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2A.344/2000 ΓÇó Non-entry on appeal against detention because filing challenged removal, not detention
2A.344/2000Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung15.08.2000Inadmissible
The appellant, detained in view of removal, filed a French-language submission to the Federal Court. The Court held that the filing did not contest the detention itself but only the removal, which was outside the scope of the detention review. It therefore did not enter into the administrative appeal under the summary procedure. Court costs were waived because collection would have been futile. The decision was communicated to the appellant, the Solothurn public security authority, the cantonal administrative court, and the Federal Office for Foreigners.
Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; non-entry in detention matters where the submission does not, even implicitly, challenge the detention but concerns only removal/wegweisung. In reviewing detention, the Federal Court examines solely the lawfulness of the deprivation of liberty; the removal decision itself lies outside the scope of that procedure (consid. 3). For lay submissions, lenient standards apply, but an appeal can only be treated as a detention complaint if this intent is discernible. Where non-entry results and recovery is obviously hopeless, court fees may exceptionally be waived (Art. 156 Abs. 1 OG; consid. 4).
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2A.344/2000/bmt
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Bundesrichterin
Yersin und Gerichtsschreiberin Müller.
In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ausländerfragen, Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
betreffend
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Der 1980 geborene, angeblich aus Guinea-Bissau stammende X.________ reiste gemäss eigenen Angaben am 21. Juli 1999 illegal in die Schweiz ein, wo er tags darauf ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 13. September 1999 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Gesuch nicht ein und wies X.________ aus der Schweiz weg; die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Entscheid vom 7. Januar 2000 ab, soweit sie darauf eintrat.
Am 13. Juli 2000 nahm die Kantonspolizei Genf X.________ fest und organisierte seine Überführung in das Untersuchungsgefängnis Solothurn; tags darauf verfügte das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn (im Folgenden: die Fremdenpolizei) über ihn die Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 17. Juli 2000 genehmigte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Ausschaffungshaft bis zum 12. Oktober 2000.
2.- Mit Eingabe vom 2. August (Postaufgabe: 4. August) 2000 wendet sich X.________ in französischer Sprache an das Bundesgericht. Er erklärt, nur wenn innert drei Monaten ein Laissez-passer für ihn beschafft werde, sei er bereit, die Schweiz zu verlassen, sonst werde er sich weigern.
Die Fremdenpolizei und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert.
3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Sie muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (BGE 118 Ib 134 ff.). Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht indessen keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus ersichtlich, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen.
b) Aus der Eingabe des Beschwerdeführers geht in keiner Art und Weise hervor, dass er sich gegen seine Haft wendet. Hingegen signalisiert er, dass er sich der Ausschaffung als solcher widersetzen wird, falls innert drei Monaten kein Laissez-passer vorhanden ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann aber ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft bilden, nicht hingegen die Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweis).
4.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. Es kommt das Verfahren gemäss Art. 36a OG zur Anwendung.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Im vorliegenden Fall ist jedoch wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.
b) Die Fremdenpolizei des Kantons Solothurn wird ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit (Ausländerfragen) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. August 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: