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2A.467/2003 /kil
Urteil vom 8. Oktober 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.
Parteien
A.________, türkischer Staatsangehöriger,
B.________, polnische Staatsangehörige,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
lic.iur. Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, (Abteilungspräsident), Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Niederlassung und Aufenthalt; vorsorgliche Massnahmen,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
17. September 2003.
Nach Einsicht:
wird in Erwägung gezogen:
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: