Late filing not excused by unproven illness

2A.458/2003Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung26.09.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer appealed to the Federal Supreme Court against a non-entry decision of the Federal Tax Appeal Commission in a VAT reassessment dispute. The commission had set a deadline to cure the appeal and pay a CHF 1,000 advance, but both were done late. The appellant invoked heart problems and later medication effects as reasons for the delay. The Federal Supreme Court held that no excusable impediment was shown, relied on the lower court's factual findings, and refused to consider the new medication allegation as an inadmissible new fact. The complaint was dismissed and costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 105 Abs. 2 OG; Art. 36a OG; Art. 156 OG; Art. 159 OG; verspätete Erfüllung einer Prozesshandlung wegen Krankheit nur bei nachgewiesenem unverschuldetem Hindernis: Krankheit entschuldigt die Säumnis nur, wenn sie den Betroffenen daran hindert, innert Frist selbst zu handeln und zugleich einen Dritten zu beauftragen oder Fristerstreckung zu verlangen. An die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden; eine offensichtlich unrichtige Feststellung muss substanziiert dargetan werden. Neue tatsächliche Behauptungen im bundesgerichtlichen Verfahren sind unzulässige Noven und unbeachtlich. Bei offensichtlicher Unbegründetheit kann die Beschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.458/2003 /zga

Urteil vom 26. September 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Gegenstand
Mehrwertsteuernachforderung (Nichteintreten wegen Säumnis),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
vom 21. August 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit zwei Entscheiden vom 31. März 2003 ist die Eidgenössische Steuerverwaltung auf zwei Einsprachen von X.________ nicht eingetreten, mit welchen sich dieser gegen die verfügte Nachforderung von Mehrwertsteuern für die Zeit ab 1. Januar 1997 gewandt hatte. Gegen die Nichteintretensentscheide beschwerte sich X.________ bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, welche ihn am 2. Mai 2003 -unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufforderte, bis spätestens zum 26. Mai 2003 seine Eingaben zu verbessern und je einen Kostenvorschuss von 1'000 Franken zu bezahlen. Den Vorschuss leistete X.________ erst am 28. Mai 2003; gleichentags reichte er zwei Beschwerdeergänzungen ein. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission trat androhungsgemäss auf seine Beschwerden nicht ein, nachdem sie die beiden Verfahren vereinigt hatte (Entscheid vom 21.August 2003).
2.
Am 20. September 2003 hat X.________ beim Bundesgericht "Einsprache" erhoben. Weil seine Eingabe keinen klaren Antrag enthält und zudem nicht den angefochtenen Nichteintretensentscheid (der allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann), sondern die (materiellrechtliche) erstinstanzliche Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung kritisiert, ist fraglich, ob sie den gesetzlichen Formerfordernissen von Art. 108 OG genügt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, weil die Beschwerde so oder anders offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden kann:
3.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss verspätet bezahlt und die Beschwerdeergänzungen verspätet eingereicht hat. Er macht diesbezüglich - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, durch Herzbeschwerden unverschuldet verhindert gewesen zu sein. Dabei setzt er sich indessen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, in welchem die Vorinstanz das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses als nicht erstellt erachtete. Durch die entsprechende Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (vgl. Art. 105 Abs.2 OG). Eine offensichtliche Unrichtigkeit, welche ein Abweichen von den Feststellungen der Vorinstanz erlauben würde, ist nicht ersichtlich: Als unverschuldetes Hindernis gilt eine Erkrankung nur dann, wenn der Säumige nachweist, dass sie ihn sowohl davon abgehalten hat, selbst innert Frist zu handeln, als auch einen Dritten zu beauftragen oder eine Fristerstreckung zu verlangen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 f.; 112 V 255 f.). Der Beschwerdeführer, der sich im Jahr 2000 einer Herzoperation unterziehen musste, hat keine aussagekräftigen Angaben über Art und Umfang seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gemacht. Unklar bleibt insbesondere auch, inwiefern er im streitigen Zeitraum (Mai 2003) aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen sein soll, die Frist auf die eine oder andere Weise zu wahren. Der Beschwerdeführer hat bewusst darauf verzichtet, ein Arztzeugnis einzureichen, weil er bezüglich seiner Gesundheit keiner Auskunftspflicht unterliege. Bei diesen Gegebenheiten hat er es sich selbst zuzuschreiben, falls er eine allenfalls bestehende gesundheitsbedingte Verhinderung nicht nachzuweisen vermochte; die Vorinstanz sah sich zu Recht von der Pflicht, weitere Abklärungen vorzunehmen, entbunden. Soweit der Beschwerdeführer neuerdings geltend macht, er habe die Frist ungenutzt verstreichen lassen, weil er durch die Einnahme von Medikamenten in seinem Denkvermögen "zeitweise stark eingeschränkt" sei, handelt es sich um eine - im Übrigen unbelegte - neue Behauptung, auf welche als unzulässiges Novum nicht näher einzugehen ist (vgl. BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

value added taxlate filingexcusable impedimentillnessmedical evidencenovencourt costssummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the late payment of the cost advance and late filing of the appeal supplements were excused by illness.

Extrahierter Entscheid

No excusable impediment was established; the late acts were attributable to the appellant.

Extrahierte Begründung

The Federal Court found itself bound by the lower court's findings absent obvious error. Illness excuses default only if it prevents the party from acting and from instructing a third party or seeking an extension. The appellant gave no concrete evidence of the nature or extent of his condition and waived a medical certificate; the new medication-based allegation was an inadmissible nova.

Kernrechtsfrage

Whether the administrative law complaint could succeed despite defects in form and obvious lack of merit.

Extrahierter Entscheid

The complaint was dismissed insofar as it was admissible, and any formal admissibility doubts were left open because the appeal was clearly unfounded.

Extrahierte Begründung

The court noted possible deficiencies under Art. 108 OG but held that the complaint failed on the merits in any event and could be decided in the simplified procedure under Art. 36a OG.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

The appellant had to pay court costs; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings, while no compensation is due against the authorities in this configuration.

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