg Streckmitteln [Paracetamol-Koffein-Gemisch]), mehrfacher Geldwäscherei sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) zu 42 Monaten Zuchthaus. Das Urteil ist rechtskräftig.
Nach Anhörung der Eheleute X.________ wies das Migrationsamt des Kantons Zürich am 2. September 2003 das Gesuch von X.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Den dagegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 10. März 2004 ebenfalls ab. Gegen diesen Beschluss wandte sich X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juli 2004 abwies.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13./14. September 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und seinem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: