{T 0/2}
2A.471/2005/fco
Sitzung vom 10. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Wurzburger, Müller,
Bundesrichterin Yersin
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Baryon AG,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
ausserordentliche Einkünfte 1998 (Direkte Bundessteuer 1997/98),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich
vom 15. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
A.________ war Verwaltungsratspräsidentin und Alleinaktionärin der B.________ Aktiengesellschaft für Heilmittel (im Folgenden: B.________ AG). Im Juni 1998 verkaufte sie rückwirkend auf den 1. Januar 1998 sämtliche Aktien (100 Namenaktien à nominal Fr. 500.--) für Fr. 10 Mio. an die damals in Gründung befindliche C.________ Holding AG; deren Aktionäre waren die Mitglieder der Geschäftsleitung der B.________ AG. Die Zahlung des Kaufpreises war wie folgt vereinbart: Fr. 6 Mio. gegen Übergabe und Indossierung der 100 Namenaktien; die restlichen Fr. 4 Mio. in Teilzahlungen zu mindestens je Fr. 1 Mio. spätestens bis 31. Dezember der Jahre 2003 bis 2006.
Die C.________ Holding AG wurde am 27. August 1998 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Sie verfügte 1998 über ein Aktienkapital von Fr. 100'000.-- sowie Agioreserven von Fr. 900'000.--. Den Kaufpreis finanzierte sie im Umfang von Fr. 1 Mio. aus eigenen Mitteln. Für Fr. 5 Mio. beanspruchte sie ein ihr von der D.________ Bank - gegen Verpfändung ihrer Aktien sowie derjenigen der B.________ AG - gewährtes Darlehen. Für den Restbetrag von Fr. 4 Mio. gewährte A.________ der Käuferin ein zinsloses Darlehen (rückzahlbar in jährlichen Raten à Fr. 1 Mio., erstmals per 31. Dezember 2003), für welches ihr ein Nachpfandrecht (Rangrücktritt zu Gunsten der D.________ Bank) an den Aktien der B.________ AG eingeräumt wurde.
Anlässlich einer im März 2002 durchgeführten Revision der Geschäftsjahre 1997 bis 1999 der B.________ AG qualifizierte der Steuerrevisor den Kauf eines Elektrovelos (Fr. 2'004.--) sowie die Aufwendungen für Beratungsleistungen (Fr. 135'325.--) im Zusammenhang mit dem Verkauf der B.________-Aktien, die der Erfolgsrechnung 1998 belastet worden waren, als verdeckte Gewinnausschüttungen und nahm deren Aufrechnung beim Reingewinn der B.________ AG pro 1998 vor.
Gemäss Veranlagungsvorschlag vom 19. September 2003 beabsichtigte der Steuerkommissär, für das Steuerjahr 1998 bei A.________ diese verdeckten Gewinnausschüttungen sowie den die Eigenmittel der Käuferin von Fr. 1 Mio. übersteigenden Erlös aus dem Verkauf der B.________-Aktien, d.h. Fr. 9 Mio. als Beteiligungsertrag aus indirekter Teilliquidation (Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) und damit als ausserordentliche Einkünfte im Sinne von Art. 218 Abs. 2 und 3 DBG zu besteuern. Nachdem A.________ am 22. März 2004 erklärt hatte, der Kaufpreis von Fr. 6 Mio. sei mit Wirkung auf den 1. Januar 1998 vollumfänglich aus Mitteln der C.________ Holding AG bezahlt worden und die Restschuld betrage nach wie vor Fr. 4 Mio., teilte ihr der Steuerkommissär am 7. April 2004 mit, die Problematik der indirekten Teilliquidation sei angesichts der aktuellen Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung "erledigt". Dementsprechend wurden bei der Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1997/98 von A.________ am 3. Juni/25. August 2004 nur die verdeckten Gewinnausschüttungen der B.________ AG an sie als Alleinaktionärin im Betrag von Fr. 137'300.-- der Sondersteuer für ausserordentliche Einkünfte unterworfen (Steuerbetrag Fr. 7'941.80).
Mit vorzeitiger Einsprache vom 19. Juli 2004, die am 27. August 2004 bestätigt wurde, beantragte A.________ dem Kantonalen Steueramt Zürich, ihre ausserordentlichen Einkünfte für das Steuerjahr 1998 seien mit Fr. 0.-- zu veranlagen.
Im Einspracheverfahren eröffnete das Kantonale Steueramt Zürich A.________, gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.331/2003 vom 11. Juni 2004 werde der Erlös aus dem Verkauf der B.________-Aktien nun doch als Beteiligungsertrag aus indirekter Teilliquidation gewürdigt. Im weiteren Verfahren teilte A.________ mit, der ursprüngliche Kaufpreis sei mit Vereinbarung vom 8. September 2004 nachträglich auf Fr. 8,05 Mio. herabgesetzt worden. Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2005 unterwarf das Kantonale Steueramt Zürich neben den beiden verdeckten Gewinnausschüttungen auch die Differenz von Fr. 9 Mio. zwischen dem Verkaufserlös (Fr. 10 Mio.) und den Eigenmitteln der Käuferin (einbezahltes Aktienkapital Fr. 100'000.-- sowie Agioreserven Fr. 900'000.--) als 1998 erzielter Beteiligungsertrag von A.________ aus indirekter Teilliquidation für die direkte Bundessteuer 1997/98 der Sondersteuer für ausserordentliche Einkünfte (Steuerbetrag Fr. 1'050'789.50).
Gegen den Einspracheentscheid wandte sich A.________ an die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich. Diese hiess die Beschwerde teilweise gut, indem sie die Aufrechnung der Kosten für den Kauf eines Elektrovelos ablehnte; in Bezug auf die Aufrechnung des Beratungsaufwandes von Fr. 135'325.-- wies sie die Beschwerde ab. Weiter wurde der von A.________ im Jahr 1998 tatsächlich realisierte Beteiligungsertrag aus indirekter Teilliquidation herabgesetzt auf Fr. 5'254'658.40 (Teilzahlung von Fr. 6 Mio., abzüglich anteilmässige, von der Käuferin aufgewendete Eigenmittel von Fr. 745'341.60 [6 Mio. : 8,05 Mio. x 1 Mio.]).
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Juli 2005 beantragt A.________ dem Bundesgericht zur Hauptsache, den Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 15. Juni 2005 aufzuheben.
Die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Kantonale Steueramt Zürich stellt den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend die direkte Bundessteuer ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG und Art. 146 DBG). Die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige nach Art. 103 lit. a OG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgelegt, ist das Bundesgericht an ihre Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsermittlung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet das Bundesgericht das Bundesrecht von Amtes wegen an. In Abgabestreitigkeiten ist es weder an die Begehren noch an deren Begründung gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). Es kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 34 E. 1c).
2.
2.1 Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind als Erträge aus beweglichem Vermögen insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art einschliesslich Gratisaktien und unentgeltlichen Erhöhungen des Nennwertes von Aktien steuerbar. Zu diesen Erträgen gehören unter anderen die verdeckten Gewinnausschüttungen im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Als solche gelten die von der Gesellschaft an Aktionäre - oder diesen nahestehende (natürliche oder juristische) Personen - zugewendeten geldwerten Vorteile, die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht eingeräumt würden (vgl. BGE 119 Ib 116 E. 2; Urteil 2P.128/2003 vom 13. August 2004 E. 3.1 und 3.2, publ. in: StE 2004 B 24.4 Nr. 71).
2.2 Streitig sind im vorliegenden Fall Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf der Beschwerdeführerin an die Käuferin, welche auf dem Konto "Beratungen" des Geschäftsjahres 1998 der B.________ AG im Betrag von Fr. 135'325.-- (F.________ AG Fr. 118'200.-- und G.________ Fr. 17'125.--) verbucht worden sind. Diese wurden von der Kantonalen Steuerverwaltung - mit der Begründung, sie hätten von der Verkäuferin und der Käuferin getragen werden müssen - der Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen beim Reinertrag aufgerechnet. Die B.________ AG hat ihre dem entsprechende Veranlagung vom 27. August 2002 anerkannt; diese ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Einspracheentscheid vom 20. Januar 2005).
2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht grundsätzlich das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung im dargelegten Umfang. Sie wendet indessen ein, der entsprechende Vorteil sei nicht ihr zugekommen. Die Beratungsverträge mit F.________ AG und G.________ seien denn auch durch die Käuferin abgeschlossen worden; die Berater seien entgegen den tatsachwidrigen Feststellungen der Vorinstanz nicht für beide Parteien tätig gewesen. Insbesondere habe sie aber keinerlei Kenntnisse von diesen Aufrechnungen gehabt. Sie habe erst mit Einschätzungsvorschlag vom 19. September 2003 erfahren, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung zu ihren Gunsten vorliegen solle; die entsprechenden Rechtstitel seien ihr erst am 27. Oktober 2004 durch den Steuerkommissär bekanntgegeben worden; sie habe sich daher erstmals zu diesem Zeitpunkt zu den Aufrechnungen äussern können; damit sei ihr das rechtliche Gehör bezüglich der Begründung der Aufrechnungen verweigert worden.
