Non-entry on family reunification complaint for lack of entitlement

2A.463/2001Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung18.10.2001Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dealt in summary procedure with a father’s complaint seeking family reunification for his son. It held that the federal administrative appeal was inadmissible because no enforceable right to the requested immigration permit existed: the father obtained settlement status only after the son had turned 18, and no exceptional dependency relationship justifying Art. 8 ECHR was shown. A constitutional complaint was also unavailable for lack of standing. Legal aid was refused as the filing had no prospects of success, and a court fee of CHF 1,000 was imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung setzt einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung voraus. Ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 ANAG besteht nur, wenn der nachzugswillige Elternteil im massgeblichen Zeitpunkt über die Niederlassungsbewilligung verfügt und das Kind noch minderjährig ist. Volljährige Kinder können sich auf Art. 8 EMRK nur bei einem besonderen, über übliche familiäre oder wirtschaftliche Beziehungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis berufen (vgl. Erw. 2c). Fehlt ein Anspruch, ist auch die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich unzulässig; zulässig bleibt einzig die Rüge formeller Rechtsverweigerung. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
2A.463/2001

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

  1. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller und
Gerichtsschreiber Uebersax.


In Sachen
A.________,

gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer,

betreffend
Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung
(Familiennachzug),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) Mit Beschluss vom 29. August 2001 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, auf eine bei ihm erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Verweigerung einer ausländerrechtlichen Anwesenheitsbewilligung für den mazedonischen Staatsangehörigen K.________, den Sohn von A.________, nicht ein. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anspruch auf Bewilligung, was die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesse. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, die gleiche Voraussetzung gelte auch für eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

b) Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 8. Oktober 2001 beantragt Femin A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und seinem Sohn K.________ den Familiennachzug zu bewilligen. Der Aufenthalt sei jedenfalls vorsorglich bis zum Beschwerdeentscheid zu erlauben, und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

2.- a) Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung nur dann zulässig, wenn darauf ein Anspruch besteht. Ein solcher kann sich aus Gesetz oder Staatsvertrag ergeben (vgl. Art. 4 ANAG; BGE 126 II 335 E. 1a S. 337 f., 377 E. 2 S. 381, 425 E. 1 S.
427). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 17 Abs. 2 ANAG sowie Art. 8 EMRK.

b) Art. 17 Abs. 2 ANAG setzt für einen Anspruch auf Bewilligung voraus, dass der hier lebende nachzugswillige Elternteil über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 2. Februar 2000, im hier massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262), war der Sohn des Beschwerdeführers zwar noch nicht ganz 18 Jahre alt, der Beschwerdeführer hatte aber lediglich die Aufenthaltsbewilligung.
Als er am 12. März 2001 die Niederlassungsbewilligung erhielt, war sein Sohn bereits mehr als 18 Jahre alt. Damit entfällt ein Anspruch auf Bewilligung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG.

c) Für einen Anspruch aus Art. 8 EMRK kommt es auf die Situation im Zeitpunkt der Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an (vgl. ebenfalls BGE 120 Ib 257 E. 1f S.
262). Volljährige nahe Angehörige bzw. Kinder von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern können sich nur dann auf Art. 8 EMRK - bzw. nunmehr auch auf Art. 13 BV - berufen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl.
dazu BGE 120 Ib 257; 115 Ib 1). Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine genügenden Anhaltspunkte. Insbesondere vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte finanzielle Unselbstständigkeit des Sohnes K.________ keine massgebliche Abhängigkeit zu begründen, können die finanziellen Leistungen doch auch in die Heimat überwiesen werden. Dass die persönliche Abhängigkeit aussergewöhnlich wäre, wird zwar behauptet, aber nicht belegt; es gibt dafür auch keine Anhaltspunkte.

d) Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unzulässig.

3.- Schliesslich kann die Eingabe auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden. Mangels eines Anspruchs auf Bewilligung ist der Beschwerdeführer zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert (BGE 121 I 267 E. 2 S. 268, mit Hinweisen), auch nicht, soweit er sich auf Art. 8, 9 und 29 BV beruft (vgl. insbes. BGE 126 I 81). Die staatsrechtliche Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid, mit welchem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung, auf die kein Anspruch besteht, verweigert wird, ist lediglich zulässig, soweit die Verletzung von Parteirechten geltend gemacht wird, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (so genannte Star-Praxis; BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 123 I 25 E. 1, mit Hinweisen).
Eine solche Rüge erhebt der Beschwerdeführer indessen nicht.

4.- a) Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).

b) Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl.
Art. 152 Abs. 1 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).

c) Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahme gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
(im Verfahren nach Art. 36a OG)

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
2. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

------------- Lausanne, 18. Oktober 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

family reunificationresidence permitsettlement permitadmissibilitystandingdependency relationshiplegal aidsummary procedurecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint against refusal of an immigration permit was admissible under Art. 100 OG

Extrahierter Entscheid

It was inadmissible because the applicant had no enforceable entitlement to the permit.

Extrahierte Begründung

An appeal against refusal of a foreign police permit is available only if a right to the permit exists under statute or treaty. Neither Art. 17(2) ANAG nor Art. 8 ECHR conferred such a right here, since the son was already over 18 when the father obtained settlement status and no exceptional dependency was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant could rely on Art. 8 ECHR for reunification of an adult child

Extrahierter Entscheid

No. Adult children may invoke Art. 8 ECHR only where a special dependency relationship exists, which was not established here.

Extrahierte Begründung

The asserted financial dependence was insufficient because support payments could be sent to the home country; extraordinary personal dependence was alleged but not proven.

Kernrechtsfrage

Whether the application could be treated as a constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

No, because without a claim to the permit the applicant lacked standing, and he did not raise a permissible formal denial-of-justice complaint.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint against refusal of a permit without entitlement is only admissible for alleged violations of party rights amounting to formal denial of justice.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

The filing was manifestly inadmissible, so the request for free legal aid had to be refused.

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