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2A.304/2006 ΓÇó Non-renewal of residence permit due to abuse of rights
2A.304/2006Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung17.07.2006Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the administrative law appeal against the non-renewal of a residence permit for a man married to a Swiss citizen. It held that, even without deciding whether the marriage was a sham, the permit could no longer be extended because the marriage had only a formal existence and no realistic prospect of resuming marital life. The applicant’s own statements confirmed that the marital community had broken down and could not be restored. The request for free legal aid was rejected as hopeless, and a reduced court fee of CHF 1,500 was imposed on the applicant.
Art. 7 Abs. 1 ANAG; abuse of rights in the context of residence permit renewal after marital breakdown: continued entitlement to a residence permit is excluded where the marriage subsists only formally and there is no realistic prospect of resuming the marital community. The reasons for the failure of the marriage are irrelevant; decisive is whether the applicant invokes the marriage merely as an empty legal form. Indications that cohabitation cannot be restored and the absence of any concrete efforts to re-establish the marital community support the finding of rechtsmissbräuchliches Verhalten (consid. 2). Free legal aid under Art. 152 OG is unavailable where the appeal is manifestly without prospects of success. Costs follow the outcome, with possible reduction according to means (consid. 3).
{T 0/2}
2A.304/2006 /leb
Urteil vom 17. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hans Ulrich Ziswiler,
gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. April 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1964), Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, heiratete in seiner Heimat im August 2001 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1980). Im Januar 2002 reiste er in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Es warf ihm vor, dass er sich auf eine Scheinehe berufe. Jedenfalls sei die Ehe "jeglichen Gehalts" entleert, nachdem kein Kontakt mehr zwischen den Eheleuten stattfinde. Das Justiz- und Polizeidepartement sowie anschliessend das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wiesen (am 10. Januar und am 12. April 2006) die hiegegen auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel ab.
X.________ hat am 23. Mai 2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2006 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter seien die Akten zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an das kantonale Ausländeramt zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht sowie das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt auch das Bundesamt für Migration.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung und unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid erledigt werden. Ob eine Scheinehe vorliegt, kann hier offen gelassen werden. Jedenfalls steht der weiteren Bewilligung des Aufenthaltes nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (SR 142.20) das Rechtsmissbrauchsverbot entgegen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Ehe, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.1 S. 151).
Gewiss bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfüllt seien. Die letzte Einvernahme der Ehefrau habe im März 2004 stattgefunden, anlässlich derer diese noch angegeben habe, sie sei zwischen ihrem neuen Freund und ihrem Ehemann hin- und hergerissen. Der Beschwerdeführer gibt ausserdem an, er möchte nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammen leben. Diese Vorbringen sind indes nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen. In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführer selber behauptet, die polizeilichen Befragungen vom 2. September 2003 hätten zum Scheitern der (vorher intakten) Ehe geführt. Auf die Gründe für das Scheitern der Ehe kommt es insoweit nicht an (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117). In seiner jetzigen Eingabe ans Bundesgericht hat der Beschwerdeführer darüber hinaus erklärt, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wieder hergestellt wurde und ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau nicht möglich sei.
Der Beschwerdeführer meint sodann, die Ehefrau hätte zwingend erneut befragt werden müssen. Es sei unbekannt, wie sich ihre Beziehung zum (neuen) Freund weiterentwickelt habe. Darauf kommt es hier indes nicht mehr an. Wesentlich ist, dass die Ehe (mindestens) seit Herbst 2003 als gescheitert gilt. Das betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt letztlich nur, dass er selber nicht einmal mehr um die Situation seiner Ehefrau weiss. Das Verwaltungsgericht hat mithin auch zurecht festgehalten, dass keine Bemühungen ersichtlich sind, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Damit erweist sich der Schluss der Vorinstanz, es bestehe nur (noch) formell eine Ehe, als richtig.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat wohl die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt. Dies setzt indes voraus, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 152 OG). Das ist hier nach dem Gesagten nicht der Fall, weswegen das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Mit Blick auf die Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers wird eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr festgesetzt (vgl. Art. 153 ff. OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: