Non-payment of cost advance leads to non-entry

2A.31/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung22.02.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The Macedonian appellant sought family reunification for his adopted son and challenged the refusal before the Federal Supreme Court. After the court ordered a CHF 1,500 cost advance and warned that non-payment would lead to non-entry, the deadline passed without payment, extension request, or withdrawal. Applying the former OG, the Federal Supreme Court held that it could not enter into the appeal and, in simplified proceedings, imposed a court fee of CHF 500 on the appellant.

Regest

Art. 150 Abs. 1 und 4 OG, Art. 36a OG; kostenvorschusspflicht und Nichteintreten bei Säumnis: Wer das Bundesgericht anruft, hat auf Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen. Wird der innert angesetzter Frist verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Rechtsvorkehr nicht ein. Die Nichtbezahlung gilt nicht als Rückzug, wenn dies ausdrücklich klargestellt wurde. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 156 OG i.V.m. Art. 153 und 153a OG (vgl. Erwägungen 1–2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.31/2007 /ble

Urteil vom 22. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Postfach,
5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand
Familiennachzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 12. September 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Migrationsamt des Kantons Aargau lehnte ein Gesuch des mazedonischen Staatsangehörigen X.________ um Familiennachzug für dessen 1988 geborenen Adoptivsohn ab. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 12. September 2006 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid des Migrationsamtes erhobene Beschwerde ab. Am 8. Januar 2007 erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts. Mit Verfügung vom 23. Januar 2007, von seinem Rechtsvertreter am 24. Januar 2007 entgegengenommen, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens zum 13. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass bei Säumnis auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten würde, und es wurde klargestellt, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug gelte.
Innert Frist ist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch ein Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist gestellt oder die Beschwerde zurückgezogen worden.
Der angefochtene Entscheid erging am 12. September 2006, noch bevor am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; AS 2006 1205 ff.) in Kraft getreten ist; auf das vorliegende Beschwerdeverfahren finden somit, wie in der Beschwerdeschrift zutreffend festgehalten wird, noch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) Anwendung (Art. 132 Abs. 1 OG).
Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen, d.h. einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 150 Abs. 1 OG). Gemäss Art. 150 Abs. 4 OG wird bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. Gestützt darauf ist, wie in der Verfügung vom 23. Januar 2007 für den Säumnisfall angedroht, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

family reunificationcost advancenon-entryappeal inadmissibilitycourt costs