2.4 Die Vorinstanz hat zwar eingeräumt, die detaillierte Berechnung des auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteils an den Beratungskosten lasse sich nicht mehr lückenlos nachvollziehen, da die Handakten des Revisors inzwischen vernichtet worden seien. Aus den der Beschwerdeführerin in Nachachtung ihres Gehörsanspruches zugänglich gemachten Unterlagen des Revisions- und Veranlagungsverfahrens der B.________ AG ergebe sich jedoch, dass das Kantonale Steueramt der B.________ AG zunächst einen Einschätzungsvorschlag unterbreitet habe, in welchem eine Aufrechnung auf dem Konto "Beratungen" von Fr. 313'670.-- vorgesehen war. Offenbar auf Grund von Einwendungen der B.________ AG sei die Aufrechnung auf den heute streitigen Betrag reduziert und in diesem Umfang auch anerkannt worden. Dies genüge grundsätzlich für den Nachweis einer geldwerten Leistung an die Beschwerdeführerin bzw. die Käuferin. Die Beschwerdeführerin sei sodann bis zur Löschung im Handelsregister am 14. Juli 1998 Alleinaktionärin und Präsidentin des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der B.________ AG gewesen. Damit sei zu vermuten, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügt habe, um im Veranlagungsverfahren substantiiert Stellung zu nehmen, wenn sie die auf Stufe Gesellschaft rechtskräftig festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung nicht als Beteiligungsertrag gegen sich selber gelten lassen wollte. Die Käuferin, zu deren Gunsten die Beratung nach der Darstellung der Beschwerdeführerin erbracht worden sei, habe im Vorfeld der Aktientransaktion erst in Gründung gestanden. Zwischen ihr und dem designierten und späteren Verwaltungsratspräsidenten und Mehrheitsaktionär der Käuferin (Dr. E.________) habe ein so enges, ungewöhnlich weitgehendes Vertrauensverhältnis bestanden, dass sie diesem - trotz des offenkundigen Interessenkonfliktes - das Aushandeln der Transaktionsbedingungen überlassen habe. Damit sei für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen, dass die Leistungen der Berater im Vorfeld der Aktientransaktion ihr bzw. der Käuferin zu Gute kamen und kein Konnex zur betrieblichen Tätigkeit der B.________ AG bestanden habe. Als zu diesem Zeitpunkt alleinige Aktionärin der B.________ AG müsse sie sich auf Grund der besonderen persönlichen Beziehung zwischen ihr und der ihr - über die Person des wichtigsten Gesellschafters und Mehrheitsaktionärs - nahestehenden Käuferin die Beratungsaufwendungen als geldwerten Vorteil anrechnen lassen.
Was die Beschwerdeführerin vorbringt, lässt diese tatsächlichen Feststellungen und Schlüsse weder als aktenwidrig noch unhaltbar erscheinen. Da sie nach eigener Darstellung Dr. E.________, der noch von ihrem verstorbenen Ehemann als Geschäftsführer der B.________ AG engagiert worden sei und von dessen Loyalität sie überzeugt war, die alleinige Führung der Verkaufsverhandlungen überlassen hat, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die in Frage stehenden Beratungsleistungen tatsächlich für beide Vertragsparteien erbracht worden sind und sich nicht abgrenzen lassen. Ohne das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Käuferin wären diese Kosten offensichtlich nicht von der damals noch im alleinigen Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden B.________ AG übernommen worden. Davon, dass die verdeckte Gewinnausschüttung nicht hinreichend nachgewiesen sei, kann demnach keine Rede sein.
