Withdrawal of administrative appeal; costs imposed on appellants

2A.21/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung09.03.2007Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellants withdrew their administrative appeal after a settlement. The president of the Federal Supreme Court’s II. public law division declared the proceedings closed. Because the withdrawal was unconditional, the federal court fee of CHF 1,000 was imposed on the appellants jointly and severally in equal shares. As the respondent filed no response and incurred no costs, no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 5 Abs. 2 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG; Art. 153, 153a und 156 OG: Nach vorbehaltlosem Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Verfahren als erledigt erklärt. Der Instruktionsrichter bzw. Abteilungspräsident kann den Rechtsstreit mit Verfügung abschreiben und hat über Gerichtskosten und Entschädigung zu befinden. Die Kosten sind bei unbedingtem Rückzug grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen; eine Parteientschädigung entfällt, wenn der Gegenpartei durch den Rückzug kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.21/2007/ble

Verfügung vom 9. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
A.________,
B.________ AG,
C.________ GmbH,
D.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka,

gegen

E.________ Stiftung,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Sozialversicherungen,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Gegenstand
Urkundenänderung der E.________ Stiftung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, vom 22. September 2006.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der A.________, der B.________ AG, der C.________ GmbH und der D.________ AG vom 8. Januar 2007 gegen das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 22. September 2006 betreffend Urkundenänderung der E.________ Stiftung,
in das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 7. März 2007, womit sie unter Hinweis auf erfolgreich abgeschlossene Vergleichsverhandlungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückziehen,

in Erwägung,
dass der Rechtsstreit mit der Rückzugserklärung vom 7. März 2007 beendet wird und mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten als erledigt erklärt werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG),
dass der Beschwerderückzug vorbehaltlos erklärt wird, weshalb die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 153 und 153a OG) den Beschwerdeführerinnen - zu gleichen Teilen unter Solidarhaft - aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG),
dass die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht hat und ihr mithin durch den Rechtsstreit keine Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung geschuldet ist,

verfügt:
1.
Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als erledigt erklärt.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

withdrawalcourt costsparty compensationsettlementadministrative appealproceedings terminated

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative appeal should be terminated after withdrawal.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were declared terminated because the appeal had been withdrawn unconditionally.

Extrahierte Begründung

A withdrawal statement ends the dispute; the presiding judge may declare the matter closed by order.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs after the unconditional withdrawal of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The appellants must bear the court fee equally and jointly and severally.

Extrahierte Begründung

After an unconditional withdrawal, the costs of the federal proceedings are charged to the withdrawing appellants.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent is entitled to party compensation.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The respondent filed no response and incurred no costs in the proceedings.

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