Habeas complaint struck out as moot after release

1P.63/2004Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung18.03.2004Dismissed

Zusammenfassung

The complainant challenged the refusal to release her from pre-trial detention after cocaine had been found in her apartment. While the constitutional complaint was pending, the Zurich public prosecutor's office released her from detention. The Federal Supreme Court therefore struck the complaint out as moot. It imposed no court costs, but ordered the Canton of Zurich to pay party compensation of CHF 1,544.10. The request for free legal aid became moot.

Regest

Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde und Kostenfolgen: Wird die gegen Untersuchungshaft gerichtete Beschwerde während des bundesgerichtlichen Verfahrens durch Entlassung aus der Haft gegenstandslos, ist sie abzuschreiben. Die Kostenverlegung erfolgt summarisch nach der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes und nach dem mutmasslichen Prozesserfolg; lässt sich dieser mangels Stellungnahme der Behörden nicht bestimmen, ist nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen zu entscheiden. Wird dabei angenommen, die Beschwerdeführerin hätte obsiegt, sind keine Kosten zu erheben und ist eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 156 Abs. 2 OG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.63/2004 /grl

Beschluss vom 18. März 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin
Lisa Zaugg,

gegen

Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro D-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 26. Januar 2004.

Sachverhalt:
A.
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich verhafteten A.________ am 11. Dezember 2003, nachdem sie in ihrer Wohnung rund 500 g Kokain gefunden hatten. Am 13. Dezember 2003 wurde sie vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft versetzt.

Am 26. Januar 2004 wies der Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch A.________s ab.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. Februar 2004 wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes von Art. 5 Ziff. 3 EMRK beantragt A.________, diesen Haftrichterentscheid aufzuheben und sie unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit separater Eingabe vom 4. Februar 2004 ersucht sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2004 beantragt die Bezirksanwaltschaft Zürich, das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

Mit Fax vom 16. Februar 2004 teilt die Bezirksanwaltschaft mit, sie habe A.________ aus der Untersuchungshaft entlassen.
C.
Am 23. Februar 2004 teilte das Bundesgericht A.________, der Bezirksanwaltschaft und dem Bezirksgericht Zürich mit, dass es die Absicht habe, die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos abzuschreiben und setzte ihnen Frist, sich zur Kosten- und Entschädigungsregelung vernehmen zu lassen.

Bezirksanwaltschaft und Bezirksgericht verzichten auf Stellungnahme. A.________ beantragt, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und sie angemessen zu entschädigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft ist die vorliegende, gegen deren Fortsetzung gerichtete staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben.
2.
2.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu verlegen (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Es ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht festlegen, ist nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen zu entscheiden (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
2.2 Die Bezirksanwaltschaft hat die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen und sich damit dem Antrag der staatsrechtlichen Beschwerde unterzogen. Aus welchen Gründen sie dies tat, ist dem Entlassungsbefehl nicht zu entnehmen, und weder die Bezirksanwaltschaft noch das Bezirksgericht liessen sich dazu vernehmen. Unter diesen Umständen ist für die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne weitere Abklärungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin obsiegt hätte. Auf die Erhebung von Kosten ist somit zu verzichten (Art. 156 Abs. 2 OG), und der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Damit wird deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwältin Lisa Zaugg, eine Parteientschädigung von Fr. 1'544.10 zu bezahlen.
4.
Dieser Beschluss wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro D-3, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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