Administrative detention upheld; appeal partly inadmissible

2A.191/2000Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung05.05.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged his detention and also sought to attack the underlying asylum and removal decisions. The Federal Supreme Court held that it could review only the detention question, not the asylum or removal rulings. It found a valid removal order and several detention grounds, including absconding risk, breach of an entry ban, and criminal conduct related to drugs. It saw no sign that removal was impossible, detention disproportionate, or detention conditions unlawful. The administrative law appeal was therefore dismissed insofar as admissible, and no court fee was levied because of the appellant's financial situation.

Omnilex-Regeste

Art. 13b ANAG; detention pending removal; review in administrative law appeal: in proceedings against administrative detention the Federal Supreme Court examines only the lawfulness of detention, not the underlying asylum or removal decisions. Detention is lawful where a removal order exists and one of the statutory grounds, in particular risk of absconding, breach of an entry ban or serious endangerment through criminal conduct, is established; the reviewing court also verifies whether removal is feasible and detention proportionate. Under Art. 36a OG the appeal may be dismissed in summary procedure when manifestly unfounded or inadmissible; court fees may exceptionally be waived under the cost provisions.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
2A.191/2000/bmt

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

  1. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Betschart, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Uebersax.


In Sachen
S.________, alias X.________, geb. 1970, alias Y.________, geb. 1980, Beschwerdeführer,

gegen
Amt für Polizeiwesen Graubünden, Kreisamt Chur, Kreispräsident Chur als Haftrichter,

betreffend
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) Im Jahre 1996 ersuchte S.________, Staatsangehöriger von Sierra Leone, geb. 1. Januar 1979, der auch unter verschiedenen anderen Namen auftritt, in der Schweiz um Asyl. Nach Abweisung des Gesuchs und nachdem S.________ eine Einreisesperre bis zum 3. November 2001 auferlegt worden war, wurde er am 4. November 1996 ausgeschafft.

Gemäss eigenen Angaben reiste S.________ am 3. Oktober 1999 illegal in die Schweiz ein, wo er tags darauf ein zweites Asylgesuch einreichte. Am 28. Dezember 1999 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 15 Tagen und zu Landesverweisung für die Dauer von drei Jahren verurteilt.
Am 9. Februar/23. Februar 2000 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab und wies S.________ aus der Schweiz weg.

Nachdem S.________ zwischenzeitlich verschwunden war, wurde er am 25. Februar 2000 polizeilich angehalten.
Nach Abschluss einer erneuten Strafuntersuchung wegen Betäubungsmittelvergehen ordnete das Amt für Polizeiwesen Graubünden am 10. April 2000 die Ausschaffungshaft bis zum 9. Juli 2000 an. Der Kreispräsident Chur am Kreisamt Chur als Haftrichter prüfte und genehmigte die Haft am 13. April 2000.

b) Mit handschriftlicher Eingabe in französischer Sprache an das Bundesgericht wendet sich S.________ unter anderem gegen die Haft. Diese Eingabe ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln.

Das Kreisamt Chur hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Amt für Polizeiwesen Graubünden schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern.

2.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

b) Vor dem Bundesgericht stellt sich lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft. Das Bundesgericht ist nicht zuständig, Asyl- oder Wegweisungsentscheide zu überprüfen (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 OG).
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Asyls bzw. die verfügte Wegweisung wendet, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

c) Beim Beschwerdeführer sind die Haftvoraussetzungen gemäss Art. 13b ANAG gegeben. Gegen ihn liegt ein Wegweisungsentscheid vor, und er erfüllt gleich mehrere Haftgründe. Nachdem er straffällig geworden und bereits einmal untergetaucht ist und auch sonst gewissen behördlichen Anordnungen keine Folge geleistet hat, besteht Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG). Dass er heute selbständig ausreisen würde, wie er geltend macht, ist nicht glaubwürdig, hat er doch die Gelegenheit dazu bereits gehabt und nicht genutzt; zudem ist nicht zu erwarten, dass er auf legale Weise ausreisen würde. Weiter hat der Beschwerdeführer das Gebiet der Schweiz trotz Einreisesperre betreten und damit auch den entsprechenden Haftgrund gesetzt (Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. c ANAG). Mit seinem Betäubungsmittelhandel hat er sodann den - auch auf Kleindealer anwendbaren - Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. e ANAG erfüllt, wonach unter anderem in Haft genommen werden kann, wer Personen an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist.

d) Schliesslich sind auch keine anderen Gründe für eine Unzulässigkeit der Haft ersichtlich. Namentlich bestehen keine Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar, die Haft aus anderen Gründen unverhältnismässig oder die Haftbedingungen unzulässig wären.

e) Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.- a) Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, trotz grundsätzlicher Kostentragungspflicht desselben (Art. 156 Abs. 1 OG), von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG).

b) Das Amt für Polizeiwesen Graubünden wird ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Polizeiwesen Graubünden, dem Kreisamt Chur (Kreispräsident Chur als Haftrichter) und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 5. Mai 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

administrative detentionremoval orderabsconding riskentry bandrug offenceinadmissibilitycourt feessummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the asylum refusal and removal order was admissible in this detention case.

Extrahierter Entscheid

The Court lacked jurisdiction to review the asylum and removal decisions in this proceeding; the appeal was inadmissible to that extent.

Extrahierte Begründung

Only the lawfulness of detention could be examined; asylum and removal decisions fall outside the Court's review jurisdiction under the cited procedural rules.

Kernrechtsfrage

Whether the requirements for administrative detention under Art. 13b ANAG were met.

Extrahierter Entscheid

The detention requirements were met, including a removal order and several detention grounds such as absconding risk, entry despite an entry ban, and criminal conduct linked to drug offences.

Extrahierte Begründung

The appellant had previously absconded, had ignored official orders, had entered Switzerland despite an entry ban, and had been prosecuted/convicted for drug offences; no indication showed that removal was impossible or detention disproportionate.

Kernrechtsfrage

Whether any other reason made the detention unlawful or disproportionate.

Extrahierter Entscheid

No other reason made the detention unlawful; the detention conditions and removal execution were not shown to be impermissible.

Extrahierte Begründung

The Court found no indication that the removal could not be carried out, that detention was otherwise disproportionate, or that the detention conditions were unlawful.

Kernrechtsfrage

Whether court fees should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court fee was levied because of the appellant's financial situation, despite the general rule that costs are borne by the losing party.

Extrahierte Begründung

The Court exercised discretion under the cost provisions and waived the fee in light of the appellant's financial circumstances.

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