Detention for removal upheld; complaint dismissed as far as admissible

2A.510/2002Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung25.10.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A man detained for removal in St. Gallen challenged the cantonal decision before the Federal Supreme Court. He sought not only release from detention but also reconsideration of the underlying removal order and provisional admission. The Court held that detention review does not cover the asylum or removal decision itself. It further found no basis to conclude that removal was practically impossible, noting that the date of removal and even the country of origin were still uncertain. The complaint was therefore dismissed insofar as admissible. No court fee was charged, and the request for free legal aid became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 13b and 13c ANAG; scope of judicial review of removal detention and condition of non-executability of removal. In detention review proceedings, the judge examines only whether a removal or deportation order exists and whether detention grounds are present; the legality of the underlying asylum or removal decision, including the destination country, is not reviewed. Detention must be lifted only where it is established that execution is legally or factually impossible within the maximum detention period; mere doubts as to practicability or expediency are insufficient (consid. 3.1-3.2). Where the removal date and country of origin remain unresolved, detention may be maintained pending further clarification.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.510/2002/leb

Urteil vom 25. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Yake, Zürichstrasse 65, 8600 Dübendorf,

gegen

Ausländeramt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32,
9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 20. September 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der nach eigenen Angaben aus der Elfenbeinküste stammende A.________ (geb. 1982) wurde am 18. September 2002 in Ausschaffungshaft genommen. Der Einzelrichter der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (im Folgenden: Haftrichter) prüfte und bestätigte diese am 20. September 2002. A.________ gelangte hiergegen mit Postaufgabe vom 15. Oktober 2002 an das Bundesgericht.

Das Ausländeramt sowie die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen haben auf "Abweisung der Beschwerde" geschlossen. Darauf hat sich A.________ mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 ergänzend geäussert. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat sich nicht vernehmen lassen.
2.
Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids - hier demnach auf Deutsch - verfasst. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingaben auf Französisch formuliert hat, rechtfertigt es sich nicht, davon abzuweichen.
3.
Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG unter Verweisung auf die eingehenden Ausführungen im Entscheid des Haftrichters erledigt werden kann.

3.1 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer vom Bundesgericht die Aufhebung bzw. Wiedererwägung des Wegweisungsentscheids sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ("admission provisoire") beantragt, ist auf seine Eingabe nicht einzutreten. Die entsprechenden Begehren sind gegebenenfalls bei den zuständigen Behörden (u.a. Bundesamt für Flüchtlinge) zu stellen. Ob der Beschwerdeführer daneben den Haftentscheid als solchen rechtsgenügend, d.h. sachbezogen (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.), angefochten hat, kann dahin gestellt bleiben, da dieser ohnehin kein Bundesrecht verletzt.

3.2 Was die Haftvoraussetzung des Bestehens eines Aus- oder Wegweisungsentscheids betrifft, kann der Haftrichter die Frage der Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung nur in eng begrenztem Rahmen aufwerfen (BGE 121 II 59 E. 2 S. 61 ff.). Er muss sich im Prinzip bloss vergewissern, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist, und kann die Rechtmässigkeit eines derartigen Entscheids nicht überprüfen, und zwar weder im Grundsatz noch hinsichtlich der Modalitäten der Wegweisung (beispielsweise die Bestimmung des Landes, wohin der Ausländer weggewiesen werden soll). Das gilt ausgesprochen für - wie hier - im Asylverfahren ergangene Wegweisungsentscheide, wo sowohl durch die Bedürfnisse des Asylverfahrens bedingte prozessuale Besonderheiten bestehen als auch spezifische materielle Kriterien (insbesondere hinsichtlich der Bewertung einer Verfolgungssituation im Land, wohin der Ausländer weggewiesen werden soll) massgeblich sind; Entscheide der vom Gesetzgeber hiefür speziell eingesetzten Fachorgane sind für den Haftrichter bindend (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198; Urteil 2A.241/2002 vom 28. Juni 2002, E. 2.2.1).

