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2A.19/2001 ΓÇó Detention for removal upheld despite health and asylum claims
2A.19/2001Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung19.01.2001Dismissed
A Guinean national challenged cantonal removal detention ordered after serving a prison sentence and following repeated asylum failures. He argued that removal to Guinea would be dangerous and that he was ill. The Federal Court held that only the legality of the detention was before it, not the asylum or removal merits. It found the removal executable, noted that health issues could be revisited if they later prevented removal, and upheld the detention grounds based on prior drug convictions, absconding risk, and disregard of an exclusion order. The complaint was dismissed in summary procedure, and no court fee was charged because of indigence.
Art. 13b and 13c ANAG; scope of review of removal detention: in proceedings against detention, the Federal Court examines only the lawfulness of the detention itself, not the underlying asylum or removal decision. Detention is lawful where removal is enforceable for the time being and one statutory ground exists; health complaints do not per se preclude detention, but if serious and lasting they require an ex officio reassessment of the detention prerequisites (consid. 2). A criminal history involving repeated drug dealing, combined with disregard of an exclusion order and indications of absconding, may satisfy the detention grounds under Art. 13b Abs. 1 lit. b and c ANAG in conjunction with Art. 13a lit. b and e ANAG. If the complaint is manifestly unfounded, it may be dismissed in summary procedure under Art. 36a OG; costs may be waived for indigence under Art. 153a OG.
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2A.19/2001/bol
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiberin Müller.
In Sachen
A.________, geb. ****** 1978, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Ausländeramt St. Gallen, Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
betreffend
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Der 1978 geborene, angeblich aus Guinea stammende A.________ ersuchte erstmals am 7. März 1996 in der Schweiz um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Asylgesuch am 26. September 1996 ab; auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission mit Entscheid vom 21. Januar 1997 nicht ein.
Am 28. November 1999 reiste A.________ nach eigenen Angaben von Italien aus erneut illegal in die Schweiz ein; er ersuchte tags darauf wiederum um Asyl. Mit Verfügung vom 14. Januar 2000 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Gesuch nicht ein und wies A.________ aus dem Gebiet der Schweiz weg.
A.________ wurde am 29. Mai 2000 in Lausanne festgenommen, nachdem er für Fr. 80.-- drei Kügelchen Kokain verkauft hatte. Mit Verfügung vom 31. Mai 2000 grenzte ihn hierauf der "juge de paix du cercle de Lausanne" aus dem Gebiet des Kantons Waadt aus. Am 14. Juni 2000 verurteilte ihn der "juge d'instruction du canton de Vaud" wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem Monat Gefängnis bedingt und verwies ihn für drei Jahre des Landes, wobei er den Vollzug der Landesverweisung bedingt aufschob.
Mit Entscheid vom 18. Juli 2000 wies die Schweizerische Asylrekurskommission die gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesamts für Flüchtlinge erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Am 10. November 2000 hielt sich A.________ trotz der Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons Waadt in Lausanne auf; er wurde polizeilich angehalten, als er einem Betäubungsmittelkonsumenten für Fr. 70.-- ein Kügelchen Kokain verkaufte. Am 24. November 2000 verurteilte ihn der "juge d'instruction de l'arrondissement de Lausanne" wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung zu einem Monat Gefängnis; er widerrief zudem den bedingten Vollzug der am 14. Juni 2000 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von einem Monat und der Landesverweisung.
Unmittelbar nach Ablauf des Strafvollzugs am 23. Dezember 2000 nahm das Ausländeramt des Kantons St. Gallen A.________ in Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2000 prüfte und genehmigte der Einzelrichter der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (im Folgenden: Haftrichter) die Ausschaffungshaft bis zum 22. März 2001. Dagegen hat A.________ mit Schreiben vom 7. Januar (Postaufgabe: 10. Januar) 2001 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt, aus der Haft entlassen zu werden, und macht geltend, er würde in Guinea entweder getötet oder gefoltert; zudem sei er krank und sollte sich einer Bauchoperation unterziehen. Der Haftrichter sowie das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich zudem mit Schreiben vom 12. Januar 2001 an den Haftrichter gewandt, welcher dieses an das Bundesgericht weiterleitete. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich nicht vernehmen lassen.
2.- a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- bzw. Wegweisungsfrage (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b S. 61). Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf die Rechtmässigkeit der Haft als solcher beziehen, ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Der Vollzug dieser Massnahme erscheint zurzeit nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142. 20]); was die angeblichen gesundheitlichen Beschwerden anbetrifft, hat sich der Beschwerdeführer an die Gefängnisverwaltung zu wenden.
Sollte sich herausstellen, dass diese Beschwerden derart gravierend sind, dass sie dem Vollzug der Wegweisung auf längere Dauer entgegenstehen, müssten die Haftvoraussetzungen von Amtes wegen neu überprüft werden. Die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind umgehend an die Hand genommen worden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG). Die angeordnete Haft ist daher rechtmässig, wenn auch einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe besteht.
b) Der Haftrichter hat die Ausschaffungshaft unter anderem gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG (erhebliche Gefährdung von Leib und Leben) ausgesprochen, da der Beschwerdeführer zweimal wegen Verkaufs von Kokainkügelchen verurteilt worden ist. Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sind zutreffend; es kann auf sie verwiesen werden. Dasselbe gilt für den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) sowie den Haftgrund der Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung (Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG); auch hier braucht den vorinstanzlichen Erwägungen nichts beigefügt zu werden.
Die Anordnung der Ausschaffungshaft verstösst damit nicht gegen Bundesrecht.
3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
b) Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es rechtfertigt sich angesichts seiner Mittellosigkeit jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Januar 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: