No entitlement to residence permit for parental cohabitation

2A.22/2003Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung21.01.2003Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicants challenged the refusal of a residence permit for the mother of a Macedonian resident in Aargau. The Federal Supreme Court held that no statutory or treaty-based entitlement existed to the requested permit; neither the ANAG nor the BVO conferred a claim, and the requirements for an exceptional claim under Article 8 ECHR were not met. The administrative law appeal was therefore manifestly inadmissible and dismissed in summary procedure without further exchanges. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellants jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; Art. 4 ANAG; Art. 8 EMRK; admissibility of administrative law appeal against refusal of a residence permit without a legal entitlement. A residence permit in the field of alien law is, absent a specific federal statutory or treaty-based entitlement, a discretionary decision. The administrative law appeal is excluded where the applicant invokes no provision conferring an enforceable right; this also applies when the cantonal authority applies the BVO or examines an exception to the quota system. A family relationship between adult foreign nationals and adult relatives lawfully residing in Switzerland gives rise to a claim only in exceptional circumstances, which must be strictly shown (consid. 2.1). In the absence of such an entitlement, the appeal is obviously inadmissible and may be disposed of summarily under Art. 36a OG (consid. 2.2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.22/2003 /kil

Urteil vom 21. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________, geb. ... 1932, c/o Y.________,
Beschwerdeführerin,
Y.________, geb. ... 1962,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Markus Hitz, Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau.

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau
vom 29. November 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der verheiratete, mit seiner Familie (vier Kinder) in der Schweiz niedergelassene mazedonische Staatsangehörige Y.________ ersuchte den Kanton Aargau um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Mutter X.________ zur erwerbslosen Wohnsitznahme im Kanton. Die Fremdenpolizei (heute Migrationsamt) des Kantons Aargau lehnte das Gesuch ab, und am 20. März 2002 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache abgewiesen. Mit Urteil vom 29. November 2002 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid der Fremdenpolizei erhobene Beschwerde ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Januar 2003 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts aufzuheben und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitzaufnahme dem Bundesamt für Ausländerfragen mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.
2.
2.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.

Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Dies bedeutet, dass der Ausländer keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeirechtlichen Bewilligung hat, soweit er (oder ein in der Schweiz lebender Familienangehöriger) sich nicht auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, welche konkret einen Bewilligungsanspruch vorsieht (BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer können keine derartige Norm anrufen. Eine solche findet sich weder im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer noch in einem anderen Bundesgesetz. Sodann räumen die Bestimmungen der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) keine Bewilligungsansprüche ein (BGE 122 II 186 E. 1a, mit Hinweisen). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher, sofern nicht eine andere anspruchsbegründende Norm zur Anwendung kommt, auch gegen den Bewilligungsentscheid einer kantonalen Behörde ausgeschlossen, welcher in Anwendung von Bestimmungen der Begrenzungsverordnung ergeht oder in welchem vorfrageweise die Möglichkeit einer Ausnahme von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung geprüft wird (BGE 122 II 186 E. 1d und e S. 189 ff.). Die Beschwerdeführer können sich sodann nicht auf Art. 8 EMRK berufen; die besonderen Voraussetzungen dafür, dass in dieser Hinsicht ausnahmsweise die familiäre Beziehung eines volljährigen Ausländers zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten volljährigen Angehörigen einen Anspruch entstehen lassen könnte, sind nicht erfüllt (vgl. dazu BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.). Trotz des diesbezüglichen spezifischen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils wird denn auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend gemacht.
2.2 Da der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf die nachgesuchte Bewilligung fehlt, ist die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unzulässig. Es ist darauf im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen von Akten usw.), nicht einzutreten.

Mit diesem Urteil wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

residence permitinadmissibilitylegal entitlementfamily reunificationdiscretionary decisionsummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative law appeal against refusal of a residence permit is admissible without a legal entitlement.

Extrahierter Entscheid

The appellants had no enforceable right to the requested permit, so the administrative law appeal was inadmissible.

Extrahierte Begründung

Under Art. 4 ANAG, residence permits are granted at the authority's discretion unless federal law or a treaty confers a specific entitlement. No such entitlement existed under ANAG, the BVO, or Art. 8 ECHR on the facts.

Kernrechtsfrage

Whether the requested permit should be submitted to the Federal Office for Aliens Affairs for approval.

Extrahierter Entscheid

No submission was ordered because the appeal was not admissible and no entitlement existed.

Extrahierte Begründung

The absence of a claim to the permit barred review of the merits.

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