No stamp tax exemption for flexible life insurance savings premiums

2A.140/2001Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung18.01.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insurer challenged the tax authorities’ refusal to treat its products A________ and B________ as redeemable life insurance policies with periodic premiums exempt from stamp duty. The Federal Supreme Court held that the savings component was not financed by fixed annual premiums but by flexible payments determined by the policyholder, so the exemption under Art. 22 lit. a StG did not apply. The court also rejected the argument that later contract wording, a due date, or a reminder requirement changed the result. The appeal was dismissed and the insurer was charged with court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 22 lit. a StG; Art. 26b Abs. 1 StV; life insurance is exempt from stamp duty only if it is redeemable and financed by essentially equal annual premiums spread over the entire contractual term. A savings component that may be funded by flexible or variable payments, even if denominated a savings premium and coupled with a due date or extended payment period, lacks the character of a periodic annual premium where the policyholder effectively controls the amount paid and default consequences are largely absent. A mere reminder without meaningful contractual sanctions does not alter this characterization (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
2A.140/2001/sch

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

  1. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Fux.


In Sachen
Versicherungs-Gesellschaft X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Steiner, Asyl- strasse 77, Zürich,

gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eidgenössische Steuerrekurskommission,

betreffend
Stempelabgabe auf Versicherungsprämien, hat sich ergeben:

A.-Die Versicherungs-Gesellschaft X.________ bietet das Versicherungsprodukt "A.________" und "B.________" an.
Dieses setzt sich aus einem Sparteil, bestehend aus einer Versicherung auf den Erlebensfall mit Rückgewähr, und einem Risikoteil, bestehend aus einer Versicherung auf den Todesfall und bei Erwerbsunfähigkeit, zusammen. Erlebt die versicherte Person den vertraglich vereinbarten Termin, so hat sie Anspruch auf Auszahlung dieses Sparteils, der während der Laufzeit der Versicherung durch die Zahlungen der Sparprämien gebildet wird. Im Todesfall zahlt die Versicherungsgesellschaft eine bestimmte, vertraglich festgesetzte Versicherungssumme zuzüglich des zur Bildung dieses Sparteils verwendeten rückgewährberechtigten Betrages aus. Im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung erhält die versicherte Person das Deckungskapital dieses Sparteils.

B.- Mit Schreiben vom 1. April 1999 stellte die Versicherungs-Gesellschaft X.________ bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung das Gesuch, es sei festzustellen, dass die Versicherungen "A.________" und "B.________" rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung im Sinne von Art. 22 lit. a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641. 10) darstellten.
Gleichzeitig verlangte sie die Rückerstattung der jeweils unter Vorbehalt bezahlten Stempelabgaben.

Mit Verfügung vom 4. August 1999 entschied die Eidgenössische Steuerverwaltung, die A.________-Versicherungen der Versicherungs-Gesellschaft X.________ seien stempelrechtlich als rückkaufsfähige Lebensversicherungen zu betrachten.
Bei den Sparprämien für diese Versicherung handle es sich nicht um eine periodische Bezahlung von "Jahresprämien" im Sinne von Art. 26b Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV; SR 641. 101), sondern um eine Folge von mehreren "Einmalprämien". Die Abgabe von 2,5 Prozent auf der Prämie sei daher gemäss Art. 24 StG weiterhin zu entrichten. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 9. März 2000 abgewiesen.

C.- Gegen den Einspracheentscheid führte die Versicherungs-Gesellschaft X.________ Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission. Mit Entscheid vom 13. Februar 2001 wies diese die Beschwerde ab.

D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht stellt die Versicherungs-Gesellschaft X.________ folgende Anträge:

"1. Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
vom 13. Februar 2001 sei aufzuheben und
es sei festzustellen,

a) dass die Versicherungen A.________ und
B.________ gemäss den Vertragsbedingungen
Ausgabe 1/1998 rückkaufsfähige Lebensversicherungen
mit periodischer Prämienzahlung
im Sinne von Art. 22 lit. a StG darstellen
und daher von der Stempelabgabe ausgenommen
sind.

b) dass die Versicherungen A.________ und
B.________ gemäss den Vertragsbedingungen
Ausgabe 1999 rückkaufsfähige Lebensversicherungen
mit periodischer Prämienzahlung im
Sinne von Art. 22 lit. a StG darstellen und
daher von der Stempelabgabe ausgenommen sind.

  1. Eventualiter sei festzustellen, dass die Versicherungen
    A.________ und B.________ gemäss Vertragsbedingungen
    Ausgabe 1/1998 bzw. Vertragsbedingungen
    Ausgabe 1999 rückkaufsfähige Lebensversicherungen
    mit periodischer Prämienzahlung im Sinne von
    Art. 22 lit. a StG darstellen und daher von der
    Stempelabgabe ausgenommen sind, sofern bei Nichtbezahlung
    der Sparprämie (wie bei Nichtbezahlung der
    Risikoprämie) eine Mahnung erfolgt.

  2. Für den Fall einer Gutheissung der Anträge unter
    Ziffer 1 lit. a und/oder unter Ziffer 1 lit. b und/
    oder unter Ziffer 2 sei die Eidgenössische Steuerverwaltung
    anzuweisen, die Stempelabgaben, die
    unter Vorbehalt seit 1. April 1998 auf Prämien für
    die Versicherungsprodukte A.________ und B.________
    an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt
    worden sind, der Beschwerdeführerin zuhanden der
    Prämienzahler zurückzuerstatten.. "

Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde, während die Eidgenössische Steuerrekurskommission auf Vernehmlassung verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Gegen Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission auf dem Gebiet der Stempelabgaben ist nach Art. 40 StG und Art. 97 ff. OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.- Nach Art. 1 Abs. 1 lit. c StG erhebt der Bund Stempelabgaben unter anderem auf der Zahlung von Versicherungsprämien.
Gegenstand der Abgabe sind nach der Regel des Art. 21 StG die Prämienzahlungen von Versicherungen, die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlichrechtlichen Versicherers gehören (lit. a) oder die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat (lit. b). Von der Abgabe ausgenommen sind gemäss Art. 22 lit. a StG (in der Fassung vom 10. Oktober 1997) die Prämienzahlungen für die nichtrückkaufsfähige Lebensversicherung sowie die rückkaufsfähige Lebensversicherung mit periodischer Prämienzahlung; der Bundesrat legt in einer Verordnung die notwendigen Abgrenzungen fest. Als rückkaufsfähig gelten Lebensversicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist. Darunter fallen insbesondere die gemischte Versicherung, die lebenslängliche Todesfallversicherung und die Rentenversicherung mit Prämienrückgewähr (Art. 26a Abs. 1 StV). Als rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung im Sinne von Art. 22 lit. a StG gelten Versicherungen, die mit im Wesentlichen gleich hohen, über die gesamte Vertragslaufzeit verteilten Jahresprämien finanziert werden (Art. 26b Abs. 1 StV).

Streitig ist, ob die umschriebenen Versicherungsprodukte "A.________" und "B.________" rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung darstellen, insbesondere ob die Sparprämie als Jahresprämie im Sinne von Art. 26b Abs. 1 StV zu betrachten ist.

3.- Soweit die streitigen Versicherungsprodukte aufgrund der Vertragsbedingungen Ausgabe 1/1998 zu beurteilen sind, hat die Vorinstanz diese Frage zu Recht verneint:

Nach diesen Bedingungen enthalten die "A.________" und "B.________"-Versicherungen einen Sparteil, auf den die Versicherungsnehmer "flexibel" einzahlen können. Die hiefür zu leistende Prämie wird als "Zielsparprämie" bezeichnet; sie wird ausdrücklich als Einzahlungsmaximum definiert, wobei die entsprechenden Einzahlungen "flexibel und zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb eines Versicherungsjahres möglich" sind (Ziff. FL8 der Bedingungen). Daraus folgt, dass die für den Sparteil geschuldete Prämie nicht zum Vornherein feststeht, sondern der Versicherungsnehmer frei über deren Höhe entscheiden kann, solange er das Einzahlungsmaximum nicht überschreitet. In den bei den Akten liegenden Musterofferten wird denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sparprämien "bis zur vereinbarten Höhe" einbezahlt werden könnten. Dementsprechend kann die im Erlebensfall geschuldete Leistung bei Vertragsabschluss nicht beziffert werden; sie ergibt sich vielmehr aus den tatsächlich einbezahlten Sparprämien. Liegt es aber grundsätzlich in der Hand des Versicherungsnehmers, bis zu welcher Höhe er einen Sparteil aufbauen will, kann nicht mehr von einer Versicherung, die im Sinne von Art. 26b Abs. 1 StV "mit im Wesentlichen gleich hohen, über die gesamte Vertragslaufzeit verteilten Jahresprämien finanziert" wird, gesprochen werden. Eine Befreiung von der Stempelabgabe kommt daher für die Prämien auf dem Sparteil nicht in Frage.
Dass der Sparteil der A.________-Versicherung untrennbar mit dem Risikoteil verbunden ist und dass auch für die Sparprämie zusätzlich eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden kann, vermag nichts daran zu ändern, dass die vereinbarte Sparprämie nur als Zielgrösse zu verstehen ist und demzufolge keine eigentliche Jahresprämie darstellt.
Das gilt auch, wenn im Einzelfall im Nachhinein festgestellt würde, dass die Sparprämie tatsächlich über mehrere Jahre hinweg in im Wesentlichen gleichbleibender Höhe geleistet worden ist; die Beschwerdeführerin kann in solchen Fällen nicht nachträglich die Rückerstattung der bereits geleisteten Abgaben verlangen.