2.5 Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin bereits am 19. September 2003 ein Veranlagungsvorschlag zugestellt wurde, in welchem ausdrücklich auf den Einschätzungsvorschlag für die Staats- und Gemeindesteuern verwiesen wurde (" ... wie für die StSt"); auf diesem beigelegten Vorschlag war die verdeckte Gewinnausschüttung ausreichend spezifiziert, um der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung derselben zu ermöglichen. Dennoch wandte sie sich in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2003 gemäss ihrem Antrag ausdrücklich allein gegen die Aufrechnung der Fr. 9 Mio. aus indirekter Teilliquidation. Es kommt hinzu, dass eine allfällige Gehörsverletzung im Einspracheverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin erstmals förmlich Akteneinsicht bezüglich der verdeckten Gewinnausschüttungen beantragte, umfassende Einsicht in das Revisionsprotokoll sowie die relevanten Auszüge aus der Buchhaltung der B.________ AG erhalten hat, geheilt worden wäre (vgl. dazu Martin Zweifel, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Zürich 2000, N 5 zu Art. 135 DBG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 4 zu Art. 134 DBG).
2.6 Die Vorinstanz durfte aus diesen Gründen ohne Verletzung von Bundesrecht die bei der B.________ AG rechtskräftig veranlagte verdeckte Gewinnausschüttung für Beratungen im Betrag von Fr. 135'325.-- der Beschwerdeführerin als geldwerten Vorteil im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG anrechnen.
2.7 Dass diese verdeckte Gewinnausschüttung im Kanton Zürich zu den ausserordentlichen Einkünften im Sinne von Art. 218 Abs. 3 DBG zu zählen ist, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Besteuerung des die Eigenmittel der Käuferin übersteigenden Verkaufserlöses im Betrag von Fr. 9 Mio. als Vermögensertrag.
3.2 Sie beruft sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Dabei stützt sie sich auf eine am 7. April 2004 telefonisch erteilte Auskunft des Steuerkommissärs, nach welcher dieser erklärte, "die Problematik indirekte Teilliquidation" sei "auf Grund der ... erbrachten Nachweise und dem heutigen Stand der ESTV-Praxis" - nach welcher die blosse Verpfändung der erworbenen Aktien zu keiner Entreicherung der Gesellschaft führte - erledigt; in Übereinstimmung mit dieser Auskunft sei denn auch der Hinweis vom 3. Juni 2004 ergangen, gemäss welchem für die Veranlagung der direkten Bundessteuer nur die Aufrechnung von ausserordentlichen Einkünften 1998 im Betrag von Fr. 137'300.-- vorgesehen war; entsprechend lautete auch die Veranlagungsverfügung vom 25. August 2004. Die Beschwerdeführerin macht geltend, weil ihr das rechtliche Gehör bezüglich der verdeckten Gewinnausschüttung nicht gewährt worden sei und sie deshalb deren Begründung nicht habe überprüfen können, habe sie sich gezwungen gesehen, gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. August 2004 Einsprache zu erheben.
3.3 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis vom 3. Juni 2004 über die beabsichtigte Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttungen im Bilde war. Wenn sie somit nicht bereits in jenem Zeitpunkt Einsicht in die bei der Kantonalen Steuerverwaltung liegenden Steuerakten nehmen wollte, hätte sie dies spätestens nach Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 25. August 2004 tun können. Insbesondere verblieb ihr danach immer noch die 30-tägige Beschwerdefrist, um die ihres Erachtens noch erforderliche Einsicht in die Belege zu nehmen, bevor sie die ins Auge gefasste Einsprache einreichte. Es bestand somit kein Anlass zu einer zudem verfrühten Einsprache bereits am 19. Juli 2004, die am 27. August 2004 lediglich noch bestätigt wurde. Dass der Beschwerdeführerin die Einsicht in die entsprechenden Belege verwehrt worden sei, macht sie weder geltend noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Akten.
3.4 Im Einspracheverfahren haben die Veranlagungsbehörde, die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die Eidgenössische Steuerverwaltung die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren (Art. 134 Abs. 1 DBG). Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war (Art. 134 Abs. 2 DBG). Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache; sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern (Art. 135 Abs. 1 DBG).
Nach dieser Regelung umfasst die auf Einsprache hin durchgeführte Untersuchung die gesamte Veranlagung und nicht nur die vom Einsprecher geltend gemachten Punkte. Die Veranlagungsbehörde ist vielmehr berechtigt und verpflichtet, die angefochtene Veranlagungsverfügung umfassend sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Sicht zu überprüfen (Martin Zweifel, a.a.O., N 4 zu Art. 135 DBG). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die Einsprache in der Meinung erhoben, die Frage der indirekten Teilliquidation sei auf Grund des Hinweises erledigt und sie könne die Einsprache zurückziehen, sofern die Begründung für die verdeckte Gewinnausschüttung nachvollziehbar sei, geht sie somit von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus. Der Einwand ist daher von vornherein unbehelflich.
