Pre-trial removal detention upheld for risk of absconding

2A.322/2002Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung01.07.2002Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed, in simplified proceedings, a detained Russian national's administrative appeal against removal detention. It held that detention review does not encompass the asylum or removal-status merits and that the appellant's conduct and statements established a concrete risk of absconding under Art. 13b(1)(c) ANAG. The detention therefore remained lawful. Despite the appellant's loss, the court ordered that no judicial fee be collected.

Regest

Art. 13b ANAG; scope of review in removal-detention proceedings and flight risk; the detention court examines only the lawfulness of the detention and not the underlying asylum or removal decision. A concrete risk of absconding may be inferred from prior disappearance, inconsistent statements regarding identity/documents, use of an alias, and an express refusal to return. Where these elements are present and the other statutory requirements are satisfied, removal detention is upheld. In simplified proceedings under Art. 36a OG, an obviously unfounded appeal may be dismissed without obtaining observations.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.322/2002 /sch

Urteil vom 1. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X.________, zzt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil,
Postfach 10, 3236 Gampelen,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amtshaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 13. Juni 2002.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der nach eigenen Angaben aus Russland stammende X.________ (geb. 1968) wurde am 6. Juni 2002 in Ausschaffungshaft genommen. Das Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 4) prüfte und bestätigte diese am 10. Juni 2002. X.________ gelangte hiergegen am 26. Juni 2002 an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, ihn aus der Haft zu entlassen.
2.
Die Eingabe erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet und kann ohne Einholen der Vernehmlassungen und Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220). Soweit der Beschwerdeführer indirekt darum ersucht, hier bleiben zu können ("person in need protection"), ist auf seine Eingabe deshalb nicht einzutreten. Ob er mit seinen weiteren Ausführungen den Haftentscheid rechtsgenügend, d.h. sachbezogen (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.), anficht, kann dahin gestellt bleiben, da dieser so oder anders kein Bundesrecht verletzt.
2.2 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers ist rechtskräftig erledigt. Vom 16. April 2002 bis zum 6. Juni 2002 galt er bereits einmal als verschwunden. Nach Angaben des deutschen Bundesgrenzschutzes soll der Beschwerdeführer am 8. September 2000 in Deutschland wegen Beihilfe zur Erpressung erkennungsdienstlich erfasst worden sein, wobei er sich als Y.________ ausgegeben habe. Den schweizerischen Behörden gegenüber hat er widersprüchliche Angaben zum Verbleib seiner Papiere gemacht; zudem ist er in Zürich im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl angehalten worden. Vor dem Haftrichter erklärte er, vom negativen Asylentscheid zwar Kenntnis zu haben, indessen dennoch nicht nach Russland zurückkehren zu wollen; er habe ein "moralisches Recht", hier zu bleiben, da er Schutz benötige. Es besteht bei ihm damit "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51), weshalb der Vollzug seiner Wegweisung - da auch alle anderen Voraussetzungen hierzu gegeben sind (Beschleunigungsgebot, Haftbedingungen) - mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden durfte. Es kann diesbezüglich auf den angefochtenen Entscheid und die Haftanordnung des Migrationsdienstes vom 6. Juni 2002 verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG). Der Migrationsdienst wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 4) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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