Mootness of detention appeal after deportation

2A.484/2003Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung17.10.2003Not Examined

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed against the Appenzell district court's approval of deportation detention. While the appeal was pending, the Cantonal Foreigners Office informed the Federal Court that X. had already been deported to Austria on 15 October 2003. The Federal Court held that the appellant no longer had a protectable interest in the review of the detention order. It therefore declared the appeal moot, struck it from the docket, and ordered that no costs be levied; no party compensation was considered because he was not represented by counsel.

Omnilex-Regeste

Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Ausschaffungshaft nach Vollzug der Wegschaffung. Nach erfolgter Ausschaffung entfällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Haftgenehmigung; die Beschwerde ist als erledigt abzuschreiben. In einem solchen Fall werden in der Regel keine Kosten erhoben, und eine Parteientschädigung fällt bei fehlender anwaltlicher Vertretung ausser Betracht.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.484/2003 /kil

Beschluss vom 17. Oktober 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Ausländerfragen, Marktgasse 2,
9050 Appenzell,
Bezirksgericht Appenzell (Strafgericht),
Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Bezirksgerichts Appenzell (Strafgericht) vom
8. Oktober 2003.

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.
Der aus Serbien und Montenegro stammende X.________, geb. am ... 1973, reiste am 19. August 2003 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch bei der Empfangsstelle Basel. In der Folge wurde er dem Kanton Appenzell Innerrhoden überwiesen. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass X.________ unter anderem Namen in Österreich ein Berufungsverfahren betreffend ein abgewiesenes Asylgesuch hängig hat, stellte die Kantonspolizei St. Gallen im Auftrag des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) ein Rückübernahmeersuchen an die österreichischen Behörden, dem am 2. Oktober 2003 stattgegeben wurde. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein und wies X.________ aus der Schweiz weg. Gleichentags wurde dieser in Ausschaffungshaft genommen. Mit Urteil vom 8. Oktober 2003 genehmigte das Bezirksgericht Appenzell (Einzelrichterin des Strafgerichts) die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten.
2.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 beschwerte sich X.________ gegen das Urteil des Bezirksgerichts. Dieses überwies die Eingabe am 10. Oktober 2003 an das Bundesgericht, das sie als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegennahm. Am 16. Oktober 2003 hat das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell Innerrhoden dem Bundesgericht eine Vollzugs- und Erledigungsmeldung eingereicht, aus der hervorgeht, dass die Ausschaffung von X.________ am 15. Oktober 2003 durch Rücküberstellung an Österreich vollzogen worden ist.
3.
Nach erfolgter Ausschaffung ist das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen. Diese ist daher in Anwendung von Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG als erledigt zu erklären und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Kosten sind nicht zu erheben. Die Frage einer Parteientschädigung stellt sich nicht, da der Beschwerdeführer nicht durch einen Anwalt vertreten gewesen ist.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als erledigt erklärt und vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieser Beschluss wird dem Amt für Ausländerfragen (für sich und den Beschwerdeführer), dem Bezirksgericht Appenzell (Strafgericht) sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

mootnessdeportation detentionremovallegal interestcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the approval of deportation detention remained admissible after the appellant's deportation to Austria.

Extrahierter Entscheid

The appeal became moot because the deportation had already been carried out, so no live legal interest remained.

Extrahierte Begründung

Once the removal was executed, the purpose of the detention review disappeared; the case had to be declared closed and struck from the docket.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.