Non-entry on appeal against examination result

2A.112/2005Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung02.03.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant unsuccessfully challenged a partial access order issued in connection with her first medical examination and then filed an administrative law appeal to the Federal Supreme Court in her own name. The Court held that appeals concerning examination results are excluded under the Federal Judiciary Act and therefore no appeal lay against the commission president’s interim file-access decision either. It therefore did not enter into the appeal in summary procedure. Costs of CHF 600 were imposed on the appellant, although the incorrect remedy instruction in the contested order was considered when fixing the fee.

Omnilex-Regeste

Art. 99 Abs. 1 lit. f OG; administrative law appeal against decisions concerning the result of professional, specialist or other aptitude examinations is excluded. This bar also extends to interlocutory procedural orders that are inseparably linked to the challenged examination proceedings and whose review would indirectly call into question the examination result (consid. 2). Where such inadmissibility is clear, the Federal Supreme Court may decide in summary procedure under Art. 36a OG without exchange of briefs. Costs follow the outcome under Art. 156 OG; an erroneous appeal instruction does not create admissibility, but may be taken into account when fixing the fee (Art. 153, 153a OG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.112/2005 /kil

Urteil vom 2. März 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen, c/o Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung, Effingerstrasse 39,
3003 Bern.

Gegenstand
Erste Vorprüfung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Session Herbst 2003,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung vom 15. Februar 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Herbst 2003 absolvierte X.________ die erste Prüfung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Mit Verfügung vom 12. September 2003 wurden ihr für die Fächer Chemie und Physik ungenügende Noten erteilt. Der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen wies am 2. Dezember 2004 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. X.________ erhob gegen diesen Beschwerdeentscheid Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung. Deren Präsident hiess mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Februar 2005 ein Gesuch von X.________ um Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen nur teilweise gut, indem er Akteneinsicht bloss unter gewissen Auflagen gewährte. Gegen diese Verfügung hat X.________ am 25. Februar 2005 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, ausdrücklich in eigenem Namen und ohne ihren Rechtsvertreter, der sie im Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission vertritt.
2.
Angesichts der klaren verfahrensrechtlichen Ausgangslage erübrigt es sich, dem Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen. Auf die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus nachfolgenden Gründen sofort im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen zusätzlicher Akten), nicht einzutreten:

Materieller Verfahrensgegenstand ist die von der Beschwerdeführerin absolvierte erste Vorprüfung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Massgeblich hiefür ist die Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 (AMV; SR 811.112.1). Gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 AMV gelten für diesbezügliche Beschwerden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. Was die Möglichkeit betrifft, Entscheide der Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung (zuständig seit 1. Juni 2002, vorher Zuständigkeit des Eidgenössischen Departement des Innern, vgl. VPB 68.132 E. 4.1 S. 1707 unten) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten, ist auf Art. 99 Abs. 1 lit. f OG zu verweisen. Danach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen. Gegen den Endentscheid der Rekurskommission wird die Beschwerdeführerin daher nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gelangen können. Aus diesem Grunde ist auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich gegen die Zwischenverfügung des Kommissionspräsidenten vom 15. Februar 2005 richtet, nicht einzutreten (vgl. Art. 101 lit. a OG).

Da auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten wird, sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 OG). Daran ändert der Umstand nichts, dass die angefochtene Zwischenverfügung eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, die auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinwies; es wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich beim ihr im Verfahren vor der Rekurskommission beistehenden Rechtsanwalt darüber zu informieren, ob gegen die diesem zugestellte Zwischenverfügung Beschwerde erhoben werden könne. Indessen kann dem Umstand bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen und der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

examination resultsinadmissibilityfile accesssummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative law appeal against the interim file-access order was admissible before the Federal Supreme Court

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because decisions concerning the result of professional, specialist, or other aptitude examinations are excluded from administrative law appeal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 99(1)(f) OG, examination-result decisions cannot be challenged by administrative law appeal; this also prevents review of the commission president's interim order linked to that examination proceeding.

Kernrechtsfrage

Whether the requested stay of proceedings should be granted

Extrahierter Entscheid

No stay was granted because the procedural situation was clear and immediate non-entry was appropriate.

Extrahierte Begründung

Given the clear jurisdictional bar, a stay would serve no purpose.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant despite the contested order containing an incorrect appeal instruction

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, with the fee set taking the incorrect instruction into account.

Extrahierte Begründung

Non-entry entails costs for the losing party; the mistaken remedy notice did not change this, though it justified a reduced fee.

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