Abuse of marriage to extend residence permit

2A.375/2004Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung01.07.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Cameroonian national challenged the refusal to extend his residence permit and to receive a settlement permit based on his marriage to a Swiss citizen. The Federal Court held in simplified proceedings that the marriage had been irretrievably defunct for years and was being kept alive only for immigration purposes. Because Art. 7 ANAG does not protect such abuse, the administrative appeal was dismissed. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 1,000; no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 7 ANAG; abuse of rights in reliance on a formally existing marriage for immigration purposes. The spouse of a Swiss citizen may invoke the statutory residence entitlement only so long as the marital union is actually intended and objectively still to be expected; where cohabitation has long ceased, the spouses have definitively lost the will to resume the common life, and the marriage is maintained solely to preserve residence rights, the claim is abusive and denied (consid. 2.1-2.3). The provision aims to safeguard the conjugal community in Switzerland, including during temporary crises, but not to facilitate the continued existence of a purely nominal marriage for alien-police reasons.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.375/2004 /leb

Urteil vom 1. Juli 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Ralph Wiedler Friedmann,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 28. April 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) wies am 18. Juni 2001 das Gesuch des aus Kamerun stammenden, hier bis Mitte 2001 mit einer Schweizerin verheirateten A.X.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab, da die Berufung auf die nurmehr formell fortbestehende Ehe rechtsmissbräuchlich erscheine. A.X.________ gelangte hiergegen erfolglos an den Regierungsrat und an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil vom 28. April 2004 sei aufzuheben.
2.
Die Eingabe erweist sich gestützt auf die im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis zu Art. 7 ANAG (SR 142.20; BGE 128 II 145 ff.; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.) als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer heiratete am 25. November 1995 die Schweizer Bürgerin B.Y.________, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Die Ehe wurde anfangs 1997 aufgegeben und mit Urteil vom 3. Dezember 1997 für drei Jahre getrennt; seit dem 22. September 2001 sind die Eheleute X.Y.________ rechtskräftig geschieden. Zwischen den Ehepartnern ist es seit der Trennung im Jahre 1997 zu keinen Kontakten mehr gekommen; bereits im damaligen Verfahren hatte die schweizerische Gattin ursprünglich die Scheidung der Ehe angestrebt. Sie hat auch in der Folge wiederholt deutlich gemacht, dass sie nicht beabsichtigte, die eheliche Wohngemeinschaft wieder aufzunehmen und die Ehe weiterzuführen.
2.2 Angesichts des kurzen ehelichen Zusammenlebens von rund 14 Monaten, der Trennungszeit von inzwischen über sieben Jahren (bzw. über vier Jahren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids), des längst erloschenen Ehewillens der Gatten und der Tatsache, dass seit 1997 keinerlei Bemühungen um eine Wiedervereinigung nachgewiesen sind, ist davon auszugehen, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft vor Ablauf der fünf Jahre von Art. 7 Abs. 1 ANAG (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 u. 1.1.5) nicht mehr beabsichtigt und objektiv nicht mehr zu erwarten war. Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich darauf eingerichtet, die nur noch auf dem Papier bestehende Ehe trotz faktischer Trennung und fehlender Aussicht auf Wiedervereinigung wegen des damit verbundenen Anwesenheitsrechts bis zum Erwerb des Anspruchs auf Niederlassungsbewilligung aufrechtzuerhalten; kurz danach wurde die inhaltsleere Ehe denn auch geschieden. Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht. Die gesetzliche Regelung will die Führung des Ehelebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe Vorschub leisten (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen).
2.3 Der Beschwerdeführer kritisiert diese Praxis, bringt aber nichts vor, was deren (erneute) Überprüfung (vgl. das Urteil 2A.282/2004 vom 24. Mai 2004, E. 2.3) rechtfertigen würde. Soweit er geltend macht, seine Frau habe seine "Lebenskraft und Attraktivität" missbraucht und ihn nach einem Jahr "quasi wie eine ausgelutschte Frucht" weggeworfen, ändert dies nichts daran, dass seit 1997 die Ehe allein zu fremdenpolizeilichen Zwecken aufrechterhalten wurde und auch vom Beschwerdeführer nicht mehr ernsthaft fortgesetzt werden wollte. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

residence permitsettlement permitabuse of rightsmarriagefamily reunificationsimplified proceedingscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to extend the residence permit and grant settlement permission was lawful under Art. 7 ANAG despite the formally existing marriage.

Extrahierter Entscheid

The appeal was unfounded because the marriage had long ceased to be a वास्तविक life partnership and was maintained only for immigration purposes; Art. 7 ANAG does not protect such abuse.

Extrahierte Begründung

After about 14 months of cohabitation, the spouses had been separated for years, had no contact since 1997, had no realistic prospect of resuming the union, and the appellant had kept the empty marriage only to preserve residence rights.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.