Border exclusion under Art. 13e ANAG upheld

2A.253/2006Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung12.05.2006Dismissed

Zusammenfassung

The Algerian appellant challenged a Zug order excluding him from the canton under Art. 13e ANAG after repeated criminal conduct. The Federal Supreme Court held that no personal hearing was necessary, since Art. 6 ECHR did not apply and the case was clear. It also confirmed that the cantonal authorities had lawfully applied the exclusion measure and that the proportionality assessment was sound. The administrative law appeal was therefore dismissed insofar as admissible, and the appellant was ordered to pay the court fee of CHF 500.

Regest

Art. 13e ANAG; exclusion from a canton for an alien without residence permit who disturbs or endangers public security and order; review of proportionality. In alien-law proceedings, Art. 6 ECHR does not apply. Where the facts and legal situation are clear, the Federal Supreme Court may decide without further evidentiary measures and may dispense with a personal hearing. A cantonal exclusion order is upheld if the authority has properly established relevant disturbances to public order and the measure is proportionate (consid. 2.1-2.3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.253/2006 /vje

Urteil vom 12. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________, z.Zt. Kantonale Strafanstalt Zug,
An der Aa 2, 6301 Zug,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Postfach 857, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand
Ausgrenzung (Art. 13e ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. April 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 28. Dezember 2004 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) auf ein Asylgesuch des algerischen Staatsangehörigen X.________ (geb. 1985) nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission am 15. Juni 2005 ab. X.________, der für das Asylverfahren dem Kanton Aargau zugewiesen worden war, hielt sich mehrfach im Kanton Zug auf, wo er zu verschiedenen Malen delinquierte und wo gegen ihn zwei Strafbefehle ergingen: Am 21. Juni 2005 wurde er vom Einzelrichteramt des Kantons Zug wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, qualifizierter einfacher Körperverletzung und Zuwiderhandlung gegen das ANAG zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, und der Einzelrichter des Kantons Zug sprach am 17. Januar 2006 eine Strafe von 20 Tagen Gefängnis wegen Diebstahls und Übertretung des Transportgesetzes aus, dies als Teilzusatz- bzw. Zusatzstrafe zu verschiedenen in anderen Kantonen verhängten Freiheitsstrafen.

Mit Verfügung vom 15. März 2006 untersagte das Kantonale Amt für Ausländerfragen X.________ gestützt auf Art. 13e ANAG mit sofortiger Wirkung das Betreten des Kantons Zug. Die gegen diese Ausgrenzungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 13. April 2006 ab.

Mit Schreiben vom 5. Mai (Postaufgabe 8. Mai, Eingang beim Bundesgericht 9. Mai) 2006 informierte X.________ das Bundesgericht darüber, dass er mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts ganz und gar nicht einverstanden sei; das Vorgehen des Verwaltungsgerichts verstosse gegen jegliches Gebot von Rechtsstaatlichkeit und Menschenrecht. Er ersuchte um Entgegennahme des Schreibens als Verwaltungsgerichtsbeschwerde und bat um Gelegenheit, seinen Fall noch einmal persönlich vorzutragen, wozu mit ihm Kontakt aufzunehmen sei.
2.
2.1 Soweit der Beschwerdeführer darum ersucht, persönlich angehört zu werden, besteht dazu kein Anlass. Einerseits kommen die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK in ausländerrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung; andererseits ist die Sach- und Rechtslage eindeutig, sodass keine weiteren Instruktionsmassnahmen (wie Schriftenwechsel, Einholen der kantonalen Akten) erforderlich sind. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Rechtsschrift den Begründungsanforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG genügt, und erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert der noch nicht abgelaufenen Beschwerdefrist zu geben.
2.2 Gemäss Art. 13e Abs. 1 ANAG kann die zuständige kantonale Behörde (s. dazu Art. 13e Abs. 2 Satz 2 ANAG und E. 1 des verwaltungsgerichtlichen Urteils) einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten. Das Verwaltungsgericht hat in E. 2 des angefochtenen Urteils umfassend und zutreffend erläutert, wie Art. 13e Abs. 1 ANAG auszulegen ist, insbesondere wann von einer relevanten Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesprochen werden kann und was im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsgebot zu berücksichtigen ist. Es kann auf seine entsprechenden Ausführungen verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. In E. 3 lit. b und c hat es sich mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers befasst und dieses in E. 3d unter dem Gesichtswinkel des Verhältnismässigkeitsgebots und unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 3e) zutreffend gewürdigt.

Die gegen den Beschwerdeführer ergangene Ausgrenzungsverfügung verletzt in keiner Weise Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat sie zu Recht bestätigt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 sowie 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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