Detention upheld despite later asylum request

2A.238/2005Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung22.04.2005Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed, insofar as it entered, the appeal against the Bern-Mittelland detention court's approval of deportation detention. It held that the appellant's illegal entry, undocumented stay, and lack of cooperation established a risk of absconding. His later asylum request did not affect the detention because the asylum procedure was pending and removal could still be expected in the near future. The court waived judicial fees.

Regest

Art. 13b ANAG, Art. 13c Abs. 6 ANAG; deportation detention and risk of absconding; a concrete risk of absconding may be inferred from undocumented and unlawful entry, prior illegal stay, and refusal to cooperate on identity-related matters. The detention review proceedings concern only the legality and proportionality of detention, not the merits of the removal or asylum claims. A later asylum request does not per se extinguish a prior removal order or render detention unlawful so long as a decision in the asylum procedure can be expected in the foreseeable future; detention becomes disproportionate only if execution of removal is no longer foreseeable (consid. 2.1-2.2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.238/2005 /kil

Urteil vom 22. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neuengasse 28, 2502 Biel/Bienne,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 18. März 2005.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Das Haftgericht III Bern-Mittelland genehmigte am 18. März 2005 die gegen den nach eigenen Angaben aus Libyen stammenden X.________ (geb. 1982) angeordnete Ausschaffungshaft. Dieser beantragt vor Bundesgericht, sein Dossier sei zu überprüfen ("de voire mon dosier").
2.
Die Eingabe erweist sich - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist am 17. März 2005 formlos weggewiesen worden (Art. 12 ANAG [SR 142.20] i.V.m. Art. 17 ANAV [SR 142.201]), nachdem er am Vorabend am Bahnhof in Biel angehalten worden war. Er ist ohne Papiere und Visum über einen Schlepper in die Schweiz eingereist und hat sich bereits während dreier Monate illegal in Italien aufgehalten, wo er schwarz arbeitete; zudem hat sich der Beschwerdeführer geweigert, die Identität der Person bekannt zu geben, die über sein Gepäck verfügt. Es besteht bei ihm gestützt auf dieses Verhalten "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51).
2.2 Gegenstand des richterlichen Haftprüfungsverfahrens bildet grundsätzlich nur die vom Haftrichter zu Recht bejahte Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Wegweisungs- oder Asylfrage (vgl. BGE 128 II 193 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er werde in Libyen verfolgt, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen. Die asylrechtliche Beurteilung seiner Situation obliegt dem Bundesamt für Migration, bei dem das entsprechende Verfahren hängig ist, nachdem er vor dem Haftrichter formell um Asyl ersucht hat. Durch sein nachträgliches Asylgesuch fiel der Wegweisungsentscheid der Fremdenpolizei der Stadt Biel indessen nicht dahin, und die Ausschaffungshaft durfte fortdauern, da mit dessen Beurteilung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. Art. 13c Abs. 6 ANAG; BGE 125 II 377 E. 2b S. 280, mit Hinweisen). Die Fremdenpolizei und der Haftrichter werden den Stand dieses Verfahrens bei ihren weiteren Entscheiden jeweils zu berücksichtigen und allenfalls die nötigen Konsequenzen zu ziehen haben, sollten sich unvorhergesehene Verzögerungen ergeben. Nach BGE 122 II 148 E. 3 muss mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung in absehbarer Zeit zu rechnen sein, ansonsten sich die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erweist und der Betroffene zu entlassen bzw. allenfalls - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - die Vorbereitungshaft anzuordnen ist. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Die Fremdenpolizei der Stadt Biel wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Biel und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

deportation detentionrisk of abscondingasylum requestremovalproportionalitycourt costs