Non-entry on appeal against interim refusal of family reunification

2A.401/2003Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung11.09.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dealt in simplified procedure with an appeal against a cantonal interlocutory order refusing interim measures in a family reunification case. The appellant sought to prevent her son’s removal and, in substance, to obtain the reunification itself. The court held that the appeal was confined to the interim order and that, after the son had already left Switzerland, there was no longer a current and practical interest in reviewing the matter. It therefore did not enter into the appeal. Legal aid was refused because the claims had no prospects of success, and the appellant was ordered to pay the court fee of CHF 800.

Omnilex-Regeste

Art. 101 lit. a OG, Art. 36a OG; admissibility of an administrative appeal against an interlocutory refusal of interim measures in family reunification proceedings. A separate appeal against an interim order is available only if the same remedy lies against the final decision. However, the appeal is limited to the contested interlocutory order; requests extending beyond that object are inadmissible. If, pending the proceedings, the concrete dispute has become moot and the appellant no longer has a current and practical interest in judicial review, the court will not enter into the appeal (consid. 2.2-2.3). Legal aid is to be denied where the underlying request is manifestly without prospects of success (Art. 152 OG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.401/2003 /leb

Urteil vom 11. September 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau X.________,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) Wegweisung/vorsorgliche Massnahmen,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 1. Juli 2001 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Fremdenpolizei) ein von der aus der Dominikanischen Republik stammenden Schweizer Bürgerin A.________ gestelltes Gesuch um Nachzug ihres nichtehelichen, in der Heimat lebenden Sohnes B.________ (geb. 1987) ab. Sämtliche hiergegen ergriffenen kantonalen und eidgenössischen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 2A.211/2002 vom 11. Oktober 2002).
1.2 Am 24. April 2003 reiste B.________ mit einem Besuchervisum, das ihm einen Aufenthalt von 30 Tagen in der Schweiz erlaubte, zu seiner Mutter nach Zürich. Fünf Tage später stellte A.________ für ihren Sohn ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Am 12. Mai bzw. 18. Juni 2003 teilte ihr das Migrationsamt mit, das Gesuch werde nach erfolgter Abmeldung des Sohnes bei der Einwohnerkontrolle und nach erfolgter Ausreise materiell geprüft, sofern daran festgehalten werde. Einen hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 16. Juli 2003 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und beauftragte die Direktion für Soziales und Sicherheit, B.________ zur Ausreise zu verhalten. A.________ liess hiergegen am 27. Juli 2003 ein Wiedererwägungsgesuch stellen ( "Notfall-Situation, (...), B.________ kann nicht mehr in die Dom. Republik zurück"), welches die Staatskanzlei als Beschwerde dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwies. Am 19. August 2003 gelangte die Vertreterin von A.________ mit einer schriftlichen Eingabe an eben dieses Gericht ("Bitte, helft B.________"). Der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts nahm diese Eingabe als Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme entgegen (in dem Sinne, dass B.________ nicht bis zum 30. August 2003 ausreisen müsse) und wies dieses mit Verfügung vom 22. August 2003 ab.
Hiergegen führt A.________ mit Eingabe vom 3. September 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Diese erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (ohne Schriftenwechsel und Einholung von Akten) zu erledigen ist.

2.
2.1 Gemäss Art 101 lit. a OG (e contrario) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht (BGE 129 II 286, nicht publizierte E. 1.1; BGE 116 Ib 344 E. 1b S. 347). Der Sohn der Beschwerdeführerin war auch bei der erneuten Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs am 29. April 2003 noch nicht 18 Jahre alt; gegen den letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in der Hauptsache wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher zulässig (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1f S.262). Damit steht dieses Rechtsmittel auch gegen die angefochtene Zwischenverfügung, mit der das Verwaltungsgericht den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgelehnt hat, offen.
2.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist allein diese Zwischenverfügung. Sie bildet nicht nur den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Ausserhalb desselben liegende Rechtsbegehren sind unzulässig. Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss den Familiennachzug bzw. die generelle Aufhebung der Wegweisung ihres Sohnes. Darüber hat das Verwaltungsgericht mit der Prüfung des Gesuches um den Erlass vorsorglicher Massnahmen noch gar nicht entschieden. Mit ihren diesbezüglichen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin daher von vornherein nicht zu hören.
2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin selber einräumt, ihr Sohn sei "jetzt ausgereist" (vgl. S. 2 der Beschwerdeschrift), ist der Streit über die Frage, ob das Verwaltungsgericht die weitere Anwesenheit von B.________ in der Schweiz im Rahmen vorsorglicher Massnahmen hätte bewilligen müssen, hinfällig bzw. rein theoretischer Natur geworden; die Beschwerdeführerin hat in diesem Sinne kein schutzwürdiges (aktuelles und praktisches) Interesse mehr an der Überprüfung des angefochtenen Entscheides. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher nicht eingetreten werden (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 154). Das Rechtsmittel vermöchte im Übrigen auch bei materieller Prüfung nicht durchzudringen. Nachdem ein Nachzugsgesuch für den Sohn bereits einmal von allen Verwaltungs- bzw. Gerichtsinstanzen abgewiesen worden ist und - soweit ersichtlich - keine neuen Gesichtspunkte eine andere Beurteilung gebieten, lässt es sich nicht beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht eine vorsorgliche Massnahme, durch die der Aufenthalt in der Schweiz bis auf weiteres gestattet worden wäre, abgelehnt hat.
2.4 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen der Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

family reunificationinterim measuresmootnesscurrent interestadmissibilitylegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative appeal was admissible against the cantonal interlocutory order refusing interim measures.

Extrahierter Entscheid

The appeal was formally available in principle, but the court could not proceed because the concrete controversy had become moot.

Extrahierte Begründung

The matter concerned only the interim order. Once the son had left Switzerland, there was no longer a current and practical interest in reviewing whether his continued stay should have been allowed temporarily.

Kernrechtsfrage

Whether the request for interim relief should have been granted despite the earlier refusal of family reunification.

Extrahierter Entscheid

No. Even on the merits, the refusal of interim relief was not objectionable because the reunification request had already been rejected by all prior instances and no new elements justified a different assessment.

Extrahierte Begründung

The court noted that the legal question was theoretical after the son's departure and that no new circumstances were shown which would have warranted allowing him to remain in Switzerland pending the main proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under the applicable rules, legal aid is denied when the requested relief is manifestly without chance of success.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay the court fee.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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