4.- In den Vertragsbedingungen Ausgabe 1999 hat die Beschwerdeführerin gewisse Klauseln betreffend die A.________-Versicherungen abgeändert. So wird im Ingress nicht mehr gesagt, dass auf den Sparteil "flexibel" einbezahlt werden könne. Auch wird nicht mehr von "Zielsparprämie", sondern bloss noch von "Sparprämie" gesprochen (Ziff. FL8 der Bedingungen).
Neu wird sodann auch für die Sparprämie ein Fälligkeitsdatum festgelegt, wobei jedoch im Unterschied zur Risikoprämie eine Zahlungsfrist von 12 Monaten gewährt wird.
Weiterhin wird aber die Leistung im Erlebensfall nicht zum Voraus beziffert, sondern als "Sparteil, der während der Laufzeit der Versicherung durch die (tatsächlich) einbezahlten Sparprämien gebildet wurde", definiert. Auch wird das streitige Produkt immer noch als "flexible Lebensversicherung" bezeichnet, was angesichts des fixen Charakters des Risikoteils nichts anderes heissen kann, als dass der Sparteil flexibel ausgestaltet ist, d.h. die Sparprämie Schwankungen unterliegen darf. In der Beschwerde an die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin sodann eingeräumt, dass sie den Versicherungsnehmer - anders als bei der Risikoprämie - nicht mahne, wenn er die Sparprämie ganz oder teilweise nicht einzahle. Die Vorinstanz hat daraus geschlossen, dass der Versicherungsnehmer trotz der formellen Abänderung der Vertragsbedingungen in Wirklichkeit weiterhin bis zur Höhe der jährlichen Sparprämie einseitig festlegen könne, welchen Betrag er auf den Sparteil einzahlt, weshalb auch für die unter die neuen Bedingungen fallenden Verträge die Abgabebefreiung nicht gewährt werden könne.

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch. So vermag nicht zu überzeugen, dass die Flexibilität der A.________-Versicherung einzig darin bestehen soll, dass die Zahlungsfrist für die Sparprämie mit 12 Monaten länger sei als bei der Prämie einer klassischen Lebensversicherung, und der Versicherungsnehmer sie in einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des Versicherungsjahres und allenfalls auch in Raten bezahlen könne. Diese Erleichterung würde es für sich allein kaum rechtfertigen, die Versicherung als "flexibel" zu bezeichnen, zumal auch die Risikoprämie - allerdings gegen einen entsprechenden Zuschlag - in Raten bezahlt werden kann (Ziff. R5 der Bedingungen). Die Beschwerdeführerin kann auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass die gemäss den Vertragsbedingungen Ausgabe 1999 vereinbarte Sparprämie stets in vollem Umfang geschuldet sei und dass sich der Versicherungsnehmer, der die Prämie nicht oder nicht vollumfänglich bezahle, vertragswidrig verhalte, bleibt doch die Verletzung dieser Vertragspflicht weitgehend sanktionslos. Der mit der Bezahlung der Sparprämie säumige Versicherungsnehmer hat praktisch einzig zu befürchten, dass die im Erlebensfall geschuldete Leistung, die durch die während der Laufzeit der Versicherung einbezahlten Sparprämien gebildet wird, entsprechend niedriger ausfällt.
Zwar ist richtig, dass auch bei der klassischen Lebensversicherung die ausstehenden Prämien regelmässig nicht in Betreibung gesetzt werden. Vielmehr treten die besonderen Verzugsfolgen des Versicherungsvertragsrechts ein: Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen aufzufordern, binnen 14 Tagen Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag [VVG; SR 221. 229.1]); bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablauf der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG); allenfalls wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt (Art. 90, 93 VVG; vgl. auch Ziffn. R7 und R9 der Vertragsbedingungen). Diese Säumnisfolgen haben aber hinsichtlich des Sparteils der vorliegenden Versicherungen zum Vornherein keinen Sinn, da weder für den Erlebens- noch für den Todesfall die Pflicht zur Erbringung einer zum Voraus bestimmten Versicherungssumme besteht, die allenfalls ruhen oder umgewandelt werden könnte.
Man kann sich deshalb fragen, ob bezüglich des Sparteils überhaupt eine Versicherung vorliegt, ist doch nicht erkennbar, welches Risiko die Beschwerdeführerin mit den empfangenen Sparprämien abdeckt. Zwar ist die Garantie einer bestimmten Erlebensfallsumme nicht unter den in Art. 26b StV aufgezählten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Stempelabgabe auf Versicherungsprämien aufgeführt. Das schliesst es aber nicht aus, im Fehlen der Garantie einer vertraglich festgelegten Erlebensfallsumme ein Indiz dafür zu erblicken, dass es sich beim Sparteil dieser Versicherungen nicht um eine abgabebefreite Lebensversicherung mit periodischer Prämienzahlung handelt. Im Übrigen gilt auch für die Vertragsbedingungen Ausgabe 1999, dass die Möglichkeit des Abschlusses einer Zusatzversicherung, die im Fall der Erwerbsunfähigkeit von der Bezahlung der Sparprämie befreit, am Charakter dieser Prämie nichts ändert.

