{T 1/2}
2A.235/2005 /sza
Urteil vom 23. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
Gebäudeversicherung des Kantons Bern, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Jost, und Fürsprecher Georg Volz,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Stempelabgaben auf Versicherungsprämien (Brandschutzabgabe),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 2. März 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung führte bei der Gebäudeversicherung des Kantons Bern eine Kontrolle durch und verlangte von dieser daraufhin für die Jahre 1997 bis 2001 eine Nachzahlung von Stempelabgaben in der Höhe von 6'380'946 Franken (Verfügung vom 14. April 2003). Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangte die Gebäudeversicherung des Kantons Bern an die Eidgenössische Steuerrekurskommission. Letztere kam zum Schluss, dass die Nachforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zwar für die Jahre 1998 bis 2001 berechtigt sei, für das Jahr 1997 aber keine zusätzlichen Stempelsteuern geschuldet seien; sie reduzierte die Steuerforderung deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Gebäudeversicherung des Kantons Bern auf 5'071'423.50 Franken.
B.
Am 18. April 2005 hat die Gebäudeversicherung des Kantons Bern beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz bzw. die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückzuweisen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während die Eidgenössische Steuerrekurskommission auf Vernehmlassung verzichtet hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission betreffend Stempelabgaben sind gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) in Verbindung mit Art. 97 ff. OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Die Gebäudeversicherung des Kantons Bern ist als Steuerpflichtige zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 103 lit. a OG). Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf ihre rechtzeitige und formgerechte Eingabe allerdings insoweit nicht einzutreten, als sie den Entscheid der Rekurskommission formell auch in Bezug auf die Stempelabgaben des Jahres 1997 anficht, zumal die Vorinstanz die bei ihr eingereichte Beschwerde diesbezüglich gutgeheissen hat.
2.
Die Gebäudeversicherung des Kantons Bern ist eine selbständige juristische Person öffentlichen Rechts, bei welcher obligatorisch alle im Kanton Bern gelegenen Gebäude gegen Elementarschäden und Feuer zu versichern sind (vgl. Art. 1, Art. 3 und Art. 23 f. des Berner Gesetzes vom 6. Juni 1971 über die Gebäudeversicherung [GVG/BE]). Finanziert wird die Versicherung durch Prämien, welche die Gebäudeversicherung so anzusetzen hat, dass die eintretenden Schäden gedeckt sind und der Reservefonds (in der Höhe des Dreieinhalbfachen der jährlichen Prämieneinnahmen; Art. 22 GVG/BE in Verbindung mit Art. 14 des Dekrets vom 3. Februar 1971 über die Gebäudeversicherung [GVD/BE]) unterhalten wird (vgl. Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 GVG/BE). Mit den Prämieneinnahmen werden gleichzeitig "ausreichende Mittel" geäufnet, um angemessene Beiträge zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung ausrichten zu können (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Art. 46 GVG/BE; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 GVD/BE). Die Höhe dieser Brandschutzabgabe ("Löschbeitrag") wird vom Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung jährlich festgesetzt (vgl. Art. 28 GVD/BE sowie Ziff. 1.2.3 des Geschäftsreglements der Gebäudeversicherung vom 1. Juni 1994).
3.
3.1 Der Bund erhebt Stempelabgaben auf der Zahlung von Versicherungsprämien (Art. 1 Abs. 1 lit. c StG). Gegenstand der Abgabe sind - vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Art. 22 StG - insbesondere die Prämienzahlungen an einen inländischen öffentlichrechtlichen Versicherer (vgl. Art. 21 lit. a StG). Im Unterschied zum alten Recht, nach welchem der Versicherungswert für die Bemessung massgebend war, wird die Abgabe heute auf der Barprämie erhoben (vgl. hierzu die Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Stempelabgaben, BBl 1972 II 1307), wobei der Satz einheitlich 5 Prozent beträgt (Art. 24 Abs. 1 StG). Abgabepflichtig ist der (inländische) Versicherer (Art. 25 StG), wobei die Abgabeforderung mit Zahlung der Versicherungsprämie entsteht (Art. 23 StG) und 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig wird, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 26 StG).
3.2 Die Gebäudeversicherung des Kantons Bern ist eine inländische öffentlichrechtliche Versicherung im Sinne von Art. 21 lit. a StG. Die von ihr erhobenen Prämien unterliegen demnach - in ihrer ganzen Höhe - der Stempelabgabe. Zwar beschafft sich die Beschwerdeführerin über die Prämienzahlungen auch jene Mittel, welcher sie für Brandschutzmassnahmen bedarf und die nicht zur Abdeckung von Risiken bestimmt sind (vgl. E. 2 sowie Art. 12 Abs. 2 GVG/BE). Sie stellt jedoch den Versicherten eine einzige Prämie in Rechnung, deren Höhe sich allein nach dem Versicherungswert (so ausdrücklich Ziff. 30 der bis Ende 1998 geltenden Ausführungsbestimmungen vom 25. Oktober 1971 zum Gesetz und Dekret über die Gebäudeversicherung) sowie gewissen Eckdaten des betroffenen Gebäudes richtet (vgl. etwa Art. 1 Abs. 2 des neuen vom 24. November 2004 stammenden Prämientarifs der Gebäudeversicherung des Kantons Bern) und in welcher nicht explizit zwischen der eigentlichen Versicherungsprämie und der Brandschutzabgabe unterschieden wird. Die bei der Gebäudeversicherung des Kantons Bern eingehenden Prämienzahlungen stellen deshalb - ungeachtet des darin mitenthaltenen Anteils für den Brandschutz - an sich abgabepflichtige Versicherungsprämien im Sinne von Art. 21 lit. a StG dar (vgl. Urteil 2A.569/2003 vom 29. März 2004 betreffend die Thurgauer Gebäudeversicherung).
3.3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung nimmt aber in ihrer Praxis die Beiträge für die Brandverhütung und -bekämpfung von der Stempelabgabe aus, sofern die Gebäudeversicherungsanstalt gewisse Auflagen erfüllt (vgl. unten). Ob die Verwaltung von sich aus derartige Ausnahmen von der Steuerpflicht gewähren darf, ist hier nicht weiter zu prüfen: Offenbar kommen alle kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten in den Genuss der erwähnten Steuerbefreiung, weshalb der Beschwerdeführerin - solange die Eidgenössische Steuerverwaltung diese Praxis befolgt - jedenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zusteht (vgl. BGE 127 I 1 E. 3a S. 2 f.; vgl. auch Beatrice Weber-Dürler, Zum Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung, in: ZBl 105/2004 S. 19 ff.).
3.4 Gemäss den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid müssen bezüglich der für den Brandschutz eingesetzten Mittel grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Eidgenössische Steuerverwaltung auf die Erhebung der Stempelsteuer verzichtet:
"- Es müssen gesetzliche Grundlagen für die Erhebung der Beiträge vorhanden und der Verwendungszweck dieser Beiträge muss geregelt sein. Der jährliche Beitragssatz, welchen der Versicherungsnehmer zu bezahlen hat, muss ordentlich festgelegt sein. Der Abgabesatz muss also in einem Reglement oder mindestens in einem Protokoll des Verwaltungsrates festgehalten sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission aufgehoben, soweit er die Stempelabgaben der Jahre 1998 bis 2001 betrifft.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- wird der Eidgenössischen Steuerverwaltung auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: