Non-entry on constitutional complaint against criminal dismissal

1P.621/2004Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung12.11.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged the cantonal dismissal of criminal proceedings against her former temporary representative for alleged abuse of authority, disloyal management, mismanagement, and failure to keep accounts. The Federal Court held that the constitutional complaint did not satisfy the strict reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG and that any new argument about the initial opening of proceedings only against Y. was inadmissible as a new matter. It therefore did not enter into the complaint. The request for free legal aid was denied because the complaint had no prospects of success, but no court costs were imposed exceptionally.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Art. 152 OG; Art. 36a OG: A staatsrechtliche Beschwerde is inadmissible if it does not set out in a concise and specific manner the factual basis and the alleged violation of constitutional rights; the Federal Court examines only clearly and detailed substantiated grievances. New allegations not raised in the cantonal proceedings are barred by the novum prohibition. Legal aid is refused where the complaint is manifestly without prospects of success; costs may exceptionally be waived despite the usual cost rule.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.621/2004 /sza

Urteil vom 12. November 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft vom 9. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ erstattete am 9. August 2001 Strafanzeige gegen die Vormundschaftsbehörde Reinach und Y.________ (ihr ehemaliger vorläufiger Vertreter gemäss Art. 386 Abs. 2 ZGB) wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung, begangen im Zusammenhang mit dem Obhutsentzug für ihre Kinder und der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens gegen sie. In der Folge eröffnete das Statthalteramt Arlesheim ein Verfahren gegen Y.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Beschluss vom 25. Februar 2004 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft das Verfahren gegen Y.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Amtsmissbrauchs und Nötigung ein, da ein hinreichender Beweis für die angezeigten Tatbestände nicht erbracht werden könne.

Gegen diesen Einstellungsbeschluss erhob X.________ am 29. März 2004 Beschwerde. Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juli 2004 ab. Zur Begründung führte das Verfahrensgericht zusammenfassend aus, Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei lediglich die Verfahrenseinstellung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Amtsmissbrauchs und Nötigung. Aus formeller Sicht hätte die Verfahrenseinstellung auch hinsichtlich der angezeigten Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung erfolgen müssen. Da jedoch offensichtlich sei, dass auch insoweit eine Verfahrenseinstellung erfolgen würde, könne aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet werden, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bezüglich dieser beiden Tatbestände die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Y.________ zu veranlassen. Hinsichtlich der Straftatbestände des Amtsmissbrauchs, der Nötigung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung könne eine Verurteilung des Beschuldigten ausgeschlossen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt habe.
2.
Gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft führt X.________ mit Eingaben vom 21. (Postaufgabe 27. Oktober 2004) und 29. Oktober 2004 staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der Schluss des Verfahrensgerichts, die Verfahrenseinstellung sei zu Recht erfolgt, verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Statthalteramt Arlesheim das Verfahren, entgegen ihrer Strafanzeige, einzig gegen Y.________ eröffnet habe, macht sie nicht geltend, das Verfahrensgericht hätte eine solche bereits im kantonalen Verfahren erhobene Rüge in verfassungswidriger Weise nicht behandelt; sollte die Beschwerdeführerin diese Rüge jedoch erstmals vor Bundesgericht vorgebracht haben, kann darauf aufgrund des Novenverbots nicht eingetreten werden (vgl. BGE 128 I 354 E. 6c S. 357).

Auf die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesen Gründen nicht einzutreten. Somit kann offen bleiben, inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert ist, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1).
4.
Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Die Beschwerdeführerin hätte somit, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft sowie dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

criminal procedureinadmissibilityconstitutional complaintlegal aidnovum prohibitionreasoning requirementsdismissal of proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the pleading requirements of Art. 90(1)(b) OG.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently specify the constitutional or conventional rights allegedly violated and how the cantonal decision infringed them.

Extrahierte Begründung

The Federal Court only examines clearly and specifically raised grievances; the submission remained too undeveloped.

Kernrechtsfrage

Whether a new complaint about the opening of proceedings only against Y. could be considered.

Extrahierter Entscheid

Any such argument could not be examined because it was either not shown to have been raised below or was a new matter on appeal.

Extrahierte Begründung

New factual and legal arguments are barred by the novum prohibition.

Kernrechtsfrage

Whether leave to proceed in forma pauperis should be granted.

Extrahierter Entscheid

Leave was refused because the complaint was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

An obviously futile complaint does not justify free legal aid under Art. 152 OG.

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