Revision inadmissible for lack of stated grounds

1P.745/2003Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung17.12.2003Dismissed

Zusammenfassung

X. sought revision of four earlier Federal Supreme Court judgments. After initially being told that her filings could not be treated as a revision request, she filed an express petition but failed to identify any revision ground or supporting evidence as required by Art. 140 OG. The Federal Supreme Court therefore did not enter on the request. It also refused free legal aid and appointed counsel because the petition was manifestly hopeless, and it ordered the applicant to pay a court fee of CHF 500.

Regest

Art. 140 OG; revision must be supported by a specified ground and evidence; the remedy is not available for a mere re-argument of finally adjudicated proceedings. Where the petition fails to identify any revision ground, the court does not enter into the matter. Art. 152 OG: free legal aid is denied if the request is hopeless. Art. 156 Abs. 1 OG: costs follow the outcome and may be imposed on the unsuccessful applicant.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.745/2003 /zga

Urteil vom 17. Dezember 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, c/o Dr. Catherine Nägeli, Rechtsanwältin,
Gesuchstellerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Revision der bundesgerichtlichen Urteile 1A.207/2002, 1P.559/2002, 1P.643/2002 und 1P.399/2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ wandte sich mit Eingaben vom 24. und 27. Oktober 2003, in welchen sie auf die mit Urteilen abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahren 1A.207/2002, 1P.559/2002, 1P.643/2002 und 1P.399/2003 Bezug nahm, an das Bundesgericht. Das Bundesgericht teilte ihr mit Schreiben vom 3. November 2003 mit, dass es ihm untersagt sei, auf bereits gefällte Urteile zurückzukommen. Eine Ausnahme bestehe lediglich bei Vorliegen eines Revisionsgrundes. Ihre Eingaben könnten jedoch nicht als ein Revisionsgesuch aufgefasst werden.
2.
Am 27. November 2003 wandte sich X.________ erneut an das Bundesgericht und stellte ausdrücklich ein Revisionsgesuch. In einem Revisionsgesuch ist gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist. Das Revisionsverfahren dient nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache. Die Gesuchstellerin nennt in ihren umfangreichen Eingaben keinen Revisionsgrund, an welchem die von ihr genannten bundesgerichtlichen Urteile leiden sollten. Mangels einer genügenden Begründung ist bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
3.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vorliegenden Revisionsgesuches kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Demnach sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben der Gesuchstellerin in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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