Wohl ist nach Art. 13c Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) die Haft zu beenden und hat der Haftrichter die Genehmigung der Ausschaffungshaft zu verweigern, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Vorliegend mögen sich die Verhältnisse in der Elfenbeinküste seit dem Zeitpunkt, da über die Wegweisung befunden wurde (Herbst 2001), verändert haben. Doch auch unter diesen Umständen liegt es gegebenenfalls am Betroffenen, bei der zuständigen Behörde eine Wiedererwägung (bzw. eine Revision) des Wegweisungsentscheids zu beantragen (vgl. 125 II 217 E. 2 S. 221; Urteil 2P.198/2002 vom 3. Oktober 2002, E. 3.1). Ein solches Begehren hat der Beschwerdeführer hier offensichtlich am gleichen Tag, an dem er an das Bundesgericht gelangt ist, beim Bundesamt für Flüchtlinge gestellt. Im Übrigen ist die Haft nicht schon deshalb zu beenden, weil Zweifel bezüglich der Möglichkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen, sondern bloss dann, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme triftige Gründe sprechen; es muss praktisch feststehen, dass sich die Ausschaffung - innert der zulässigen Höchstdauer der Haft (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG) - nicht (mehr) wird realisieren lassen (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweisen). Das ist vorliegend derzeit nicht der Fall. Wie der Haftrichter zutreffend festgehalten hat, stehen momentan weder der genaue Zeitpunkt der Ausschaffung noch das Herkunftsland des Beschwerdeführers fest. Bisherige Untersuchungen der Behörden haben ergeben, dass dieser möglicherweise gar nicht aus der Elfenbeinküste stammt, sondern allenfalls aus Mali. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid, auch mit Blick auf das Bestehen von Haftgründen nach Art. 13b Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG, nicht bundesrechtswidrig.

Dies schliesst nicht aus, dass die kantonalen Behörden je nach der weiteren Entwicklung die Frage der Ausschaffungshaft neu zu prüfen und allenfalls veränderten Umständen im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 5 f.) oder von Amtes wegen (vgl. zu den entsprechenden Pflichten der Fremdenpolizei: BGE 124 II 1 E. 2c S. 5) Rechnung zu tragen haben werden.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); mit Blick auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse rechtfertigt es sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und 153a OG). Damit und weil dem Beschwerdeführer keine Anwaltskosten erwachsen sind, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben werden. Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren
nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländeramt und der Verwaltungsrekurskommission, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

removal detentionimmigration lawscope of reviewnon-executabilityasylum procedurecourt costslegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal court could review the underlying asylum/removal decision in detention review proceedings

Extrahierter Entscheid

The detention review concerned only the lawfulness of removal detention, not the asylum or removal decision itself; those requests were inadmissible.

Extrahierte Begründung

The scope of detention review is limited. Requests to set aside or reconsider the removal order or to grant provisional admission had to be addressed to the competent authorities, not in this proceeding.

Kernrechtsfrage

Whether removal detention had to be lifted because the removal appeared impossible to execute

Extrahierter Entscheid

Detention did not have to be lifted, because it was not practically established that removal could not be carried out within the maximum detention period.

Extrahierte Begründung

A detention judge may only refuse approval if execution is impossible for legal or factual reasons. Here the date of removal and even the country of origin were still unclear; authorities were still investigating, and the conditions for a finding of non-executability were not met.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal decision was unlawful for lack of detention grounds

Extrahierter Entscheid

The detention decision was not contrary to federal law, including the statutory detention grounds relied on by the cantonal authorities.

Extrahierte Begründung

Given the unresolved identity/origin questions and the state of the removal process, the detention grounds were sufficiently present.

Kernrechtsfrage

Court costs and legal aid

Extrahierter Entscheid

No court fee was charged; the request for free legal aid was struck off as moot.

Extrahierte Begründung

Although the appellant formally lost, his financial situation justified waiving the fee, and no attorney costs were incurred.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.