3.5 Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ist darauf hinzuweisen, dass in der Veranlagungsverfügung vom 25. August 2004 tatsächlich - wie der Steuerkommissär dies telefonisch zugesagt hatte - auf die Besteuerung des Ertrages aus indirekter Teilliquidation verzichtet wurde.
3.6 Die telefonische Auskunft des Steuerkommissärs erfolgte jedoch unter dem Vorbehalt der "heutigen Praxis" der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Sie war daher mit einem klaren Vorbehalt einer allfälligen Änderung dieser Praxis verbunden. Auf Grund einer solchen mit Vorbehalt versehenen Auskunft durfte die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass der Steuerkommissär im Einspracheverfahren nicht auf seine frühere Beurteilung zurückkommen werde.
3.7 Gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Juni 2004 (2A.331/2003) erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung am 8. September 2004 ein Rundschreiben an die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer mit der Weisung, die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts, mit welcher der Tatbestand der indirekten Teilliquidation ausgedehnt worden sei, ab sofort auf alle offenen und neuen Fälle anzuwenden.
Eine neue Rechtsprechung bzw. Praxis ist grundsätzlich auf alle Steuerverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind (vgl. BGE 111 V 161 E. 5b S. 170, mit Hinweisen). Da die in Frage stehende Auskunft des Steuerkommissärs lediglich vor dem Hintergrund der damals noch geltenden früheren Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung allfälliges Vertrauen begründen konnte, ist dieses mit der danach durch das Bundesgerichtsurteil geänderten Rechtslage dahingefallen. Denn der Schutz des allenfalls berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden ist an die Voraussetzung gebunden, dass sich die Rechtslage seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat (vgl. BGE 121 II 473 E. 2c S. 479). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin kann sich schon aus diesem Grund nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen (vgl. BGE 119 Ib 397 E. 6e S. 409). Es kommt hinzu, dass die Tragweite des Grundsatzes von Treu und Glauben im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, von vornherein geringer ist als in anderen Rechtsgebieten (Urteil 2A.358/2002 vom 29. November 2002 E. 4.2).
3.8 Die Vorinstanz durfte deshalb ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss kommen, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der B.________ AG keine indirekte Teilliquidation stattgefunden habe.
4.2 Werden Beteiligungsrechte zu einem über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis von einer Privatperson auf eine andere Privatperson übertragen, so bleibt die Differenz zwischen dem Nennwert und dem höheren, im Verkaufspreis zum Ausdruck kommenden inneren Wert der Beteiligung als latentes Steuersubstrat erhalten. In einem solchen Fall bleibt die Steuerlast auf den Reserven erhalten, weshalb hier für den Verkäufer ein steuerfreier Kapitalgewinn vorliegt (BGE 115 Ib 249 E. 2 f.). Dies gilt in der Regel auch dann, wenn sich der Käufer die Mittel für die Kaufpreiszahlung von der gekauften Gesellschaft ausschütten lässt (Markus Reich, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, N 84 zu Art. 20 DBG). Der nicht buchführungspflichtige Käufer muss in diesem Fall sämtliche Ausschüttungen versteuern, die keine Rückzahlung bestehender Kapitalanteile darstellen.
Wechseln hingegen Beteiligungsrechte vom Privat- ins Geschäftsvermögen, so wird das Nennwertprinzip durch das Buchwertprinzip abgelöst, und das latente Steuersubstrat geht im Umfang des über dem Nennwert liegenden Veräusserungserlöses unter, indem der buchführungspflichtige Käufer die erworbene Beteiligung im Umfang der Anschaffungskosten zu Lasten seines steuerbaren Reinertrages abschreiben kann. Wird in diesem Fall der Kaufpreis aus Mitteln der übertragenen Gesellschaft finanziert und werden die somit in Form eines Kaufpreisbestandteils ausgeschütteten Mittel der Gesellschaft anschliessend nicht wieder zugeführt, sind die beanspruchten Mittel im Umfang der möglichen Abschreibung - unter dem Gesichtspunkt der indirekten Teilliquidation - beim Veräusserer als Ertrag aus seiner Beteiligung zu besteuern (vgl. BGE 115 Ib 249 E. 2f.).
4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit bei Aktienveräusserungen an Dritte Einkommen aus indirekter Teilliquidation der Besteuerung unterliegt:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: