No appeal against president’s covert investigator approval decision

1S.12/2005Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung07.02.2005Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Prosecutor challenged a non-entry decision by the President of the Complaints Chamber of the Federal Criminal Court concerning authorization of a covert investigator in a mutual legal assistance case. The Federal Supreme Court held that Art. 33(3)(a) SGG permits complaints only against decisions of the complaints chamber itself, not against decisions of its president. Since the Covert Investigation Act provides no remedy against approval or refusal of such measures, the complaint was inadmissible. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; Anfechtbarkeit von Zwangsmassnahmeentscheiden; Beschwerde nur gegen Entscheide der Beschwerdekammer selbst, nicht gegen Präsidialverfügungen. Die Zuständigkeitsordnung ist eng auszulegen; ein beim Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel gegen die Genehmigung oder Verweigerung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers besteht nicht. Fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1). Kostenfolgen richten sich nach Art. 156 Abs. 2 OG.

Gesamter Gesetzestext

{T 1/2}
1S.12/2005 /ggs

Urteil vom 7. Februar 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Nay,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen

Bundesstrafgericht, Präsident der Beschwerdekammer, Casella postale 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand
Genehmigung zum Einsatz eines verdeckten Ermittlers in einem Rechtshilfeverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 5. Januar 2005.

Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 5. Januar 2005 trat der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf ein Gesuch der Schweizerischen Bundesanwaltschaft zur Genehmigung eines verdeckten Ermittlers im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens nicht ein.

Mit Beschwerde nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG beantragt die Bundesanwaltschaft, diesen Entscheid aufzuheben und den Beschwerdekammerpräsidenten anzuweisen, auf das Genehmigungsersuchen einzutreten und einen materiellen Entscheid zu fällen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG können Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen mit Beschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht angefochten werden. Die hier zu beurteilende Beschwerde richtet sich nicht gegen einen Entscheid der Beschwerdekammer, sondern gegen einen solchen des Kammerpräsidenten und damit nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG (BGE 130 IV 156 E. 1.2). Das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (SR 312.8; BVE) sieht ebenfalls kein Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Genehmigung bzw. die Verweigerung der Genehmigung des Einsatzes verdeckter Ermittler vor. Dieser ist damit nicht anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

inadmissibilitycovert investigationmutual legal assistancejurisdictionappealabilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Is a complaint admissible against the president of the complaints chamber regarding approval of a covert investigator under Art. 33(3)(a) SGG?

Extrahierter Entscheid

No. The appeal targets a decision of the chamber president, not a decision of the complaints chamber itself, and no legal remedy exists under the covert investigation statute.

Extrahierte Begründung

Art. 33(3)(a) SGG allows complaints only against decisions of the complaints chamber on coercive measures. The challenged act was issued by the chamber president, so it is not a proper object of appeal. The Covert Investigation Act also provides no remedy against the grant or refusal of such approval.

Kernrechtsfrage

Should court costs be charged?

Extrahierter Entscheid

No costs are imposed in view of the outcome.

Extrahierte Begründung

Because the complaint is inadmissible, the court waived costs under Art. 156(2) OG.

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