{T 0/2}
2A.458/2006
2A.459/2006/ble
Urteil vom 18. Dezember 2006
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Fux.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Edelmann,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuer 2001,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 7. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ zog am 21. Januar 2001 aus der ehelichen Wohnung in A.________, Gemeinde B.________/TG, aus. Er wohnte zunächst bei Freunden und trat am 8. Mai 2001 in die psychiatrische Klinik C.________ ein. Dort hatte er keinen Kontakt mehr mit der Ehefrau, sondern liess nur Besuche seiner Kinder zu. Am 6. November 2002 verliess X.________ die psychiatrische Klinik und bezog kurze Zeit später eine eigene Wohnung in D.________/TG.
Der Arbeitgeber zahlte den Lohn vorerst weiterhin auf das Gehaltskonto der Eheleute X.________. Ab Juli 2001 überwies er auf deren Wunsch monatlich Fr. 600.-- bis 750.-- direkt an X.________ und den Rest auf das Gehaltskonto.
In einer Eheschutzverfügung vom 17. Juni 2003 betreffend die Eheleute X.________ stellte der Präsident des Bezirksgerichts Weinfelden (unter anderem) fest, "dass die Parteien seit dem 21. Januar 2001 getrennt wohnen".
B.
Das Gemeindesteueramt B.________ veranlagte X.________ und seine Ehefrau am 25. November 2002 für die Steuerperiode 2001 sowohl für die Staats- und Gemeindesteuer als auch die direkte Bundessteuer gemeinsam und zum Verheiratetentarif. Im Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 wurde an der gemeinsamen Veranlagung für die Steuerperiode 2001 festgehalten. Rekurs und Beschwerde hiergegen wurden von der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau am 21. Oktober 2005 abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerden gegen die Entscheide der Rekurskommission mit Urteilen vom 7. Juni 2006 ab. Das Verwaltungsgericht schloss eine getrennte Besteuerung aus, weil die Ehegatten X.________ in der Steuerperiode 2001 noch nicht in steuerrechtlich relevanter Weise getrennt gelebt hätten und weil nach wie vor Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt bestanden habe.
C.
X.________ hat am 3. August 2006 zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. Juni 2006 seien aufzuheben. Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Steuerperiode 2001 seien die Voraussetzungen für eine gemeinsame Besteuerung nicht mehr erfüllt gewesen. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG).
D.
Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerden abzuweisen.
E.
Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Art. 152 OG).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2001 (2A.458/2006) und diejenige betreffend die direkte Bundessteuer 2001 (2A.459/2006) lauten im Wesentlichen gleich, betreffen dieselben Parteien, richten sich gegen weitgehend identische Entscheide und werfen übereinstimmende Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen und die beiden Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 24 BZP).
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, welches Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist (BGE 132 I 140 E. 1.1 S. 142; 131 II 58 E. 1 S. 60, je mit Hinweisen).
2.1 Sowohl mit Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch hinsichtlich der Staatssteuer steht gegen das jeweilige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Art. 146 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG, SR 642.11; Art. 73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, StHG, SR 642.14).
2.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). An die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid ist das Bundesgericht allerdings gebunden, wenn wie hier eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
2.3 Für die direkte Bundessteuer ist Art. 114 OG zu beachten: Danach kann das Bundesgericht in der Sache entscheiden und gegebenenfalls auch über die Anträge der Parteien hinausgehen (ausführlich dazu: BGE 130 II 509 E. 8.3; 131 II 553 E. 4.2). Im Fall der Staatssteuer hingegen kann das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Entscheid nur kassieren und nicht an Stelle der kantonalen Behörde neu entscheiden (Art. 73 Abs. 3 StHG; BGE 130 II 509 E. 8.3).
2.4 Als betroffene steuerpflichtige Person ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG; Art. 73 Abs. 2 StHG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten.
I. Direkte Bundessteuer (2A.459/2006)
3.
3.1 Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 1 DBG). Daraus folgt umgekehrt, dass jeder Ehegatte bei Scheidung, oder bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung für die ganze Steuerperiode separat veranlagt wird (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 16. September 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen; SR 642.117.1).
Gemäss Kreisschreiben Nr. 14 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29. Juli 1994 (ASA 63, 284, 286 f.) sind für eine selbständige Veranlagung folgende Kriterien massgebend:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2A.458/2006 und 2A.459/2006 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2001 wird abgewiesen.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2001 wird abgewiesen.
4.
4.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2006
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: