Pre-trial detention upheld for violating exclusion zone

2A.13/2003Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung14.01.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed an appeal against a district court order approving pre-trial detention under Art. 13a ANAG. The appellant had entered Switzerland, sought asylum, was excluded from Zurich after a drug-related police stop, and then breached the exclusion zone twice. The Court held that the exclusion order had become final and could not be attacked in the detention proceedings. His claim that he thought the exclusion lasted only one month was deemed implausible. The detention was proportionate, necessary to secure a possible removal decision, and not a criminal sanction but an administrative measure. No court fee was charged.

Omnilex-Regeste

Art. 13a lit. b, Art. 13c Abs. 6 and Art. 13d Abs. 2 ANAG; detention based on breach of an exclusion zone and review in detention proceedings. A final exclusion order cannot be collaterally challenged in proceedings concerning preparatory detention. Repeated violation of a valid exclusion order constitutes a sufficient detention ground where it indicates non-compliance with official instructions and serves to secure a possible removal decision. Detention remains permissible if the decision on the right of residence is expected within a foreseeable time and if the measure is proportionate; it is an administrative security measure, not a criminal sanction (consid. 2.1-2.2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.13/2003 /kil

Urteil vom 14. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Vorbereitungshaft gemäss Art. 13a ANAG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 9. Januar 2003).

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Mit Entscheid vom 9. Januar 2003 genehmigte das Bezirksgericht Zürich die Vorbereitungshaft des nach eigenen Angaben aus Mauretanien stammenden X.________ (geb. 1977) bis zum 6. April 2003. X.________ beantragt sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.
2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer reiste im September 2002 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Am 25. Oktober 2002 wurde er in der Drogenszene angehalten. Dabei versuchte er, sich der polizeilichen Kontrolle durch Flucht zu entziehen, und warf er ein Zigarettenpäckchen weg, in dem 15 Portionen Kokain sichergestellt werden konnten. Im Anschluss hieran grenzte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich auf unbestimmte Zeit aus dem ganzen Gebiet der Stadt Zürich aus. Am 4. Dezember 2002 bzw. 6. Januar 2003 wurde er erneut in dem ihm untersagten Gebiet angehalten, womit er den Haftgrund von Art. 13a lit. b ANAG erfüllt hat. Danach kann ein Ausländer während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens drei Monate in Vorbereitungshaft genommen werden, wenn er ein ihm im Sinne von Art. 13e ANAG verbotenes Gebiet betritt.
2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er den Ausgrenzungsentscheid vom 25. Oktober 2002 kritisiert, verkennt er, dass dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und im Haftverfahren grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. BGE 125 II 377 E. 3b S. 382). Sein Einwand, er sei am 6. Januar 2003 in der Annahme nach Zürich gekommen, die Ausgrenzung sei nur für einen Monat gültig, um dort einen Pullover zu kaufen, erscheint unglaubwürdig. Nachdem er die Ausgrenzung am 4. Dezember 2002 bereits einmal verletzt hatte, musste ihm deren Tragweite aufgrund der damaligen Anhaltung bekannt sein. Sein Verhalten belegt, dass er offenbar nicht bereit ist, sich an die ihm erteilten behördlichen Weisungen zu halten, und rechtfertigt zur Sicherung einer allfälligen Wegweisung im Asylverfahren die angeordnete Haft. Anhaltspunkte dafür, dass über seine Aufenthaltsberechtigung nicht in absehbarer Zeit entschieden werden könnte, bestehen nicht (vgl. Art. 13c Abs. 6 ANAG), und die Haft erscheint auch nicht unverhältnismässig, nachdem der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Ausgrenzung innert kurzer Zeit zweimal missachtet hat (vgl. BGE 125 II 377 E. 4 S. 383). Es wird an den kantonalen Behörden sein, dafür zu sorgen, dass die Haft, bei der es sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht um eine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine administrative Massnahme zur Sicherung eines allfälligen Wegweisungsentscheids handelt, bundesrechtskonform vollzogen wird (vgl. Art. 13d Abs. 2 ANAG; BGE 122 I 222 ff.).
3.
Die Vorbereitungshaft ist damit rechtens und die vorliegende Beschwerde deshalb abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a OG). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

pre-trial detentionexclusion zoneimmigration detentionproportionalityadministrative measureasylumremoval proceedingscollateral challenge

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the order of pre-trial detention under Art. 13a ANAG was lawful.

Extrahierter Entscheid

Yes. The detention was lawful because the appellant repeatedly breached an exclusion order and thus met the detention ground under Art. 13a lit. b ANAG.

Extrahierte Begründung

The exclusion decision had become final and could not be challenged in the detention proceedings. The repeated violation showed disregard for official orders, there were no signs that a removal decision would not be made soon, and the detention was not disproportionate.

Kernrechtsfrage

Whether the detention should be lifted because the appellant claimed he believed the exclusion order lasted only one month.

Extrahierter Entscheid

No. The explanation was considered implausible and did not justify release.

Extrahierte Begründung

After an earlier breach of the exclusion order, the appellant had to know its scope; his conduct undercut credibility and justified detention to secure a possible removal.

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