Late administrative appeal in direct federal tax case

2A.496/2003Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung21.10.2003Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer challenged a cantonal tax commission decision on direct federal tax 2001. Although he first asked for time to file reasons, that submission contained no reasons and was followed by a reasoned appeal only after the 30-day deadline had expired. The Federal Supreme Court held that the deadline was statutory and not extendable, that a curing period under Art. 108(3) OG is unavailable where the filing contains no merits reasons at all, and that the appeal was manifestly inadmissible. The court therefore declined to enter into the matter and charged the appellant court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 146 DBG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1, Art. 32 und 108 OG; Fristen und Begründungsanforderungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die gesetzliche Beschwerdefrist ist unabänderlich; eine nachträgliche Fristansetzung nach Art. 108 Abs. 3 OG setzt voraus, dass eine Beschwerdeschrift innert Frist überhaupt eingereicht worden ist und lediglich an Klarheit oder Vollständigkeit leidet. Fehlen Begehren oder Begründung gänzlich, genügt eine bloss fristwahrende Eingabe ohne materielle Anträge und Begründung nicht. Eine nach Ablauf der Frist eingereichte begründete Beschwerde ist verspätet; auf eine offensichtlich unzulässige Beschwerde kann im Verfahren nach Art. 36a OG ohne Weiterungen nicht eingetreten werden (vgl. Erw. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.496/2003 /kil

Urteil vom 21. Oktober 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2001,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 8. September 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2003 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhob X.________ "Einspruch gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 8. September 2003" und ersuchte darum, es sei ihm bis Ende Oktober 2003 "Zeit zu geben, die Begründung nach zu liefern". Die Eingabe traf am 13. Oktober 2003 beim Bundesgericht ein.

Gleichentags gab das präsidierende Mitglied der II. öffentlichrechtlichen Abteilung dem Beschwerdeführer bekannt, die Beschwerdefrist sei als gesetzliche Frist keiner richterlichen Verlängerung zugänglich, weshalb er seine Begehren samt Begründung innert 30 Tagen seit Empfang des angefochtenen Entscheides einzureichen habe, andernfalls auf seine Eingabe nicht eingetreten werden könne.

Mit Eingabe vom 13. Oktober (Postaufgabe am 14. Oktober, beim Bundesgericht eingegangen am 16. Oktober) 2003 erhob X.________ gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 8. September 2003 eine begründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
2.
2.1 Der Entscheid einer kantonalen Steuerrekurskommission kann, wie in der Rechtsmittelbelehrung des streitigen Urteils aufgeführt, innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 OG). Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 33 Abs. 1 OG). Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls ausdrücklich erwähnt, unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Lassen die Begehren oder die Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Art. 108 Abs. 3 OG). Hingegen ist eine Fristansetzung durch das Bundesgericht ausgeschlossen, wenn die Beschwerde überhaupt keine Begehren oder Begründung enthält. Diese müssen zumindest innerhalb der Frist von Art. 106 Abs. 1 OG eingereicht werden (BGE 112 Ib 634 E. 2a S. 635, mit Hinweisen).
2.2 Der vorliegend angefochtene Entscheid vom 8. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer, was dem Bundesgericht bei der Abfassung des Schreibens vom 13. Oktober 2003 nicht bekannt war, bereits am 12. September 2003 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief somit am 13. Oktober 2003 ab (Art. 32 Abs. 1 und 2 OG). Die am 14. Oktober 2003 zur Post gegebene Beschwerdeschrift ist daher verspätet (vgl. Art. 32 Abs. 3 OG). Die Eingabe vom 10. Oktober 2003 ging zwar noch innerhalb der Beschwerdefrist ein, enthält aber keinerlei Begründung, sondern erschöpft sich im Begehren um Gewährung einer Nachfrist, damit die ausstehende Begründung nachgereicht werden könne. Die Voraussetzungen für die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 108 Abs. 3 OG sind damit nicht erfüllt (vgl. E. 2.1 am Ende, sowie Urteil 2A.423/1990, E. 3b, in: ASA 61 822).
3.
Nach dem Gesagten ist auf die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde - im Verfahren nach Art. 36a OG (ohne prozessuale Weiterungen und mit summarischer Begründung) - nicht einzutreten. Auf die Frage der Ausgestaltung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 145 DBG, Art. 50 StHG) braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich (Abteilung Direkte Bundessteuer) und der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

direct federal taxappeal deadlineinadmissibilitylate filingpleading requirementssummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative appeal was filed within the statutory 30-day deadline

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed after expiry of the statutory time limit and was therefore late.

Extrahierte Begründung

The challenged decision was served on 2003-09-12, so the deadline expired on 2003-10-13; the appeal posted on 2003-10-14 was untimely.

Kernrechtsfrage

Whether a late reasoning deadline could be granted for an appeal filed without reasons

Extrahierter Entscheid

No short grace period could be granted because the first filing contained no reasons at all, only a request for an extension.

Extrahierte Begründung

A grace period under Art. 108(3) OG is available only when the appeal has an insufficiency of clarity, not when it lacks any request or reasoning; those elements must be filed within the appeal deadline.

Kernrechtsfrage

Whether the court should enter into the manifestly inadmissible appeal

Extrahierter Entscheid

The court did not enter into the appeal.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was late and the conditions for a curing period were absent, the appeal was manifestly inadmissible and could be disposed of summarily under Art. 36a OG.

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