5.- In ihrem Eventualbegehren ersucht die Beschwerdeführerin um Feststellung, dass die A.________-Versicherungen jedenfalls dann von der Stempelabgabe auszunehmen seien, wenn bei Nichtbezahlung der Sparprämie eine Mahnung erfolgt.
Indessen hat eine Mahnung bezüglich der Sparprämie beim streitigen Versicherungsprodukt nach dem soeben Gesagten keinen vernünftigen Sinn. Die Beschwerdeführerin sagt denn auch nicht, welche Säumnisfolgen sie den mit der Bezahlung der Sparprämie säumigen Versicherungsnehmern androhen will.
Eine nicht mit weiteren Folgen verbundene Mahnung vermöchte aber nichts daran zu ändern, dass es sich bei den Sparprämien nicht um periodische Lebensversicherungsprämien handelt, die gemäss Art. 22 lit. a StG von der Stempelabgabe ausgenommen sind.

6.- Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) sowie der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 18. Januar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

stamp dutylife insurancepremium paymentssavings componentpolicyholder flexibilitytax exemptionremindercourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the products qualified as redeemable life insurance with periodic premium payments exempt from stamp duty.

Extrahierter Entscheid

The products did not qualify because the savings premium was only a target amount or flexibly payable amount, not a fixed annual premium spread over the whole contract term.

Extrahierte Begründung

Art. 26b StV requires essentially equal annual premiums over the entire policy duration. Here the policyholder could determine the amount and timing of savings payments, so the savings element was not financed by periodic annual premiums within the meaning of Art. 22 lit. a StG.

Kernrechtsfrage

Whether the 1999 contract version changed the tax characterization because it introduced a due date and a 12-month payment period and used the term 'savings premium'.

Extrahierter Entscheid

No. The formal changes did not alter the economic substance; payment remained effectively flexible and the policyholder’s non-payment of the savings premium carried no meaningful contractual sanctions.

Extrahierte Begründung

The court held that a longer payment window and a nominal due date do not make the premium a true annual premium. The absence of effective default consequences and the fact that the death/benefit sum was still not fixed in advance showed that the savings component remained non-exempt.

Kernrechtsfrage

Whether a reminder for non-payment of the savings premium would trigger stamp-tax exemption.

Extrahierter Entscheid

No. A reminder without meaningful default consequences would not convert the savings premium into a periodic life-insurance premium.

Extrahierte Begründung

A reminder makes sense only where contractual or statutory default effects can follow; absent such effects, the premium remains outside the exemption regime.

Kernrechtsfrage

Whether the insurer was entitled to reimbursement of stamp duties paid under reservation.

Extrahierter Entscheid

No reimbursement was ordered because the exemption request failed.

Extrahierte Begründung

Since the underlying premiums remained taxable, there was no basis to order repayment of the amounts paid under reservation.

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