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2A.4/2001 ΓÇó Non-entry on obviously inadmissible appeal against direct payments
2A.4/2001Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung05.02.2001Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant’s challenge to the Thurgau agricultural office’s direct-payments decision was obviously inadmissible. In the direct-payments proceedings, he could only contest federal constitutional or statutory violations or procedural breaches, but his filing instead attacked the agricultural order in general and requested unrelated relief concerning VAT, the army, and the death penalty. The court therefore declined to enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 36a OG and ordered the appellant to pay a reduced court fee of CHF 2,000.
Art. 36a OG; admissibility of an appeal manifestly lacking any connection with the subject matter of the dispute. In proceedings against a direct-payments decision, the appellant may invoke only incompatibility with federal constitutional or statutory law or violations of procedural rights. Submissions that merely attack the legal and political framework in general, or that seek unrelated relief outside the contested administrative act, are not cognizable. Where the appeal is obviously inadmissible, the Federal Supreme Court may decline to enter in summary procedure and impose court costs, taking into account the manner of litigation and any prior warning (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 153, 153a OG; consid. 2-3).
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2A.4/2001/sch
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiberin Diarra.
In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des KantonsT h u r g a u,Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements,
betreffend
Direktzahlungen,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 sprach das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau X.________ Direktzahlungen für das Jahr 1999 im Betrag von insgesamt Fr. 8'970.-- zu.
X.________ beantragte daraufhin mit Rekurs an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (Departement) die Abschaffung der Direktzahlungen sowie der Mehrwertsteuer und stattdessen höhere Preise für Landwirtschaftsprodukte. Das Departement wies den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Ebenso entschied auf Beschwerde hin das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und in der Folge die Rekurskommission EVD.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 30. Dezember 2000 beantragt X.________ unter anderem die Abschaffung der Direktzahlungen, höchste Preise für Landwirtschaftsprodukte, die Abschaffung der Oeko-Flächen, der Mehrwertsteuer sowie der Armeen auf der ganzen Welt und die Einführung der Todesstrafe in jedem Land.
2.- Gegenstand des Verfahrens, das zuletzt zum Entscheid der Rekurskommission EVD führte, ist eine Verfügung des Landwirtschaftsamtes des Kantons Thurgau, womit dem Beschwerdeführer Direktzahlungen zugesprochen worden sind. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, also auch vor Bundesgericht, könnte der Beschwerdeführer daher einzig geltend machen, die Verfügung des Landwirtschaftsamtes sei mit Be- stimmungen der Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung nicht vereinbar oder eine der Vorinstanzen habe ihm zustehende Verfahrensrechte missachtet. Nichts dergleichen lässt sich jedoch der Beschwerdeschrift entnehmen. Der Eingabe des Beschwerdeführers fehlt es hinsichtlich der Anträge sowie der Begründung an jedem Bezug zum Verfahrensgegenstand.
Seine Kritik an der beschlossenen und in der Bundesverfassung sowie in der Gesetzgebung niedergelegten Landwirtschaftsordnung kann nicht gehört werden. Erst recht nicht eingehen kann das Bundesgericht auf andere Anträge und Ausführungen, wie solche zur Mehrwertsteuer, zur Armee und zur Todesstrafe.
3.- Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozessführung (Art. 36a Abs. 2 OG) sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über die Unzulässigkeit seiner Anträge informiert worden war und Gelegenheit erhalten hatte, das Rechtsmittel ohne Kostenfolge zurückzuziehen, Rechnung zu tragen (Art. 153 und Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: