Non-renewal of residence permit upheld despite family life claim

2A.363/2005Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung03.06.2005Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court, in simplified proceedings, dismissed an administrative law appeal against the non-renewal of a residence permit. The appellant, a Serbian/Montenegrin national from Kosovo, relied on his wife's settlement permit and Article 8 ECHR to argue for a right to stay. The Court held the appeal admissible on that basis, but found that the public interest in removing him because of a serious violent crime—multiple attempted intentional killings, leading to a 5.5-year prison sentence—outweighed the private and family interests in remaining in Switzerland. The request for suspensive effect became moot, and court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 17 ANAG; Art. 8 EMRK; Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; Art. 36a OG; Art. 156 OG: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei geltend gemachtem Bewilligungsanspruch aus dem Aufenthaltsrecht des Ehegatten; materielle Verhältnismässigkeitsprüfung bei Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Trotz grundsätzlich bestehendem Rechtsmittelzugang über einen möglichen Anspruch nach Art. 17 ANAG und Art. 8 EMRK kann die Bewilligungsweigerung bei schwerer Straffälligkeit geschützt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Fernhaltung die privaten Interessen des Betroffenen und seiner Familie klar überwiegt. Bei einem schweren Gewaltverbrechen, insbesondere mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung und erheblichiger Freiheitsstrafe, ist die Massnahme regelmässig bundes- und konventionskonform (vgl. Erw. 1-2). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung fällt mit dem Sachentscheid dahin; Kostenfolgen nach Art. 156 OG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.363/2005 /kil

Urteil vom 3. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Kreis,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
10. Mai 2005.

Nach Einsicht:

  • in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2005, mit welchem die Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für X.________, Staatsangehöriger von Serbien/Montenegro (Kosovo), geb. 1954, abgewiesen wird,
  • in die dagegen namens des Betroffenen am 1. Juni 2005 beim Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das darin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung,

wird in Erwägung gezogen:

  • dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Niederlassungsbewilligung seiner Ehefrau gestützt auf Art. 17 ANAG sowie Art. 8 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann, womit das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),
  • dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz im Hinblick auf das von ihm begangene schwere Gewaltverbrechen (mehrfacher vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung), dessentwegen er zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, die gegenläufigen privaten Interessen (auch der Ehefrau) am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegt,
  • dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Umstände als bundesrechts- und konventionskonform erscheint,
  • dass zur Begründung auf die schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen ist,
  • dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig wird,
  • dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),

und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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