Inadmissibility of complaint against deportation detention

2A.486/2003Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung14.10.2003Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that, in proceedings against deportation detention, only the legality of detention can be examined, not the asylum or removal issue. The appellant’s filing merely argued that his life would be at risk in Kosovo and did not contain any request for release from detention or any substantiated challenge to the detention order. The court therefore did not enter into the complaint. Owing to the appellant’s financial situation, no court fee was charged.

Omnilex-Regeste

Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; inadmissibility of a complaint against deportation detention where the filing contests only the removal decision and contains no discernible request for release from detention. The Federal Supreme Court only examines the legality of detention, not the asylum or removal merits. A lay submission is construed leniently, but it must still disclose that detention is challenged. If this is not the case, non-entry is warranted. Under Art. 156 Abs. 1 OG costs would ordinarily follow the outcome; however, Art. 153a Abs. 1 OG permits waiver of the fee in view of the party’s financial circumstances.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.486/2003 /leb

Urteil vom 14. Oktober 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiberin Müller.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 1. Oktober 2003.

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. September 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch des aus Serbien/Montenegro (Kosovo) stammenden, am **. ** 1966 geborenen A.________ (serbischer Ethnie) ab. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies die dagegen erhobene Beschwerde am 30. Dezember 2002 ab. Zweimal (am 13. Mai 2003 und am 4. Juli 2003) hob das Haftgericht III Bern-Mittelland eine vom Migrationsdienst des Kantons Bern angeordnete Ausschaffungshaft auf.

Auf den 26. August 2003 wurde für A.________ ein Flug nach Pristina gebucht; dieser wurde darüber in Kenntnis gesetzt. Er verschwand indessen ein paar Tage vor dem Flugdatum aus dem Durchgangszentrum X.________ und blieb bis zum 9. September 2003 unauffindbar. Vom 9. bis zum 29. September 2003 verbüsste er eine zwanzigtägige Haftstrafe. Am 29. September 2003 wurde A.________ erneut in Ausschaffungshaft genommen. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2003 prüfte und bestätigte die Haftrichterin 6b des Haftgerichts III Bern-Mittelland die Haft.
B.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 (Postaufgabe: 8. Oktober 2003) hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er führt aus, er fürchte um sein Leben, müsste er in den Kosovo zurückkehren.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen und Akten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Sie muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen (BGE 118 Ib 134 ff.). Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht indessen keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus ersichtlich, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen.
1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft bilden, nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweis).
1.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, im Kosovo sei sein Leben in Gefahr; er ersucht darum, nochmals zu überprüfen, ob er in sein Land zurückkehren könne. Damit wehrt er sich aber einzig gegen die Wegweisung; ein Antrag auf Haftentlassung, auch ein laienhaft ausgedrückter, findet sich in seiner Eingabe nicht. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Haftverfügung gegen Bundesrecht verstossen könnte.
1.4 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Es kommt das Verfahren gemäss Art. 36a OG zur Anwendung.
1.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

deportation detentioninadmissibilitylegal standingcost waiverlay complaintremovalKosovo

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint challenging the deportation detention was sufficiently substantiated and admissible

Extrahierter Entscheid

The filing did not contain a request for release from detention and only addressed the removal issue; the court therefore did not enter into the complaint.

Extrahierte Begründung

In a detention appeal, the court only reviews the legality of detention, not the asylum or removal decision. The appellant's submission attacked only the return to Kosovo and did not show any breach of federal law by the detention order.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite the inadmissibility of the complaint

Extrahierter Entscheid

No court fee was charged because of the appellant's financial circumstances.

Extrahierte Begründung

Although the unsuccessful appellant would ordinarily bear costs, the court waived the fee in light of his financial situation.

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