Expulsion upheld as proportionate despite long residence

2A.443/2002Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung20.09.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the administrative law appeal against the canton of Zurich's expulsion order against a Macedonian national. The appellant had lived in Switzerland since childhood but had repeatedly been convicted of serious offences, including drug, traffic, and weapons-related offences, and had been sentenced to a lengthy prison term. The court held that the expulsion was authorized by the aliens act and remained proportionate after weighing the seriousness of the offences, the length of residence, family circumstances, and the expected consequences in Macedonia. The appeal was rejected in simplified procedure, and court costs of CHF 1,000 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG; Art. 11 Abs. 3 ANAG; Art. 16 Abs. 3 ANAV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Ausweisung nach strafrechtlicher Verurteilung setzt eine einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung voraus. Massgebend sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile. Das Bundesgericht greift in die kantonale Würdigung nur ein, wenn wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch gewichtet wurden. Bei mehrfachen, erheblichen Straftaten kann selbst bei langer Anwesenheit und engen Beziehungen zur Schweiz eine zehnjährige Ausweisung als verhältnismässig erscheinen (vgl. E. 2.2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.443/2002 /kil

Urteil vom 20. September 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________, geb. ... 1976
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 29. Mai 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der am ... 1976 geborene X.________ ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er wuchs, zusammen mit drei Geschwistern, in seiner Heimat auf, wo er auch acht Jahre die Volksschule besuchte. Am 17. August 1991, als Fünfzehnjähriger, reiste er in den Kanton Zürich ein, wo er noch während zwei Jahren die Realschule besuchte. Am 17. Januar 1992 erhielt er im Familiennachzug, gestützt auf die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern, seinerseits die Niederlassungsbewilligung.

Mit Strafbefehl vom 30. Januar 1996 der Bezirksanwaltschaft Zürich wurde X.________ der fahrlässigen Körperverletzung, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie der Widerhandlung gegen die Verordnung über Erwerb und Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Am 6. März 1996 wurde er von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich verwarnt. Am 23. April 1998 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg X.________ wegen qualifizierter und einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen, Hehlerei, mehrfachen Lenkens von Personenwagen trotz Entzug des Lernfahrausweises, mehrfacher Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit Personenwagen und mehrfacher Widerhandlung gegen die Bestimmungen über Erwerb und Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige zu sechseinhalb Jahren Zuchthaus sowie zu einer unbedingten Landesverweisung von zehn Jahren. Auf Berufung hin reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. Februar 2000 die Strafe auf fünfeinhalb Jahre Zuchthaus; den Vollzug der Landesverweisung schob es bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt auf.

Nach Anhörung durch die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) des Kantons Zürich ordnete der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. September 2001 die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 29. Mai 2002 die gegen den Ausweisungsbeschluss erhobene Beschwerde ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. September 2002 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2002 sei aufzuheben, ihm sei die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und er sei nicht auszuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet, noch sind die kantonalen Akten eingeholt worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann der Ausländer aus der Schweiz oder einem Kanton weggewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Art. 11 Abs. 3 ANAG bestimmt, dass die Ausweisung nur dann verfügt werden soll, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind nach Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201) namentlich wichtig: die Schwere des Verschuldens des Ausländers; die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz; die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile.
2.2 Der Beschwerdeführer ist mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, und Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann als Grundlage für den Ausweisungsentscheid dienen. Was die Angemessenheit der Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV (unter Berücksichtigung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK) betrifft, kann vollumfänglich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG):

Das Verwaltungsgericht legt zutreffend dar, dass mit "Angemessenheit" Verhältnismässigkeit gemeint ist (E. 1b des angefochtenen Entscheids). Auf was bei der Interessenabwägung zu achten ist, zeigt das Verwaltungsgericht in E. 2 korrekt auf. Nicht zu beanstanden sind die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zur Beurteilung der Schwere des Verschuldens (E. 3a und E. 4a), betreffend die Einschätzung der Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz (E. 3b und c sowie E. 4b), hinsichtlich der familiären Verhältnisse des volljährigen Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der von ihm im Heimatland zu erwartenden Schwierigkeiten (E. 4c). Keiner Ergänzung bedürfen die Ausführungen zum Verhältnis zwischen den vom Strafrichter zu berücksichtigenden Kriterien beim Entscheid über den Aufschub der strafrechtlichen Landesverweisung und den Kriterien, die im fremdenpolizeirechtlichen Verfahren Anwendung finden (E. 4b). Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Verhältnismässigkeitsprüfung sämtliche massgeblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen. Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift sind in keiner Weise geeignet, den auf dieser Grundlage gezogenen Schluss des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei verhältnismässig, als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.

Diesem Ausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 i.V. mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

expulsionproportionalitycriminal convictionsfamily tieslong residencesimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the 10-year expulsion under the aliens act was lawful and proportionate.

Extrahierter Entscheid

The expulsion was based on repeated criminal convictions and was proportionate in light of the seriousness of the offences, length of stay, family situation, and expected difficulties in the home country.

Extrahierte Begründung

Art. 10(1)(a) ANAG allowed expulsion after criminal convictions. On proportionality, the court accepted the cantonal court's assessment under Art. 11(3) ANAG and Art. 16(3) ANAV, also considering Art. 8(2) ECHR, and found no abuse of federal law.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be allowed in simplified procedure.

Extrahierter Entscheid

The appeal was manifestly ill-founded and therefore had to be rejected in simplified procedure.

Extrahierte Begründung

The appellant's submissions did not undermine the detailed balancing of interests made by the cantonal court.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

Court fees were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the appeal failed, costs followed the outcome.

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