Federal complaint inadmissible due to non-final cantonal decision

1P.702/2003Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.12.2003Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court declared the constitutional complaint inadmissible because the challenged cantonal presiding decision was not yet a cantonal final-instance decision; under cantonal law, a request for a full-court decision remained available. In any event, the complaint would have failed on the merits: the appellant had indicated the service address himself, so service of the cost-advance order there and the ensuing striking-off for non-payment were neither arbitrary nor overly formalistic. The appellant was ordered to pay the federal court fee.

Regest

Art. 86 OG; Art. 39 GOG; admissibility of staatsrechtliche Beschwerde against a cantonal presiding decision: a decision is not cantonal final if cantonal law still provides an ordinary internal remedy, here a request for a decision by the full court within seven days. Federal exhaustion is required before constitutional review. Service of a procedural order at the address expressly communicated by a legally trained party is not arbitrary or excessively formalistic; the party bears the risk of ensuring receipt of mail at the chosen service address. If the complaint fails, court costs are charged to the complainant.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.702/2003 /bie

Urteil vom 19. Dezember 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Catenazzi,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli,
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil-
und Strafgericht, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell.

Gegenstand
Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV
(Fristwahrung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Präsidialentscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, vom 14. Oktober 2003.

Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Appenzell verurteilte X.________ am 10. Juni 2003 wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 i.V.m. Art. 172 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) zu 6 Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von 2'000 Franken. X.________ meldete beim Bezirksgericht Berufung an, worauf dieses sein Urteil begründete.

X.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung ans Kantonsgericht, welches sie mit Präsidialentscheid vom 14. Oktober 2003 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses abschrieb.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Treu und Glauben und des Willkürverbotes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) sowie verschiedener weiterer Bestimmungen der BV, der EMRK und des UNO-Paktes II beantragt X.________, diesen Entscheid aufzuheben.
C.
Das Kantonsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung und beschränkt sich auf den Hinweis, dass X.________ in der staatsrechtlichen Beschwerde den Titel eines st. gallischen Rechtsagenten führe, obwohl ihm die Berufsausübung seit dem 26. August 1997 auf unbefristete Zeit rechtskräftig verboten sei. Die Y.________ AG verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Präsidialentscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ab und ist damit ein End-, kein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG. Er ist, worauf in der Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv-Ziffer 4 ausdrücklich hingewiesen wird, nicht kantonal letztinstanzlich. Nach Art. 39 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 25. April 1999 (GOG) kann binnen sieben Tagen durch einfache Erklärung ein Entscheid des (Gesamt-) Gerichtes verlangt werden. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 86 Abs. 1 OG).
Sie wäre im Übrigen ohnehin offensichtlich unbegründet: der als ehemaliger st. gallischer Rechtsagent rechtskundige Beschwerdeführer gab in seiner Berufungsschrift ans Kantonsgericht als Adresse einzig "Z.________-str. 40, A.________ SG" bekannt, weshalb es weder willkürlich noch überspitzt formalistisch noch sonstwie verfassungswidrig ist, dass das Kantonsgericht ihm die Kostenvorschussverfügung an diese Adresse zustellte und das Verfahren androhungsgemäss abschrieb, als der (keineswegs verfassungswidrig hohe) Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde. Der Beschwerdeführer hat es selber zu vertreten, dass er die notwendigen Vorkehren unterliess, um die an dieser Adresse eingehende Post entgegenzunehmen und dadurch die Frist für den Kostenvorschuss verpasste. Völlig unerfindlich ist, was er aus dem Umstand ableiten will, dass er dem Bezirksgericht als erster Instanz eine andere Adresse als Zustelldomizil verzeigte und von diesem dementsprechend an diese Adresse bedient wurde.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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