{T 0/2}
2A.106/2003 /kil
Urteil vom 28. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat), ETH-Zentrum, Häldeliweg 17, 8092 Zürich,
Eidgenössische Technische Hochschule (ETH) Zürich, Rämistrasse 101, ETH-Zentrum, 8092 Zürich,
Eidgenössische Personalrekurskommission,
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Auflösung des Dienstverhältnisses (Vergleich),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 13. Februar 2003.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 löste die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) das befristete Anstellungsverhältnis mit X.________ aus wichtigem Grund vorzeitig auf. Der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 4. Juli 2002. Hiergegen gelangte X.________ an die Eidgenössische Personalrekurskommission, wobei die Parteien an deren öffentlichen Sitzung vom 11. Februar 2003 folgenden Vergleich schlossen:
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten und die Sache zur gesetzlichen Folgegebung an die Eidgenössische Personalrekurskommission überwiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird - soweit nicht gegenstandslos - abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat), der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich sowie der Eidgenössischen Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: