Non-entry on constitutional complaint against recusal decision

1P.702/2000Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung30.11.2000Inadmissible

Zusammenfassung

The complainant challenged the rejection of his recusal request against an investigating judge in a pending criminal case and also purported to bring a criminal complaint. The Federal Supreme Court held that a separately issued interlocutory recusal decision is in principle amenable to constitutional complaint under Art. 87 OG, but the filing failed to meet the pleading requirements of Art. 90(1)(b) OG because it did not state the decisive facts or identify any violated constitutional rights. To the extent it was a criminal complaint, the court lacked competence. The court therefore did not enter into the matter and charged no costs.

Regest

Art. 87 Abs. 1 OG; Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Art. 36a OG: Eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung über ein Ausstandsbegehren ist grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar. Auf eine solche Beschwerde ist jedoch nicht einzutreten, wenn sie die Begründungsanforderungen nicht erfüllt; erforderlich sind die wesentlichen Tatsachen sowie eine kurze Darlegung, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. Rechtssätze verletzt sein sollen und inwiefern. Blosses Ablehnen des angefochtenen Entscheids genügt nicht. Soweit zusätzlich eine Strafklage erhoben wird, ist darauf mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
1P.702/2000/sch

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


  1. November 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Leuthold.


In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,

gegen
Untersuchungsrichteramt Oberwallis, Untersuchungsrichter Ferdinand Schaller, Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis,

betreffend
Ablehnung,

wird in Erwägung gezogen:

1.- X.________ lehnte mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 in einem gegen ihn hängigen Strafverfahren den Untersuchungsrichter für das Oberwallis, Ferdinand Schaller, ab. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2000 wies der Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis das Ablehnungsbegehren ab. Er hielt in der Begründung fest, der Gesuchsteller nenne keine Ausstandsgründe, geschweige denn mache er solche Gründe glaubhaft im Sinne von Art. 35 Ziff. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Wallis; zudem würden sich Ausstandsgründe auch aufgrund der Akten nicht ergeben.

In einer an das Walliser Kantonsgericht gerichteten Eingabe vom 29. Oktober 2000 führt X.________ aus, er lehne den Entscheid vom 20. Oktober 2000 ab und erhebe Strafklage gegen Untersuchungsrichter Ferdinand Schaller. Das Kantonsgericht überwies diese Eingabe an das Bundesgericht.

2.- Nach Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) in der Fassung vom 8. Oktober 1999 (in Kraft seit 1. März 2000) ist gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
Es kann angenommen werden, dass mit der gegen den Ausstandsentscheid des Präsidenten des Walliser Kantonsgerichts gerichteten Eingabe vom 29. Oktober 2000 sinn- gemäss eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht wird.

a) Soweit in dieser Eingabe Strafklage gegen Untersuchungsrichter Ferdinand Schaller erhoben wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da das Bundesgericht zur Behandlung der Strafklage nicht zuständig ist. Die Strafklage müsste bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden.

b) Im Übrigen ist auf die vorliegende Beschwerde deshalb nicht einzutreten, weil sie den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG in keiner Weise entspricht. Nach dieser Vorschrift muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochte- nen Entscheid verletzt worden sind. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit der Feststellung, er lehne den Entscheid vom 20. Oktober 2000 ab. Er nennt weder die wesentlichen Tatsachen noch legt er dar, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Ausstandsentscheid verletzt worden sein sollen.

Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt Oberwallis, Untersuchungsrichter Ferdinand Schaller, und dem Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 30. November 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

recusalconstitutional complaintadmissibilitypleading requirementsnon-entrycriminal procedure