Late tax appeal and claim for damages inadmissible

2A.462/2005Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung26.07.2005Dismissed

Zusammenfassung

A taxpayer appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal non-entry decision concerning a 2002 tax assessment, a 2002 premium-reduction decision, and a CHF 5 million damages claim. The Court held that no timely objection had been filed against the tax assessment, that the premium-reduction challenge likewise required a prior objection, and that the damages claim had to be pursued in civil proceedings. The appeal was dismissed insofar as admissible, and court costs of CHF 200 were charged to the appellant.

Regest

Art. 132 Abs. 1 DBG; § 154 Abs. 1 StG-LU; §§ 2, 4, 7 Haftungsgesetz LU; Art. 36a OG: A tax assessment becomes final if no objection is filed within the statutory period, and a later judicial complaint is inadmissible. The same applies to subsidy determinations where cantonal law prescribes an objection as a mandatory prior remedy. Claims for damages against a commune falling under cantonal liability law must be pursued by the civil route and cannot be joined to tax appeal proceedings. Where the lower court correctly refuses entry on such procedurally inadmissible claims, the Federal Supreme Court dismisses the appeal in summary proceedings (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.462/2005 /leb

Urteil vom 26. Juli 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt X.________,
Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2001/ Prämienverbilligung/Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Juli 2005.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 14. Juli 2005 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern auf eine am 4. Juli 2005 von A.________ eingereichte Beschwerde nicht ein, womit dieser a) eine Veranlagungsverfügung des Steueramts X.________ vom 8. August 2002 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und betreffend die direkte Bundessteuer für das Steuerjahr 2001 angefochten hatte, b) sich über eine zu tiefe (Krankenkassen-) Prämienverbilligung für das Jahr 2002 beschwert und c) eine Schadenersatzforderung von Fr. 5'000'000.-- an die Gemeinde X.________ gestellt hatte.
2.
Die am 21. Juli 2005 von A.________ gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Schriftenwechsel, summarische Begründung) zu erledigen:
2.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. § 154 Abs. 1 des Luzerner Steuergesetzes vom 22. November 1999 (StG-LU) kann der Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache bei der Veranlagungsbehörde erheben. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid wurde vorliegend keine Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 8. August 2002 erhoben, so dass diese rechtskräftig geworden ist. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht nicht auf die - erst am 4. Juli 2005 bei ihm erhobene - Beschwerde eingetreten, soweit sie sich gegen die Veranlagungsverfügung vom 8. August 2002 richtete. Von einer Rechtsverweigerung ("Das Verwaltungsgericht hat mir meine Klage nicht bearbeitet. Die haben nur eine Antwort gesucht zu schreiben. Und der Fall wegschmeissen") kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer über die zu geringe (Krankenkassen-)Prämienverbilligung beschwerte, hätte er ebenfalls zuerst Einsprache erheben müssen (vgl. § 18 des kantonalen Gesetzes vom 24. Januar 1995 über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung). Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat die Ausgleichskasse des Kantons Luzern die Prämienverbilligung für das Jahr 2002 mit Mitteilung vom 23. Oktober 2002 festgesetzt. Damit war die am 4. Juli 2005 beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde auch in diesem Punkt unzulässig.
2.3 Zu Recht nicht eingetreten ist das Verwaltungsgericht sodann auch auf die Schadenersatzforderung gegenüber der Gemeinde X.________ (vgl. § 2, 4 und 7 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 13. September 1988, wonach allfällige derartige Schadenersatzansprüche gegen das Gemeinwesen auf dem Zivilprozessweg geltend zu machen sind).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt X.________, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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