No appeal right to renew residence permit after marital separation

2A.2/2003Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung08.01.2003Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court refused to enter into the appeal against the refusal to renew the residence permit of a Kosovo-born woman. It held that after the spouses ceased living together, the statutory entitlement derived from family reunification under Art. 17(2) ANAG fell away. The Court further held that neither private-life protection under the Constitution and the ECHR nor a hardship situation under immigration ordinances created an enforceable right to the permit. As no substantive right existed and no procedural-denial complaint was raised, the constitutional appeal was also unavailable. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 800.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; Art. 36a OG; Art. 17 Abs. 2 ANAG; no admissibility of administrative law appeal against refusal to renew a residence permit where no federal right to the permit exists. The entitlement based on family reunification lapses when the common household ends. A possible right derived from private life under Art. 8 EMRK / Art. 13 Abs. 1 BV presupposes particularly intensive private relations and does not arise from a short stay of little more than two years. Hardship provisions and administrative directives do not themselves create an enforceable claim to a residence permit, but merely remove quota constraints or guide discretion. In the absence of a legally protected interest, constitutional review on the merits is excluded; only procedural-rights violations amounting to a formal denial of justice may be invoked (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.2/2003 /kil

Urteil vom 8. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau.

Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 29. November 2002).

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 3. Juni/28. August 2002 weigerte sich das Migrationsamt des Kantons Aargau, die Aufenthaltsbewilligung der aus dem Kosovo stammenden X.________ (geb. 1982) zu verlängern. Das Rekursgericht im Ausländerrecht bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 29. November 2002. X.________ beantragt vor Bundesgericht, dieses Urteil aufzuheben und die am 31. Juli 2002 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu erneuern.
2.
Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Ein solcher besteht im vorliegenden Fall nicht, weshalb auf die Beschwerde ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist: Die Aufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin am 18. September 2000 zum Verbleib bei ihrem jugoslawischen Ehegatten erteilt; mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auf Ende September 2001 ist der entsprechende, auf Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG (SR 142.20) gestützte Bewilligungsanspruch dahingefallen (BGE 127 II 60 E. 1c S. 63; 122 I 267 E. 3a S. 272). Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gestützten Recht auf Achtung des Privatlebens bei besonders intensiven privaten Beziehungen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben könne (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.); ein solcher fällt bei einem Aufenthalt von lediglich etwas mehr als zwei Jahren aber zum Vornherein ausser Betracht. Nichts anderes lässt sich aus Art. 13 lit. f BVO (SR 823.21) ableiten. Die allfällige Anerkennung eines Härtefalls bewirkt einzig, dass der Ausländer von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen ist, nicht aber dass er einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erhielte. Die Fremdenpolizeibehörden bleiben bei ihrem Entscheid über die Bewilligungserteilung frei, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, auch wenn sie in ihrer ablehnenden Verfügung vorfrageweise das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls prüfen (vgl. BGE 122 II 186 ff.; 119 Ib 91 E. 1d S. 95, mit Hinweis). Dasselbe gilt, soweit sie dabei die mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung allenfalls verbundenen Härten im Sinne von Ziffer 644 der Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen zu Einreise, Aufenthalt und Niederlassung berücksichtigen. Selbst bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf die beantragte Bewilligung; ein solcher kann nicht entgegen der gesetzlichen Regelung (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAG) durch blosse Weisungen geschaffen werden. Das Bundesrecht verwehrt oder erschwert den kantonalen Behörden die Erneuerung der Bewilligung nicht, wenn die Ehegatten das eheliche Zusammenleben aufgeben; es verpflichtet sie aber auch nicht hierzu (BGE 122 I 267 E. 3a S. 272). Besteht nach dem Gesagten kein Anspruch auf die beantragte Bewilligung, fehlt es der Beschwerdeführerin auch an einem rechtlich geschützten Interesse, um die Bewilligungsverweigerung mit staatsrechtlicher Beschwerde - insbesondere wegen einer Verletzung des Willkürverbots - anfechten zu können (vgl. BGE 126 I 81 E. 4 - 6 S. 85 ff.). Zwar wäre sie befugt, mit diesem Rechtsmittel, losgelöst von einem Anspruch in der Sache selber, eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 2c u. 3b), sie erhebt indessen keine solchen Rügen.
3.
Auf ihre Eingabe ist damit weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

residence permitfamily reunificationloss of entitlementprivate lifehardship caseadmissibilitylegal interestnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative law appeal was admissible against the refusal to renew a residence permit.

Extrahierter Entscheid

No admissible administrative law appeal existed because federal law granted no enforceable right to the requested permit.

Extrahierte Begründung

The permit had originally been granted for residence with the husband; after the joint household ended, the statutory entitlement under Art. 17(2) ANAG lapsed. Neither a private-life-based claim, a hardship situation under the ordinances, nor internal directives created a legal entitlement.

Kernrechtsfrage

Whether a constitutional appeal could be used to challenge the permit refusal.

Extrahierter Entscheid

No, because the applicant lacked a legally protected interest for a merits challenge and raised no procedural-rights complaint amounting to a formal denial of justice.

Extrahierte Begründung

Without a substantive entitlement, she could not invoke arbitrariness review on the merits; only procedural guarantees could be raised, but none were asserted.

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