Residence permit denied for abusive marriage claim

2A.414/2002Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung03.09.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________, a Pakistani national married to a Swiss citizen, challenged the Zurich authorities’ refusal to grant him a residence permit. The Federal Supreme Court held in simplified procedure that the marriage was no longer genuinely lived and that relying on it was abusive, especially after a final Basel decision had already found no real cohabitation and no prospect of reconciliation. The Court also rejected arguments based on private and family life and found no need for another hearing of the spouse. The administrative law appeal was dismissed, and a CHF 2,000 court fee was imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 7 ANAG; abuse of rights in reliance on marriage for residence permit purposes; Art. 8 EMRK and Art. 13 BV do not confer a claim where the marital relationship is only formal and not actually lived. A spouse who, after a final adverse decision in another canton, files a renewed application bears the burden of showing a credible resumption of common life and reasons justifying the renewed request; otherwise the authorities may deny the permit as abusive. Prior witness or party hearings need not be repeated where they cannot influence the outcome (consid. 2.2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.414/2002 /zga

Urteil vom 3. September 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 26. Juni 2002)

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Fremdenpolizei, heute: Migrationsamt) wies am 6. Juli 2001 das Gesuch des pakistanischen Staatsangehörigen X.________ (geb. 1969) ab, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und den Zuzug von Basel zu gestatten. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 13. März bzw. 26. Juni 2002. X.________ beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung ordnungsgemäss zu erteilen.
2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG; SR142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), und die Berufung auf diese sich nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, die Aufenthaltsbewilligung erhältlich zu machen (BGE 128 II 145 E. 2.2; 127 II 49 E.5a S. 56 f., mit Hinweis).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer heiratete am 30. Mai 1994, nachdem ihm im Asylverfahren eine Ausreisefrist bis 31. März 1994 angesetzt worden war, die 25 Jahre ältere, in Thailand geborene A.________ die mit ihrer früheren Ehe das Schweizer Bürgerrecht erworben hatte. Am 27. August 1997 weigerte sich die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt, die X.________ gestützt hierauf erteilte Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, da die Eheleute offensichtlich nicht zusammenlebten und der Aufenthaltszweck des Verbleibs bei der Ehefrau somit erfüllt sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht am 7. Juli 2000 ab. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer nicht an; statt dessen ersuchte er kurz vor Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist am 6. Oktober 2000 im Kanton Zürich um die Erteilung der im vorliegenden Verfahren umstrittenen Aufenthaltsbewilligung.
2.2.2 Nachdem im Kanton Basel-Stadt rechtskräftig festgestellt worden war, dass die Ehe nurmehr formell besteht und ohne Aussicht auf Wiedervereinigung nicht mehr gelebt wird, durften die Zürcher Behörden das bei ihnen nur wenige Zeit danach gestellte Gesuch ohne Verletzung von Bundesrecht als rechtsmissbräuchlich beurteilen: In der seit dem 1. April 2001 als Adresse gemeldeten Unterkunft des Ehepaars in Zürich konnten keine Betten und keine Kleidungsstücke oder Utensilien gefunden werden, die darauf hätten schliessen lassen, dass die Wohnung bzw. eines der Zimmer der Frau von X.________ als Unterkunft dienen würde. Soweit der Beschwerdeführer diese tatsächliche Feststellung kritisiert, übersieht er, dass das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 2 OG an den Sachverhalt gebunden ist, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. Dass der Beschwerdeführer und seine Frau inzwischen einen Mietvertrag für eine neue Wohnung in Zürich gemeinsam unterschrieben haben, belegt nicht, dass sie wieder zusammenleben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre es nach dem rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts an ihnen gewesen, im Rahmen des Gesuchs die Wiederaufnahme des gemeinsamen Lebens glaubwürdig darzutun und die Gründe für den Kantonswechsel offen zu legen. Wer die formgerechte Anfechtung eines fremdenpolizeilichen Bewilligungsentscheids verpasst, hat keinen Anspruch darauf, dass über die gleiche Angelegenheit noch einmal materiell entschieden wird, ohne dass hierfür qualifizierte, von ihm zu belegende Gründe vorliegen (vgl. Urteil 2A.318/2002 vom 15. Juli 2002, E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer auf seine relativ lange Anwesenheit in der Schweiz verweist, verkennt er, dass er bereits seit dem 29. Mai 1997 über keine ordentliche Bewilligung mehr verfügt und sein seitheriger Aufenthalt auf den verschiedenen von ihm ergriffenen Rechtsmitteln sowie seinem missbräuchlichen Verhalten nach der Rechtskraft des Basler Urteils beruht. Von einer speziellen Verwurzelung, welche die Verweigerung der Bewilligung unter dem Gesichtswinkel seines Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV) als widerrechtlich erscheinen liesse (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.), kann unter diesen Umständen (Aufenthalt von rund sechs Jahren, davon deren drei als Asylbewerber) keine Rede sein. Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verschafft einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter Vorbehalt der Interessenabwägung nach Ziffer 2 - nur, sofern die eheliche Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird, was aufgrund der sachverhaltsmässigen Feststellungen sowohl der Basler wie der Zürcher Behörden hier nicht (mehr) der Fall war. Die Frau des Beschwerdeführers hat sich an der mündlichen Verhandlung vor dem Appellationsgericht und am 30. November 2001 vor der Kantonspolizei Zürich zur Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung noch einmal äussern können; das Verwaltungsgericht durfte gestützt hierauf willkürfrei und ohne Verletzung von Verfahrensrechten annehmen, eine weitere Anhörung erübrige sich und vermöge den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).

2.3 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühr ist auch der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung, 4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

residence permitabuse of rightsmarriagefamily lifeprivate lifecohabitationprocedural hearingcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant had a right to a residence permit based on Art. 7 ANAG despite alleged abuse of rights in the marriage

Extrahierter Entscheid

No right existed because the marriage was found to be only formal and was relied on solely to obtain a residence permit.

Extrahierte Begründung

After a final Basel decision establishing that the spouses no longer lived together and had no realistic prospect of resuming cohabitation, Zurich authorities could treat the new application as abusive. The later joint lease did not prove renewed cohabitation, and the applicant failed to credibly show a genuine resumption of married life.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal violated private or family life protections under the Constitution or the ECHR

Extrahierter Entscheid

No violation was shown; the applicant had not established sufficient private-life rootedness, and family life was no longer actually lived.

Extrahierte Begründung

The stay in Switzerland largely resulted from proceedings and abusive conduct, not from protected rootedness. Under Art. 8 ECHR, a residence claim requires an intact, genuinely lived marital relationship, which the findings did not support.

Kernrechtsfrage

Whether an additional hearing of the spouse was required

Extrahierter Entscheid

No further hearing was necessary because her prior statements were sufficient and could not affect the outcome.

Extrahierte Begründung

The spouse had already been heard before the Basel appellate court and the Zurich cantonal police, so the administrative court could reject another hearing without arbitrariness or procedural breach.

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