Revision denied; later case law is not a revision ground

2A.3/2005Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung14.02.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. sought revision of two earlier Federal Supreme Court tax judgments concerning direct federal tax and cantonal/communal taxes. He argued that later case law constituted a new decisive fact or evidence. The Court joined the two revision proceedings, then held that a judgment rendered after the decisions under review cannot constitute a revision ground under Art. 137 lit. b OG, and that changed or new jurisprudence is not a factual basis for revision. The remaining submissions were held to be mere criticism of the prior judgments or otherwise untimely. The revision requests were therefore dismissed insofar as admissible, and the CHF 2,000 court fee was charged to counsel Kurt Oehler as the person who caused the unnecessary costs.

Omnilex-Regeste

Art. 137 lit. b OG; revision based on new facts or decisive evidence; later case law is no revision ground. Revisions are admissible only for facts that already existed at the time when factual allegations were still procedurally possible in the original proceedings and that could not then be invoked. A judgment rendered after the decision under review cannot qualify as a new fact or decisive evidence; likewise, a new legal assessment, a change of jurisprudence, or a different interpretation of the law does not constitute a revision ground (consid. 3-5). Revision may not serve to re-litigate an adverse judgment by way of criticism of the reasoning or by invoking untimely procedural complaints. Where a representative files a manifestly hopeless and vexatious request, unnecessary costs may be charged to counsel under Art. 156 Abs. 1 and 6 OG (consid. 7).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.3/2005 /leb
2P.7/2005

Urteil vom 14. Februar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller, vertreten durch OEK Oehler Kurt,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Abteilung Spezialdienste, 8090 Zürich,
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
(2.Abteilung, 2. Kammer), Postfach 1226, 8021 Zürich

Gegenstand
Revision der bundesgerichtlichen Urteile 2A.181/2002 und 2P.233/2002, beide vom 27. Januar 2003

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2005 ersucht X.________ um Revision des Bundesgerichtsurteils 2A.181/2002 betreffend direkte Bundessteuer 1997/98 sowie des Bundesgerichtsurteils 2P.233/2002 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1997 und 1998, beide vom 27. Januar 2003. Anlass zur Revision gebe das Bundesgerichtsurteil 2A.331/2003 vom 11. März (recte: Juni) 2004, publiziert in Steuer-Revue 2004, Nr. 10, S. 678 ff., in welchem eine neue erhebliche Tatsache resp. ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu erblicken sei. Von der Urteilspublikation und der vorerwähnten Rechtsprechung habe der Vertreter des Gesuchstellers nach seinem vom 2. bis 10. Oktober 2004 dauernden Auslandaufenthalt Kenntnis erhalten. Die Revisionsfrist von 90 Tagen sei mithin gewahrt.

Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
2.
Die beiden angefochtenen Urteile beziehen sich auf die gleiche Person und dieselben Steuerjahre, und es liegt ihnen der gleiche Sachverhalt zugrunde. Sie werden im gleichen Revisionsgesuch mit identischer Begründung angefochten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen.
3.
Gemäss Art. 137 lit. b OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Nur dieser Revisionsgrund steht hier in Frage. Erforderlich ist, dass die Tatsachen, welche dem Gesuchsteller nachträglich bekannt wurden, im Zeitpunkt, da im Hauptverfahren tatsächliche Vorbringen prozessual noch zulässig waren, bereits bestanden haben (BGE 110 V 138 E. 2; 121 IV 317 E. 2; 118 II 199 E. 5 S. 205; Poudret/Sandoz, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, Art. 136 n. 5.2, Art. 137 n. 2.2).
4.
Das Urteil 2A.331/2004 des Bundesgerichts vom 11. Juni 2004, auf das der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch stützt, erging nach den hier zu revidierenden Entscheiden vom 27. Januar 2003. Bereits aus diesem Grund kann das Urteil 2A.331/2004 nicht revisionsweise berücksichtigt werden.
Tatsachen nach Art. 137 lit. b OG sind diejenigen Elemente, welche den konkret zu beurteilenden Sachverhalt ausmachen. Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift müssen dem Beweis solcher Tatsachen dienen. Eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes, eine neue Rechtsprechung oder auch Änderung einer bestehenden Rechtsprechung sind daher keine Revisionsgründe (BGE 102 Ib 45 E. 1b S. 48; 98 Ia 568 E. 5b S. 573; nicht publ. Urteil 2P.216/1997 vom 1. Dezember 1997, E. 3c; s. auch Poudret/Sandoz, a.a.O., Art. 137 n. 2.2.1). Auch aus diesem Grund kann das Urteil 2A.331/2003 nicht als Revisionsgrund dienen.
5.
Die weiteren Ausführungen in der Revisionseingabe lassen einen Revisionsgrund ebenfalls nicht erkennen:

