{T 0/2}
2A.520/2003 /grl
Urteil vom 29. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
Bürogemeinschaft, bestehend aus den Rechtsanwälten:
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,
Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Mehrwertsteuer
(subjektive Steuerpflicht einer Bürogemeinschaft),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom
24. September 2003.
Sachverhalt:
A.
A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ sind als Rechtsanwälte in Zürich tätig. Die ersten drei sind seit dem 1. Januar 1995 und die letzten beiden seit dem 1. Juli 1996 als selbständige Einzelunternehmer im Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen.
Im Jahre 1999 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung bei den genannten fünf Rechtsanwälten eine Kontrolle gemäss Art. 50 der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (MWSTV; AS 1994 1464) durch. Dabei stellte sie fest, dass die Anwälte verschiedene Investitionen und Aufwendungen, wie z.B. für das Personal oder die Anschaffung von Büchern und Büromaterial, gemeinsam tätigten und die dabei anfallenden Kosten periodisch aufteilten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung qualifizierte diese Bürogemeinschaft als einfache Gesellschaft ("Unkostengemeinschaft"), welche sie rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in das Register für Mehrwertsteuerpflichtige eintrug. Mit Ergänzungsabrechnung vom 29. Juli 1999 und Entscheid vom 23. November 2000 bestätigte sie die Mehrwertsteuerpflicht der Bürogemeinschaft und erhob für im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 gegenüber den einzelnen Anwälten erbrachte Leistungen einen Mehrwertsteuerbetrag von 47'936 Franken.
B.
Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangten A.________, B.________, C.________, E.________ und D.________ an die Eidgenössische Steuerrekurskommission, welche den abschlägigen Einspracheentscheid schützte (Entscheid vom 24. September 2003).
C.
Am 27. Oktober 2003 haben A.________, B.________, C.________, E.________ und D.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die Bürogemeinschaft rückwirkend auf den 1. Januar 1995 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu streichen und "die Steuernachforderung betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1998 aufzuheben". Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Miete für Büroräumlichkeiten sowie die Abschreibungen von der Besteuerung auszunehmen und zudem die Fachliteratur lediglich zum Satz von 2 bzw. 2,3 Prozent (ab dem 1. Januar 1998) zu besteuern.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während die Eidgenössische Steuerrekurskommission auf Vernehmlassung verzichtet hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 54 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Die Beschwerdeführer sind als Mitglieder der besteuerten Bürogemeinschaft legitimiert, dieses Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 103 lit. a OG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ein Verstoss gegen Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). An die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids ist das Bundesgericht allerdings dann gebunden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - bei der Vorinstanz um eine richterliche Behörde handelt; vorbehalten bleibt, dass der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das Mehrwertsteuergesetz und die zugehörige Verordnung vom 29. März 2000 (MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten. Diese Erlasse finden indessen auf die vorliegende Streitigkeit keine Anwendung, stellen sich hier doch einzig Fragen des bisherigen Rechts (vgl. Art. 93 und 94 MWSTG).
2.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer, welche in gemeinsam gemieteten Büroräumlichkeiten tätig sind, ihre rechtsanwaltlichen Dienstleistungen gegenüber den Klienten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen. Sie sind deshalb zu Recht je einzeln bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Mehrwertsteuerpflichtige registriert. Umstritten ist demgegenüber die nachträgliche Registrierung der Bürogemeinschaft als selbständiges Mehrwertsteuersubjekt, wobei die Beschwerdeführer einerseits das Bestehen einer steuerpflichtigen "Unkostengemeinschaft" überhaupt verneinen und andererseits die Abwicklung von steuerbaren Geschäften zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedern bestreiten.
2.1 Die in Art. 4 MWSTV aufgezählten Umsätze (die entgeltliche Lieferung von Gegenständen im Inland, die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen im Inland, der entgeltliche Bezug von ausländischen Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch) unterliegen der Mehrwertsteuer, sofern sie von einem Steuerpflichtigen getätigt werden und nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen (oder steuerbefreit) sind. Voraussetzung für die Erhebung von Mehrwertsteuern ist damit das Bestehen einer subjektiven Steuerpflicht. Geregelt ist diese in Art. 17 Abs. 1 MWSTV: "Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft 75'000 Franken übersteigen". Im Schrifttum wird diese Bestimmung so ausgelegt, dass die subjektive Steuerpflicht gegeben ist, falls eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vorliegt, welche selbständig ausgeübt wird, mit der Einnahmen erzielt werden und die auf eine gewisse Dauer ausgerichtet ist (vgl. Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 63 S. 395 ff.; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Auflage, Bern/ Stuttgart/Wien 2003, S. 343 Rz. 995 und S. 345 ff. Rzn. 1001 ff.).
2.2 Als Steuersubjekt in Frage kommen dabei folgende Rechtsformen von Unternehmen: natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 17 Abs. 2 MWSTV). Mithin bildet die Rechtsfähigkeit keine Voraussetzung für die subjektive Steuerpflicht, vielmehr kommen unter dem Begriff der "Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit" praktisch alle am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden, aus mehreren Personen bestehenden Gebilde als Steuersubjekt in Betracht, falls sie nach aussen hin auftreten und unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (vgl. Gerhard Schafroth/Dominik Romang, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, N 16 zu Art. 21). Zu den Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 MWSTV zählen demnach als einfache Gesellschaften unter anderem auch Arbeitsgemeinschaften und Konsortien im Baugewerbe. Die sog. stillen Gesellschaften, welche nicht nach aussen hin auftreten, unterliegen demgegenüber nicht der subjektiven Steuerpflicht (Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., S. 352 Rz. 1027).
2.3 Die Praxis, welche die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf die dargestellten Grundsätze für die Steuerpflicht von Rechtsanwälten in Anwaltsgemeinschaften entwickelt hat, wird in Ziff. 10 der Branchenbroschüre für Rechtsanwälte und Notare (Nr. 610.507-25) erläutert:
2.3.1 Die Gemeinschaft der Rechtsanwälte ist als einfache Gesellschaft (oder gegebenenfalls als andere vom Obligationenrecht geregelte Gesellschaftsform) subjektiv steuerpflichtig, falls sie nach aussen - für die Klienten - erkennbar als Gemeinschaft auftritt. Nach Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung spricht dabei insbesondere für einen entsprechenden Zusammenschluss der Rechtsanwälte, wenn sie in folgenden Bereichen gemeinsam auftreten bzw. gemeinschaftlich organisiert sind: Kanzleianschrift, Geschäftspapier, Vollmacht, Rechnungsstellung, Wareneinkauf, Telefonbucheintrag, Sekretariat, Räumlichkeiten sowie Personal.
2.3.2 Auch wenn die Rechtsanwälte bezüglich eines Teils der erwähnten Punkte gemeinschaftlich organisiert sind, erachtet die Eidgenössische Steuerverwaltung nur je die einzelnen Anwälte als subjektiv steuerpflichtig, falls diese kumulativ folgende Kriterien erfüllen:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: