Inadmissibility of complaint against Federal Council's Swiss share sale

2A.243/2005Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung25.04.2005Inadmissible

Zusammenfassung

X.________ AG challenged the Federal Council's sale of the Swiss share package to Lufthansa and argued that its own offer had not been considered. The Federal Supreme Court held that no admissible federal appeal route existed against the Federal Council's act. A constitutional complaint was unavailable because it applies only to cantonal decisions, and an administrative law appeal against Federal Council decisions exists only in the cases listed in the OG or under special statutes. The court therefore did not enter on the complaint, decided in summary procedure, and imposed court costs of CHF 5,000 on the appellant.

Regest

Art. 84 Abs. 1 OG, Art. 98 lit. a und abis OG; Beschwerde gegen einen Bundesratsbeschluss betreffend den Verkauf eines staatlichen Aktienpakets. Die staatsrechtliche Beschwerde ist gegen Verfügungen des Bundesrates unzulässig; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Bundesratsverfügungen ist nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen oder bei besonderer gesetzlicher Anordnung gegeben. Fehlt eine solche Rechtsmittelgrundlage, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Die Behandlung im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG macht ein allfälliges Gesuch um superprovisorische Massnahmen gegenstandslos. Die Kostenfolge richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei der Gebührenbemessung sind insbesondere die Art der Prozessführung und der Streitwert zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.243/2005 /leb

Urteil vom 25. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________, AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Herrn Z.________,

gegen

Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern.

Gegenstand
Übernahme Aktienpaket Swiss,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesrats der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. März 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 20. April 2005 gelangte die X.________ AG, Y.________, an das Bundesgericht. Die Beschwerde richtet sich gegen den vom Bundesrat am 22. März 2005 getätigten Verkauf der 20,4 %-Beteiligung an der Swiss International Air Lines AG an die Lufthansa. Es wird bemängelt, dass für die Kaufs-Offerte der Beschwerdeführerin vom 20. März 2005 am 21. März 2005 bloss eine Eingangsbestätigung ausgestellt, darauf aber nicht eingetreten wurde.
Der Verkauf der Swiss-Aktien wurde vom Bundesrat vorgenommen. Ob der dem Verkauf zugrundeliegende Beschluss als formeller Hoheitsakt (Verfügung) betrachtet werden muss, kann offen bleiben. Selbst wenn dem so wäre, könnte dagegen unter keinem Titel Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden:
Wie die Beschwerdeführerin selber festhält, ist die staatsrechtliche Beschwerde schon darum unzulässig, weil sie nur gegen von kantonalen Behörden ausgehende Verfügungen erhoben werden kann (Art. 84 Abs. 1 OG). Sodann ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates einzig in den in Art. 98 lit. a und abis OG oder allenfalls in Spezialerlassen genannten Fällen zulässig. Weder besteht Raum noch sind Gründe ersichtlich, vorliegend in Abweichung vom Gesetz ein Rechtsmittel an das Bundesgericht zuzulassen.
Auf die offensichtlich unzulässige Eingabe vom 20. April 2005 ist nicht einzutreten. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um superprovisorische Verfügung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 OG); bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) ist, nebst der Art der Prozessführung, insbesondere dem hohen Streitwert Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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