Der Gesuchsteller macht geltend, aus dem Urteil 2A.331/2003 gehe hervor, dass das Bundesgericht - "wenn ihm der Wille danach ist" - durchaus zu unterscheiden vermöge, wann Einkünfte im Zeitpunkt des Zuflusses der Besteuerung unterliegen und wann nicht. Diesen Willen habe das Bundesgericht in seinem Falle nicht aufgebracht; somit erbringe das Urteil den Beweis, dass dem Gesuchsteller der Zugang zu einem unabhängigen und unvoreingenommenen Gericht versperrt gewesen sei (vgl. Revisionsgesuch S. 19 - 21, 23 f.). Wie dem Vertreter des Gesuchstellers indessen aus anderen Verfahren hinlänglich bekannt ist, kann die Revision nicht dazu dienen, eine missliebige Entscheidung nachträglich in Zweifel zu ziehen und überprüfen zu lassen. Darauf laufen aber seine Einwendungen hinaus.

Die Seiten 6 - 19 der Revisionseingabe enthalten Ausführungen zu Fachartikeln, Presseäusserungen, Vorstössen beim Ombudsmann des Kantons Zürich bzw. beim kantonalen Steueramt u. dgl. mit dem Ziel, die kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung zu kritisieren. Eine erhebliche Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne von Art. 136 lit. d oder 137 lit. b OG ist damit ebenfalls nicht dargetan.

Soweit der Gesuchsteller im Revisionsgesuch (S. 21 - 23) geltend macht, das Bundesgericht habe in den Urteilen vom 27. Januar 2003 Verfahrensgarantien verletzt, ist die Frist zur Geltendmachung mit Revision längst abgelaufen. Es ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Vorbringen wären im Übrigen auch offensichtlich haltlos.
6.
Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Da die Fakten bekannt sind und sich nur Rechtsfragen stellen, erübrigt es sich, die Akten beizuziehen und die beteiligten Behörden zur Vernehmlassung einzuladen (s. auch Art. 143 Abs. 1 und 2 OG).
7.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, doch hat unnötige Kosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat (Art. 156 Abs. 1 und 6 OG). Das kann auch der Rechtsvertreter sein, der durch sein Verhalten mutwillig oder unter Verletzung elementarster Sorgfaltspflichten unnötige Prozesskosten verursacht (Urteil 6S.149/2000 vom 24. März 2000, E. 2, in AJP 2000 S. 1298 = Pra 2000 Nr. 143 S. 840, mit Hinweis). Dass nachträglich ergangene Urteile (Entscheide) keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 136 und 137 OG sind, ist dem Vertreter des Gesuchstellers bereits aus dem Urteil 2A.274/2004 in Sachen S. vom 1. Juni 2004 bekannt. Es ist offensichtlich, dass diesem jedes prozessuale Mittel - auch ein erkennbar aussichtsloses - recht ist, um die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu kritisieren. Anders lässt sich das Revisionsgesuch nicht erklären. Das ist mutwillig und verletzt die wohlverstandenen Interessen des Vertretenen, der mit unnötigen Kosten belastet wird. Aus diesem Grund sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
1.
Die Verfahren 2A.3/2005 und 2P.7/2005 werden vereinigt.
2.
Das Gesuch um Revision des Urteils 2A.181/2002 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um Revision des Urteils 2P.233/2002 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Rechtsvertreter Kurt Oehler auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantonalen Steueramt Zürich, der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

revisionnew factsnew evidencecase lawtaxationcourt feesvexatious litigationprocedural economy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the two revision proceedings should be joined

Extrahierter Entscheid

Yes. Because both requests concerned the same person, the same tax years, the same underlying facts, and identical reasoning, the Court joined them.

Extrahierte Begründung

Procedural economy justified a joint treatment of the two applications.

Kernrechtsfrage

Whether later Federal Supreme Court judgment 2A.331/2004 could justify revision under Art. 137 lit. b OG

Extrahierter Entscheid

No. A judgment issued after the decisions under review cannot be treated as a new fact or decisive evidence, and a new legal assessment or changed case law is not a revision ground.

Extrahierte Begründung

Revision under Art. 137 lit. b OG requires facts that already existed during the original proceedings and could then have been alleged; later jurisprudence is not a factual revision ground.

Kernrechtsfrage

Whether the other submissions in the application disclosed any revision ground

Extrahierter Entscheid

No. The remaining arguments merely criticized the prior judgments, invoked publications and complaints, or alleged procedural defects too late to be raised by revision.

Extrahierte Begründung

Revision cannot be used to re-open an adverse judgment or to challenge it with criticism of the law applied; alleged procedural violations were time-barred and in any event manifestly unfounded.

Kernrechtsfrage

Who must bear the court fee

Extrahierter Entscheid

The legal representative had to pay the CHF 2,000 court fee because he caused unnecessary costs through a manifestly hopeless and vexatious filing.

Extrahierte Begründung

Under Art. 156 OG, unnecessary costs may be charged to the person who caused them, including counsel acting vexatiously or with gross lack of care.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.