Expiration of settlement permit after six months abroad

2A.376/2004Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung01.07.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed an administrative law appeal against a cantonal judgment that had confirmed the expiration of the appellant's settlement permit. It held that the only reviewable issue was the loss of the settlement permit; the refusal of a residence permit was outside the scope because no enforceable entitlement was asserted. On the merits, the Court found that the appellant had stayed abroad for more than six months without requesting an extension in time, so the permit lapsed automatically under Art. 9(3)(c) ANAG. The appellant's reasons for the stay and his later return to Switzerland did not change the result. He was ordered to pay court costs of CHF 1,000.

Omnilex-Regeste

Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG; expiration of a settlement permit after more than six months abroad; the lapse occurs mandatorily once the statutory period elapses, irrespective of the reasons for the foreign stay or whether return became possible later. A timely extension request before expiry is required, save in exceptional circumstances. The subject matter of federal review is confined to the contested issue for which judicial review is available; a refusal of a residence permit is not cognizable absent a legal entitlement (consid. 2.1-2.3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.376/2004 /zga

Urteil vom 1. Juli 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 2. Juni 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 stellte das Amt für Migration des Kantons Luzern fest, dass die Niederlassungsbewilligung des aus dem Kosovo stammenden X.________ erloschen sei; gleichzeitig lehnte das Amt es ab, ihm im freien Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies am 2. Juni 2004 die hiergegen eingereichte Beschwerde in Bezug auf die Frage des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung ab; hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung überwies es die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Justiz- und Sicherheitsdepartement. X.________ beantragt vor Bundesgericht, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm eine "letzte Chance" zu geben, damit er noch einmal "von vorne" anfangen könne.
2.
Seine Eingabe erweist sich gestützt auf die im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich der Verlust der Niederlassungsbewilligung; nicht auch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung, auf deren Erteilung der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch geltend macht (vgl. Art. 4 ANAG i.V.m. Art. 100 Abs. 3 lit. b Ziff. 3 OG; vgl. BGE 127 II 161 ff.; Urteile 2A.514/2003 vom 5. November 2003, E. 2, 2A.86/2004 vom 12. Mai 2004, E. 1.1, sowie 2A.14/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.2).
2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Auf ein vor Ablauf der Frist hin gestelltes Begehren kann diese bis auf zwei Jahre verlängert werden. Nach der klaren gesetzlichen Regelung ist es unerheblich, auf welchen Gründen der Auslandaufenthalt beruht (BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372); es kommt auch nicht darauf an, ob die rechtzeitige Rückkehr in die Schweiz freiwillig oder unfreiwillig unterblieben ist, ob der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt verlegt hat bzw. verlegen wollte oder von Beginn an vorgesehen hatte, in die Schweiz zurückzukehren oder nicht. Dauert der Auslandaufenthalt länger als sechs Monate und stellt der Ausländer - ausserordentliche Verhältnisse vorbehalten (vgl. Urteil 2A.86/2004 vom 12. Mai 2004, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen) - vor Ablauf dieser Frist kein Verlängerungsbegehren, liegt ein zwingender Untergangsgrund vor (Urteil 2A.14/2004 vom 4. Juni 2004, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Der Beschwerdeführer hat sich vom November 1999 bis Oktober 2001 im Kosovo aufgehalten. Ab dem 11. Mai 2001 hat er über einen UN-Reisepass verfügt, weshalb sich sein Einwand, er habe nicht früher zurückkehren können, da sein Pass abgelaufen sei, als unbegründet erweist. Obwohl er seit Oktober 2001 - offenbar im Zusammenhang mit einem gegen ihn hängigen Strafverfahren - wieder in der Schweiz weilte und damit in der Lage war, sich um seinen Anwesenheitsstatus zu kümmern, meldete er sich erst Monate später bei den zuständigen Fremdenpolizeibehörden. Irgendwelche nachvollziehbare Gründe, warum er sich nicht bereits vor Ablauf der sechs Monate oder zumindest unmittelbar nach seiner Einreise um eine Verlängerung der Frist hätte bemühen können, sind nicht ersichtlich; eine allfällige Rechtsunkenntnis genügt hierfür nicht (vgl. Urteil 2A.514/2003 vom 5. November 2003, E. 3.2). Der angefochtene Entscheid verletzt somit kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal before the Federal Supreme Court also covered the refusal of a residence permit

Extrahierter Entscheid

The proceedings concerned only the loss of the settlement permit; the refusal of a residence permit was not reviewable because the appellant had no enforceable right to it.

Extrahierte Begründung

The Court limited the subject matter of review to the challenged finding on the settlement permit and relied on its settled case law on lack of a legal entitlement to a residence permit.

Kernrechtsfrage

Whether the settlement permit had lapsed under Art. 9(3)(c) ANAG after more than six months abroad

Extrahierter Entscheid

Yes. The settlement permit expired because the appellant stayed abroad for more than six months without timely requesting an extension before expiry.

Extrahierte Begründung

The Court held that the statutory ground is mandatory and independent of the reasons for the stay abroad. The appellant had been abroad from November 1999 to October 2001 and had a UN travel document from 11 May 2001, so he could have returned or sought an extension earlier. His later return to Switzerland and alleged ignorance of the law did not help him.

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