Revision denied for no overlooked fact

1P.614/2003Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung22.10.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. sought revision of a Federal Supreme Court judgment that had declared her constitutional complaint late. She argued that her earlier complaint had in fact been directed against a later cantonal cassation judgment, and that the Court had overlooked this fact. The Court held that the complaint of 15 September 2003 expressly attacked only the Zurich Obergericht judgment of 1 October 2002, while the later cassation judgment was not designated as challenged. The submission was therefore a disagreement with the prior legal assessment, not a ground for revision. No request for restoration of the time limit was made. The revision request was dismissed and the applicant was ordered to pay CHF 500 in court fees.

Omnilex-Regeste

Art. 136 lit. d OG; revision for overlooked facts requires a true inadvertence regarding facts contained in the file, not a challenge to the legal assessment or to the wording of the party's own request for relief. Where the earlier federal judgment relied on the clear object of the complaint as stated by the applicant, no revisable oversight exists if the party later contends that another judgment should have been understood as the target. Arguments directed only against the legal reasoning of the previous judgment are inadmissible in revision. A restoration request under Art. 35 OG must be expressly made and substantiated; absent such a request, it cannot be examined (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.614/2003 /err

Urteil vom 22. Oktober 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Bundesrichter Catenazzi,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Kloster Fahr, 8103 Unterengstringen,
Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Conrad, Schwertstrasse 1, Postfach 1760, 5401 Baden,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 25. September 2003 (1P.540/2003).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 25. September 2003 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ am 15. September 2003 erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 10. Oktober (Postaufgabe: 13. Oktober) 2003 verlangt X.________ die Revision des - ihr am 8. Oktober 2003 - zugestellten Urteils. Dabei stellt sie den Antrag, der Formfehler bezüglich des angefochtenen Urteils sei zu korrigieren, und es sei auf die staatsrechtliche Beschwerde vom 15. September 2003 einzutreten. Zur Begründung führt sie aus, die damalige Beschwerde sei klarerweise gegen das am 30. Juli 2003 ergangene Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich gerichtet gewesen. Im Kopf der Beschwerde sei bloss versehentlich das diesbezügliche - vorangegangene - Obergerichtsurteil als angefochtenes Urteil genannt worden. Das Versehen sei klar und offensichtlich; es sei entstanden, weil sich die Beschwerde gegen das Kassationsurteil faktisch gegen das Obergerichtsurteil habe richten müssen.
2.
Die Gesuchstellerin beruft sich nicht ausdrücklich auf einen der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 136 f. bzw. Art. 139a OG). Der Sache nach stützt sie sich aber auf denjenigen nach Art. 136 lit. d OG. Danach ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Als gerichtliches Versehen wertet die Gesuchstellerin, dass das Bundesgericht im früheren Verfahren erwog, mit ihrer staatsrechtlichen Beschwerde vom 15. September 2003 habe sie ein vom Obergericht des Kantons Zürich am 1. Oktober 2002 gefälltes Urteil angefochten (Geschäfts-Nr. SB020093), und in Bezug auf dieses Urteil sei die Beschwerdefrist längstens abgelaufen, was Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge habe. In Tat und Wahrheit sei eben mit der betreffenden Beschwerde das nachfolgende, am 30. Juli 2003 ergangene Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angefochten worden, auf welches bezogen die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden sei.

Dem ist indes zu entgegnen, dass die staatsrechtliche Beschwerde vom 15. September 2003 ausdrücklich "gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2002 (Geschäfts-Nr. SB020093) betr. angeblichem Hausfriedensbruch im Kuhstall des Klosters Fahr" gerichtet worden ist, dies verbunden mit dem Antrag, das angefochtene, also das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben (Beschwerde S. 1). Mit keinem Wort wird dabei ein in der Sache ergangenes späteres Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erwähnt. Und die nachfolgende Beschwerdebegründung setzt sich einlässlich mit den dem obergerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Erwägungen auseinander (Beschwerde S. 2-13). Nur am Rande ist vom genannten Urteil des Kassationsgerichts vom 30. Juli 2003 die Rede (etwa Beschwerde S. 5 und 7), wobei dieses Urteil in der Beschwerde vom 15. September 2003 nirgends als (mit-)angefochten bezeichnet und darauf bezogen denn auch kein Antrag formuliert worden ist. Dies wäre indes gemäss Art. 90 OG nötig gewesen, was der prozesserfahrenen Gesuchstellerin ohne weiteres hätte bekannt sein müssen. Unter den gegebenen Umständen lässt sich somit nicht sagen, das Bundesgericht habe in Bezug auf die Behandlung der Beschwerde vom 15. September 2003 versehentlich wesentliche Tatsachen ausser Acht gelassen. Vielmehr hat es sich an den klaren Wortlaut des von der Gesuchstellerin bzw. damaligen Beschwerdeführerin gestellten Antrags gehalten, laut dem (nur) das genannte Obergerichtsurteil als Anfechtungsobjekt der Beschwerde vom 15. September 2003 zu erachten war.

Im Übrigen sind die Ausführungen in der Revisionseingabe der Sache nach als Kritik an der dem bundesgerichtlichen Urteil vom 25. September 2003 zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung zu erachten. Solche Kritik ist indes im Revisionsverfahren nicht zulässig.

Nach dem Gesagten ist somit das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

Ein Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 35 OG hat die Gesuchstellerin nicht gestellt. Insbesondere hat sie es denn auch unterlassen aufzuzeigen, inwiefern sie unverschuldet im Sinne dieser Bestimmung nicht in der Lage gewesen sein soll, ihre staatsrechtliche Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend abzufassen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

revisionoverlooked factstime limitconstitutional complaintcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal judgment should be revised for overlooking a decisive fact under Art. 136 lit. d OG.

Extrahierter Entscheid

No revisable oversight occurred, because the earlier complaint expressly challenged only the Obergericht judgment and not the later Kassationsgericht judgment.

Extrahierte Begründung

The Court relied on the clear wording of the complaint and its prayer for relief; the alleged error was in the applicant's own framing, not an unnoticed file fact. The revision arguments were in substance an impermissible attack on the prior legal assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant's submission could be treated as a request for restoration of the time limit under Art. 35 OG.

Extrahierter Entscheid

No, because no such request was made and no excusable inability was shown.

Extrahierte Begründung

The applicant did not invoke or substantiate the requirements for restoration of the deadline.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal costs.

Extrahierter Entscheid

The applicant had to bear the court fee.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the revision proceeding.

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